Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des G, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22. Oktober 2009, Zl. 1-1005838/FPB/09, betreffend Versagung eines Abschiebungsaufschubes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. Juli 2002 verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Begründend stützte sie sich darauf, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. November 2001 wegen des Verbrechens des versuchten Totschlages nach den §§ 15 und 76 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 Z. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Nach § 21 Abs. 2 StGB sei seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt worden.
Im Hinblick auf seine am 1. August 2008 erfolgte bedingte Entlassung aus der genannten Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB beantragte der Beschwerdeführer am 24. Juli 2008 (bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am Tag darauf eingelangt) die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2009 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 46 FPG unter inhaltlicher Verneinung des Vorliegens der dafür im Gesetz normierten Voraussetzungen ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 9. Dezember 2009 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 3 FPG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 kann ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres erreichen. Diese Frist beginnt, da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht bereits davor ein Abschiebungsaufschub erteilt worden war (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0192), mit dem Zeitpunkt des Einlangens seines Antrages bei der Behörde (25. Juli 2008) zu laufen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0307, und vom 18. September 2008, Zl. 2008/21/0235).
Der im § 46 Abs. 3 FPG genannte Zeitraum eines Jahres war daher bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides und somit auch bei der Einbringung der dagegen erhobenen Beschwerde verstrichen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich demnach durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern. Dem Beschwerdeführer mangelte daher-und zwar schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung-die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0192, mwN).
Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2010
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