Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des J in G, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. Februar 2008, Zl. 2 F/87/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehöriger Nigerias, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 24. Juni 2003 illegal nach Österreich eingereist und habe am Tag darauf die Gewährung von Asyl beantragt. Dieser Antrag sei mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. September 2007 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Gleichzeitig sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Einen danach gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Jänner 2008 "abgelehnt"; das Asylverfahren sei im Entscheidungszeitpunkt daher "rechtskräftig negativ abgeschlossen".
Seither halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Den für den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde diese öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass die Ausweisung zu ihrer Wahrung dringend geboten sei.
Der Beschwerdeführer habe zwar keine Angehörigen in Österreich, gehe jedoch seit rund zwei Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungsausträger nach und könne daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er habe Freunde und Bekannte in Österreich, gehöre der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas an, sei unbescholten und darüber hinaus von der Bundespolizeidirektion Graz wegen Mithilfe bei der Aufklärung eines Diebstahls (vom 18. November 2003 mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 - für vorbildhafte Zivilcourage) belobigt worden. Die Maßnahme bewirke somit einen relevanten Eingriff in sein Privatleben. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet kein Familienleben führe und sich sein Aufenthalt von Anfang an nur auf den genannten Asylantrag gestützt habe.
Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der wirksamen Bekämpfung der illegalen Zuwanderung Fremder, die nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, sei die Ausweisung iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Die persönlichen Interessen des rund viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers seien-unter Abwägung der dargestellten Gesichtspunkte-nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte öffentliche Interesse. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen, wobei auch die Unbescholtenheit nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen könne, ergebe somit die Zulässigkeit seiner Ausweisung. Gründe, aus denen das der Behörde eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben gewesen wäre, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst am 4. April 2008 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 636/08-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die Zulässigkeit der im vorliegenden Verfahren ergänzten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In seinem eingangs erwähnten Asylverfahren, während dessen dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen war, hat der Beschwerdeführer die zur Zl. 2008/20/0126 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser wurde mit hg. Beschluss vom 27. Februar 2008 (zugestellt am 6. März 2008) die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass ihm wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme und im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. In den vorgelegten Verwaltungsakten hielt die Fremdenpolizeibehörde dazu in einem Aktenvermerk vom 20. März 2008 fest, den angefochtenen Bescheid als ungültig anzusehen und die spätere Erlassung eines neuen Bescheides in Aussicht zu nehmen.
Mit Zustellung des hg. Beschlusses vom 27. Februar 2008 hat der Beschwerdeführer wieder jene Rechtsstellung erlangt, die er als Asylwerber vor Erlassung des letztinstanzlichen Asylbescheides gehabt hatte. Er war daher wieder zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Hieraus ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gegenstandslosigkeit eines rechtskräftigen Ausweisungsbescheides abzuleiten. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung (neuerlich) beendet werden, sondern die Frage des unrechtmäßigen Aufenthaltes müsste in einem weiteren Verfahren geklärt werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/18/0048, und vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0484, jeweils mwN).
Die erst nach der Zustellung des zitierten hg. Beschlusses vom 27. Februar 2008, mit der für den Beschwerdeführer die dargestellte vorläufige Aufenthaltsberechtigung wieder zum Tragen kam, erhobene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Juli 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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