Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M G, geboren am 1. Juli 1967, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. April 2009, Zl. E1/19959/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30. September 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 10. April 2009 wurden der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 14. Februar 2002 einen Asylantrag gestellt habe; der Antrag sei mit Bescheid vom 14. April 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997-AsylG abgewiesen worden, wobei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene "Berufung bzw. Beschwerde" an den Asylgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 17. September 2008 abgewiesen worden. Die Behandlung der von ihm dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, der mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. November 2008 abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer habe sich von Februar 2002 bis September 2008 legal im Bundesgebiet aufgehalten und während dieses Zeitraums über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Während seines legalen Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer fast drei Jahre lang einer legalen Erwerbstätigkeit als Pferdepfleger nachgegangen. Ab August 2002 habe er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und seinem Schwager gelebt. Die Schwester des Beschwerdeführers verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher".
Bei einer Vernehmung am 30. September 2008 sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung der Ausweisung Parteiengehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei bei der Fa. B. als Pferdepfleger beschäftigt und beabsichtige nicht, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bei seiner Schwester und deren Ehemann wohnhaft. Seine Eltern und seine restlichen sieben Geschwister hielten sich in der Türkei auf. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe der Beschwerdeführer keine Probleme, bei seiner Familie unterzukommen. Allerdings habe er Probleme mit der türkischen Polizei; in diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auf sein Asylverfahren verwiesen.
In der Folge sei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt-der Erstbehörde-die gegenständliche Ausweisung erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei festgenommen und gegen ihn sei mit Bescheid der Erstbehörde vom 1. Oktober 2008 die Schubhaft erlassen worden. Am 1. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde-unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1, 31 Abs. 1, 57, 66 Abs. 1, 2 und 3 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK-im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides am 30. September 2008 rechtswidrig in Österreich aufgehalten habe und daher am 1. Oktober 2008 abgeschoben worden sei. Das abweisende Erkenntnis des Asylgerichthofes sei am 19. September 2008 rechtskräftig geworden. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei erst mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 2. Oktober 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Dem Beschwerdeführer komme insbesondere kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen mehr zu. Somit sei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zulässig.
Der Beschwerdeführer mache in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass der Bescheid keine Begründung im Sinn des § 60 AVG enthalte. Die "Kriterienabwägungen" im Sinn des Art. 8 EMRK seien nur scheinbar und fehlerhaft durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit Jahren im Bundesgebiet auf, und es liege tatsächlich ein Familienleben vor. Er habe intensive Bindungen zu Verwandten und Freunden und sei daher integriert. Außerdem sei er einer Arbeitstätigkeit nachgegangen und daher selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer habe am sozialen Leben teilgenommen und sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Es liege somit eine "Aufenthaltsverfestigung" vor.
Aufgrund dieser Umstände-so die belangte Behörde weiter-müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers eingreife. Den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse werde durch den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt. Könne sich-generell betrachtet-ein Fremder in einer derartigen Situation erfolgreich auf § 66 Abs. 1 FPG berufen, liefe dies dem FPG und dem NAG zuwider, deren Ziele ein geordnetes Fremdenwesen und ein geordneter Zuzug von Fremden seien. Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unbedeutende Interessen am Weiterverbleib in Österreich geltend machen könne, sei im Rahmen der Prüfung, ob seine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, eine Abwägung seiner persönlichen Interessen mit der von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehenden Beeinträchtigung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, vorzunehmen.
Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich etwa sechseinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dem Beschwerdeführer habe bereits während dieses legalen Aufenthaltes aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bewusst sein müssen, dass es sich dabei nur um ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens und nicht etwa um einen dauernden Aufenthaltstitel gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass er über ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, sondern habe sich während des gesamten Asylverfahrens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen.
Außerdem habe der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftig beendeten Asylverfahren angegeben, dass er zu einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht bereit sei. Die aus der mehrjährigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und seinem Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht ableitbare Integration werde durch dieses beabsichtigte Beharren auf der illegalen Fortsetzung seines Aufenthaltes doch bedeutsam verringert. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, seien wiederum lediglich auf den offensichtlich unbegründeten Asylantrag zurückzuführen. Der Beschwerdeführer wäre bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, weil er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung mehr verfüge; sein Lebensunterhalt und auch seine Kranken- und Sozialversicherung wären somit ungesichert.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seinem Schwager in gemeinsamen Haushalt gewohnt habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass das Naheverhältnis insbesondere zur Schwester nicht über das bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß hinausgehe, zumal der Beschwerdeführer eine besonders intensive Nahebeziehung zu seiner Schwester oder seinem Schwager im Laufe des Verfahrens nie behauptet habe. Das Zusammenleben mit der Familie seiner Schwester sei überwiegend auf finanzielle Gründe zurückzuführen gewesen.
Auch die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat seien nicht zum Erliegen gekommen, weil sich seine Eltern und restlichen Geschwister in der Türkei aufhielten. Überdies habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ohne Probleme bei seiner Familie unterkommen könne. Diese bei der Interessenabwägung für den Beschwerdeführer nachteilig zu gewichtenden Umstände könnten weder von der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers noch der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zur Gänze aufgewogen werden. Aufgrund dieser im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten sei.
Eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 55 FPG könne nur Fremden mit Niederlassungsbewilligung zugute kommen.
Darüber hinaus seien keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen. Die belangte Behörde gehe auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits ein so stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich habe, dass ausnahmsweise akzeptiert werden müsste, dass er mit seinem beabsichtigten Verhalten, nämlich der "Nichtausreise trotz rechtskräftig negativem Asylverfahren", im Ergebnis darauf abgezielt habe, vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Ausweisung greife zwar in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, jedoch habe der Beschwerdeführer auch in seiner Heimat soziale Anknüpfungspunkte, nämlich die dort aufhältigen Eltern und Geschwister; somit sei die Fortsetzung eines Familienlebens auch in der Türkei möglich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesenermaßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden gemäß § 57 FPG nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides am 30. September 2008 bereits am 1. Oktober 2008 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben wurde und sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in Österreich aufgehalten hat.
Angesichts dieses Umstandes hätte die belangte Behörde allerdings nicht den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigen, sondern lediglich die in § 57 FPG vorgesehene Entscheidung fassen dürfen.
3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. September 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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