Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 12. März 2009, Zl. Fr-646/08 (neu: E1/784/2/2009), betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2006 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe und vom 22. August 2006 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Eine weitere Verurteilung sei am 17. Juli 2007 wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 Abs. 1 StGB und Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer [Zusatz-]Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 19. Dezember 2005 bis 13. Juli 2006 durch zwanzigfachen Einbruch in Geschäfts-bzw. Lagerräume eine fortlaufende Einnahme verschafft.
In der Folge stellte die belangte Behörde die 20 Tathandlungen im Detail dar. Der Beschwerdeführer und die Mittäter hätten meist die Hintereingangstüre von Filialen aufgebrochen, im Inneren nach dem Tresor gesucht, diesen aus der Verankerung gerissen und an einem sicheren Platz durch Aufkeilen geöffnet. In vielen Fällen seien nicht nur Bargeldbeträge oder Gutscheine, sondern auch Ladebons für Handys mitgenommen worden, die die Täter zum Teil selbst verwendet oder auch verkauft hätten.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass auf Grund dieser Verurteilungen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG vorlägen.
Auch die "Vielzahl an gerichtlichen Verurteilungen" und die Verbüßung von Strafhaften habe den Beschwerdeführer-so die weitere Bescheidbegründung-nicht abhalten können, neuerlich Straftaten zu begehen. Seit seiner Haftentlassung am 17. Dezember 2007 sei er nämlich neuerlich zweifach kriminalpolizeilich wegen Körperverletzung und Gebrauchs eines gefälschten bosnischen Führerscheins "in Erscheinung" getreten. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde auf Grund der Vielzahl von überaus gravierenden Tathandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter gemäß § 60 Abs. 1 FPG massiv die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit. Das Aufenthaltsverbot sei zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.
Der Beschwerdeführer sei am 2. August 2002 illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Diesen habe er nach Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 30. September 2005 zurückgezogen. Diese Ehe sei am 16. Oktober 2007 geschieden worden. Am 26. Juli 2008 habe er eine andere österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Diese habe am 10. Februar 2009 den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht. Da dem Beschwerdeführer am 10. November 2005 erstmalig von der Bundespolizeidirektion Salzburg die Absicht zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht worden sei, hätte dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen. Eine Integration am Arbeitsmarkt könne von der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Vom 3. März 2006 bis 29. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer einer meldepflichtigen Erwerbstätigkeit lediglich als geringfügig beschäftigter Arbeiter nachgegangen; seit seiner Haftentlassung im Dezember 2007 sei er als Arbeiter beschäftigt. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als die negativen Auswirkungen dieser Maßnahme auf sein "Privatleben". Von einer Läuterung auf Grund der verbüßten Strafhaft könne nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer auch nach der Haftentlassung straffällig geworden sei.
Letztlich folgerte die belangte Behörde, dass die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der §§ 86 und 87 FPG zulässig sei, weil das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Demnach hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei.
In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, die belangte Behörde hätte bei entsprechenden Erhebungen feststellen können, dass die (österreichische) Ehefrau des Beschwerdeführers regelmäßig in Deutschland einkaufen gehe und daher "jedenfalls die Freizügigkeiten der Person, die Dienstleistung-sowie die Warenverkehrsfreiheit in Anspruch" nehme. Somit sei der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 iVm § 86 Abs. 1 FPG und es sei der bekämpfte Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben.
Dieser Beschwerdeansicht ist schon deswegen der Boden entzogen, weil es sich dabei-wie aus der Rüge hervorgeht-um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung handelt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum ein entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen wäre.
Im Übrigen ist ohnehin gemäß § 87 FPG die Bestimmung des § 86 FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige auch auf Angehörige von österreichischen Staatsbürgern anzuwenden, die ihr Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen haben. Dem gemäß beurteilte die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nach der qualifizierten Gefährdungsprognose des § 86 FPG. Von einer Schlechterbehandlung der Ehepartner von österreichischen Staatsbürgern kann daher in diesem Bereich keine Rede sein. Zu ergänzen ist, dass es sich bei der die Zuständigkeit der Berufungsbehörde regelnden Bestimmung des § 9 Abs. 1 FPG um eine Bestimmung im Verfassungsrang handelt, weshalb diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken ins Leere gehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/21/0474).
Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die Gefährlichkeitsprognose nach § 86 FPG zu bejahen sei, hegt der Gerichtshof keine Bedenken. Zum einen ist der Beschwerdeführer in verschiedener Weise massiv straffällig geworden, zum anderen stellte die belangte Behörde unbestritten fest, dass er auch nach seiner Haftentlassung strafbare Handlungen verübt hat. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte das Übel der Strafe bereits verspürt und aus seinen Fehlern gelernt, ist somit nicht nachvollziehbar.
Auch die Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist entgegen der Beschwerdeansicht nicht zu beanstanden. Völlig zutreffend berücksichtigte die belangte Behörde nämlich, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu einem Zeitpunkt geschlossen hat, als ihm die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als drohende Konsequenz seiner Straftaten bereits bewusst gewesen ist. Wegen der Kürze des Familienlebens mit seiner nunmehrigen österreichischen Ehefrau einerseits und des massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers andererseits durfte die belangte Behörde den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein höheres Gewicht zumessen als dem gegenläufigen privaten und familiären Interesse des Beschwerdeführers.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2009
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