Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, 8010 Graz, Parkring 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. November 2008, Zl. Senat-FR-08-0019, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: H C, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Gahleithner&Partner OEG in 1010 Wien, Schottengasse 7/6; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger, verbüßt nach der Aktenlage derzeit eine mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. November 2004 verhängte Freiheitsstrafe. Über ihn war mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. November 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 4. April 2007 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Entscheidung auf § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG gestützt werde. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0341, abgelehnt.
Mit Bescheid vom 15. November 2007 ordnete die Bundespolizeidirektion Graz nach § 76 Abs. 1 FPG die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft ab Beendigung der (damals in Graz verbüßten) Strafhaft an, um seine Abschiebung zu sichern.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2008, der bei der belangten Behörde am 24. Jänner 2008 einlangte, erhob der (nach wie vor, nunmehr aber in Niederösterreich in Strafhaft angehaltene) Mitbeteiligte Beschwerde gegen diesen die Schubhaft anordnenden Bescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2008 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich (die belangte Behörde) dieser Schubhaftbeschwerde gemäß den §§ 82 und 83 FPG Folge und stellte fest, dass der Bescheid vom 15. November 2007 rechtswidrig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Art. 78a Abs. 1 B-VG lautet:
"Sicherheitsbehörden des Bundes
Art. 78a. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet."
Art. 78b Abs. 1 Satz 1 B-VG lautet:
" (1) Für jedes Land besteht eine Sicherheitsdirektion."
Durch die letztgenannte Bestimmung der Bundesverfassung wird angeordnet, dass der örtliche Zuständigkeitsbereich jeder Sicherheitsdirektion das Gebiet eines Bundeslandes zu umfassen hat (vgl. Pöschl, Art. 78b B-VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz. 5; Hauer, Art. 78b B-VG, in Rill/Schäffer, BVR Komm. Rz. 2; Mayer, B-VG 4[2007], Art. 78b B-VG I.1.).
§ 10 Satz 1 FPG lautet:
"Amtsbeschwerde
§ 10. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §§ 9 und 83 stehen dem Bundesminister für Inneres und dem Sicherheitsdirektor das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Behörde erster Instanz Amtsbeschwerde zu erheben."
Aus der jeweils länderbezogenen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen folgt, dass die beschwerdeführende Partei (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark) nur zur Erhebung einer Amtsbeschwerde innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches, also gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates dieses Bundeslandes, zuständig ist.
Diese Zuständigkeit entspricht im Übrigen der ausdrücklichen Regelung in § 74 des Fremdengesetzes 1997-FrG, wonach die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. Der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 79) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass-neben der Begründung einer Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Inneres-auch eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation einzelner Sicherheitsdirektionen über den Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit hinaus beabsichtigt gewesen wäre. Die Annahme einer Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion dafür, die Sprengelgrenze zum Zweck der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu überschreiten, ist somit aus dem Gesetz nicht ableitbar und wäre auch mit Art. 78b Abs. 1 B-VG wohl nicht in Einklang zu bringen.
Daraus folgt, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, wie sie im vorliegenden Fall angefochten wurde, nicht legitimiert ist, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich, im Umfang des Begehrens, auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Die von der mitbeteiligten Partei darüber hinaus verzeichnete Umsatzsteuer ist durch die hiedurch erfolgte Pauschalierung bereits abgegolten. Die ebenfalls geforderte Pauschalgebühr ist von ihr weder zu erbringen, noch wurde eine solche entrichtet.
Dem von der belangten Behörde geltend gemachte Aufwandersatz steht die klare Bestimmung des § 47 Abs. 4 VwGG entgegen.
Wien, am 22. Oktober 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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