Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der S J, geboren am 28. August 1969, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. März 2009, Zl. SD 1696/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. März 2009 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei am 6. Juli 2002 mit einem bis 31. August 2002 gültigen Visum C in Österreich eingereist und habe am 20. November 2003 den arbeitslosen österreichischen Staatsbürger M. geheiratet. Am 28. November 2003 habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht, und sie habe in weiterer Folge von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 19. Jänner 2004 bis 19. Jänner 2005 erhalten.
Auf Grund eines anonymen Hinweises sei die Ehe der Beschwerdeführerin überprüft worden. Bei einer Hauserhebung am 3. August 2005 habe eine Wohnungsnachbarin bestätigt, dass in der angeblich ehelichen Wohnung M. seit zwei Jahren mit einer jungen, etwa gleichaltrigen österreichischen Freundin wohnte. M. sei daraufhin niederschriftlich vernommen worden und habe nach anfänglichem Leugnen zugegeben, eine Scheinehe mit der Beschwerdeführerin geschlossen, mit ihr nie zusammengewohnt und diese nur geehelicht zu haben, damit sie in Österreich bleiben und hier arbeiten könnte. Die Ehe wäre von einem "jugoslawischen" Ehepaar vermittelt worden, und er hätte statt der versprochenen € 3.000,--lediglich € 500,--erhalten. Auf Grund seiner Drogenabhängigkeit hätte er das Geld dringend benötigt.
Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit der Zeugenaussage des M. zu zweifeln. Nachvollziehbar begründe er, dass er sich in die Scheinehe eingelassen habe, weil er auf Grund seiner Drogensucht in finanziellen Nöten gewesen wäre, und dass ein gemeinsames Familienleben zu keiner Zeit stattgefunden hätte. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er das Vorliegen einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bloß hätte vortäuschen sollen. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, weil ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus ihr freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Sie habe zu ihrer Verteidigung lediglich vorgebracht, dass die Ehe auf Grund gegenseitiger Zuneigung geschlossen worden wäre und die Ehegatten bereits vor der Eheschließung und auch nachher in derselben Wohnung gewohnt hätten. Die Ehe wäre nach ursprünglich harmonischem Verlauf lediglich wegen einer Beziehung des Ehegatten zu einer anderen Frau auseinandergebrochen. Eine allfällige Geldleistung sei von ihr damit erklärt worden, dass aus Anlass der Eheschließung und der anschließenden Feierlichkeiten Kosten entstanden wären, die sie selbst zum größten Teil zu tragen gehabt hätte.
Damit stehe die Aussage der Beschwerdeführerin in krassem Widerspruch zu den Angaben ihres Ehegatten, der vollkommen nachvollziehbar erklärt habe, dass er auf Grund seiner Drogensucht dringend Geld benötigt und solches-wenn auch wesentlich weniger als vereinbart-von den Vermittlern der Ehe erhalten hätte. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu würden als reine Schutzbehauptungen gewertet.
Die belangte Behörde habe als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem um 15 Jahre jüngeren österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben, womit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt seien.
Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige.
Die Beschwerdeführerin sei seit fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Über ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet sei nichts bekannt. Angeblich lebe ihr geschiedener Ehegatte in Österreich. Sie gehe seit 1. Jänner 2004 einer Beschäftigung nach. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung-somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen-dringend geboten. Zusammengefasst führte die belangte Behörde sodann weiter aus, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei und keine besonderen Umstände dafür vorlägen, im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von dieser Maßnahme Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass die Behörde stets den "vollen Beweis zu erbringen" habe und eine bloße Glaubhaftmachung nur genüge, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Dem sei von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen worden, weil sie ihre Feststellungen einzig und allein auf die Aussage des Ehegatten gestützt habe, ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. "Dem Vernehmen nach" seien Zeugen für das Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK namhaft gemacht worden, durch deren Vernehmung hätte festgestellt werden können, dass tatsächlich eine Wohn-, Wirtschafts-und Geschlechtsgemeinschaft bestanden habe. Sollten wider den Angaben der Beschwerdeführerin solche Zeugen nicht beantragt worden sein, so hätte es die Behörde dennoch nicht einzig und allein auf der Aussage eines Drogensüchtigen beruhen lassen dürfen.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wenn die Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, dass Zeugen, die für das Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK namhaft gemacht worden seien, von der belangten Behörde nicht vernommen worden seien, so zeigt sie mit diesem Vorbringen bereits deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil sie nicht konkretisiert, um welche Personen es sich dabei gehandelt habe.
Im Übrigen hat die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin, in der dieser das Vorliegen einer Aufenthaltsehe (vgl. § 30 Abs. 1 NAG) zugestanden hat, zugrunde gelegt, sondern auch an der Wohnanschrift Erhebungen durchgeführt und eine Wohnungsnachbarin befragt, deren Angaben die Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin stützt. Im Hinblick auf diese Erhebungsergebnisse, auf die die Beschwerde nicht eingeht, begegnet die durchaus nachvollziehbare und plausible Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.3. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0156, mwN), begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung im Sinn des-im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden-§ 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinem Einwand.
2. Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot, wenn nicht ein Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. vorliegt, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wobei eine solche Maßnahme für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0109, mwN).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall dieses maßgeblichen Grundes vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer zu erwarten sei. Die Beschwerdeansicht, dass die Gültigkeitsdauer vom Zeitpunkt der Eheschließung an zu bemessen und daher im vorliegenden Fall bis 20. November 2013 zu befristen gewesen wäre, findet im FPG keine Deckung.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2009
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