Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Bukarest vom 12. März 2009, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, stellte am 23. Februar 2007 bei der Österreichischen Botschaft in Bukarest den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für eine beabsichtigte Aufenthaltsdauer von 180 Tagen zur Ausübung der Prostitution in einem näher bezeichneten Barbetrieb in S. und legte entsprechende Unterlagen vor. In dieser Angelegenheit befindet sich die Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zum bisherigen Verfahren wird daher auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2007/21/0514, mit dem der ein entsprechendes Visum versagende Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. März 2009 wies die belangte Behörde den Antrag neuerlich ab und führte dazu aus, die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG (die Wiederausreise der Fremden erscheine gesichert) als nicht erfüllt zu erachten. Darüber hinaus stünden öffentliche Interessen im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 3iVm § 21 Abs. 5 Z 4 FPG der Erteilung des Visums entgegen. Es bestehe nämlich-so die erkennbaren Überlegungen der belangten Behörde-der Verdacht, dass ein unselbständiger Erwerb im Zuge einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung angestrebt werde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid mit Hinweisen auf § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG begründet. Das allein stellt allerdings-entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht-vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden noch keinen Begründungsmangel dar, genügt es demnach doch (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG), dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2008/21/0398, mwN).
Hieraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin letztmals auf Grund einer von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz erteilten Aufenthaltsbewilligung "Selbständige" nach § 7 Abs. 4 Z 4 FrG (gültig vom 21. Dezember 2005 bis zum 21. März 2006) in Österreich aufhältig gewesen war. Am 27. Februar 2006 stellte sie einen Verlängerungsantrag auf Erteilung "einer AB Selbständige", wozu ihr die genannte Bezirkshauptmannschaft mitteilte, dass eine Verlängerung (infolge Inkrafttretens des Fremdenrechtspakets 2005 mit 1. Jänner 2006) rechtlich unmöglich sei. Dem entsprechend wurde dem Antrag mit Bescheid vom 14. März 2006 nicht stattgegeben. Mit Bescheid vom 3. Mai 2006 wurde die-ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verbliebene-Beschwerdeführerin aus Österreich ausgewiesen und gegen sie die Schubhaft verhängt, weil sie ihrer Ausreiseverpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen war. Das wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Die im Verwaltungsverfahren und noch im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei damals freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist bzw. habe dieses "nach Ablauf des Visums unaufgefordert wieder verlassen", ist somit zweifelsfrei widerlegt. Somit kann auch-allein auf diesen Umstand gestützt-in der behördlichen Wertung, die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (gesicherte Wiederausreise) sei nicht erfüllt, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit schon deshalb als unbegründet und war daher, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden musste, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich-im Umfang des Begehrens-auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Juni 2010
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