Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des I, vertreten durch Mag. Dr. Karner&Mag. Dr. Mayer, Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Februar 2009, Zl. E 1 / 527 / 2-2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:
Der 1974 geborene Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger, befindet sich seit dem Jahr 2002-auf der Basis einer zuletzt bis 15. März 2006 verlängerten Aufenthaltserlaubnis "Student"-im österreichischen Bundesgebiet. Am 4. März 2006 heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin und beantragte hierauf gestützt am 6. März 2006 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Er wurde für schuldig erkannt, am 18. September 2006 seine Ehegattin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen und am Körper zu einer Duldung, nämlich zur Fortführung der Scheinehe, zu nötigen versucht zu haben. Mit selbem Urteil wurde seine Ehegattin wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt; sie habe am 4. März 2006 mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, mit dem Beschwerdeführer die Ehe eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK führen zu wollen, wobei sie gewusst habe oder wissen hätte müssen, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen wolle, wobei als Gegenleistung die vollständige Bezahlung ihrer Schulden, täglich eine Schachtel Zigaretten und hin und wieder Taschengeld zugesagt worden seien und sie tatsächlich 700 Euro erhalten habe.
Im Hinblick auf das sich aus dem genannten Urteil ergebende Fehlverhalten des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Februar 2009 gemäß §§ 87 und 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 sowie §§ 61, 66 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 63 Abs. 1 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Die belangte Behörde stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Antrag vom 6. März 2006 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die am 4. März 2006 geschlossene Ehe mit einer Österreicherin berufen habe, obwohl er weder vor noch nach der Eheschließung mit seiner österreichischen Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe. Dieses Fehlverhalten stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des im Fall des Beschwerdeführers für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes heranzuziehenden § 86 Abs. 1 FPG erfüllt seien. Das Aufenthaltsverbot sei auch im Grunde des § 66 FPG zulässig. Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet, lebe aktuell mit einer ungarischen Staatsangehörigen zusammen und studiere an der TU Graz. Im Hinblick darauf gehe mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einher. Andererseits lebten jedoch keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und habe er hinsichtlich seines Doktoratstudiums keinen Studienerfolg nachweisen können. Durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin habe er gegen gewichtige öffentliche Interessen verstoßen, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und auch iS des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig zu beurteilen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen ist. Er betont, dass er Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin ist, weshalb im Wege des § 87 FPG § 86 Abs. 1 FPG auf ihn anzuwenden sei. Die belangte Behörde habe dem gegenüber die Bestimmung des § 86 FPG "gar nicht angewandt, was rechtswidrig anmutet".
Dieser Beschwerdevorwurf ist in Anbetracht des zuvor dargestellten angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nämlich nicht nur spruchgemäß (u.a.) auf § 86 Abs. 1 FPG gestützt, sondern auch in der Begründung ihres Bescheides mehrfach auf die genannte Bestimmung-unter Zitierung derselben-Bezug genommen. Sie gelangte auch zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des erwähnten § 86 Abs. 1 FPG im vorliegenden Fall erfüllt seien, was der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht bestreitet.
Auch gegen die-zutreffende-Beurteilung der belangten Behörde nach § 66 FPG wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Er moniert vielmehr-neben der am Bescheidinhalt vorbeigehenden Rüge, § 86 FPG sei nicht angewendet worden-lediglich, dass über seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid die belangte Behörde und nicht ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden habe. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf Gemeinschaftsrecht bzw. macht er verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Insoweit gleicht seine Beschwerde jener, die dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0106, zu Grunde lag. Aus den im genannten Erkenntnis näher ausgeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweisen sich die besagten gemeinschafts-und verfassungsrechtlichen Überlegungen als nicht zielführend. Dass aber am Boden der einfach-gesetzlichen Rechtslage die belangte Behörde als Berufungsbehörde einzuschreiten hatte, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. April 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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