Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden 1. des DG und 2. der OG, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegebäude, Wipplingerstraße 34, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Kiew je vom 3. Juni 2008, jeweils betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar ukrainischer Staatsangehörigkeit, stellten am 15. Mai 2008 Anträge auf Erteilung eines für 15 Tage gültigen Reisevisums. Mit Vorhalt der Österreichischen Botschaft Kiew vom 23. Mai 2008 wurde ihnen durch Ankreuzen der entsprechenden Rubriken eines Formblatts zur Kenntnis gebracht, dass ihren Anträgen nicht stattgegeben werden könne, weil Grund zur Annahme bestehe, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht habe und weil-bei der Zweitbeschwerdeführerin wird nur dieses Argument angeführt-Grund zur Annahme bestehe, dass die Wiederausreise nicht gesichert scheine.
Die Beschwerdeführer erstatteten jeweils eine Stellungnahme. Der Erstbeschwerdeführer wies zunächst darauf hin, dass er nicht wisse, "welche die von mir gegebene Tatsachen und Informationen, zum Entstehen solchen Vermutungen geführt hat". Er gab (nochmals) seine Personaldaten unter Vorlage von Kopien entsprechender Dokumente bekannt und wies dann, wie auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Stellungnahme, auf seine unter verschiedenen Gesichtspunkten gegebene Verankerung in der Ukraine hin. Außerdem brachten beide Beschwerdeführer vor, dass ihnen bereits mehrmals Schengen-Visa erteilt worden seien.
Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden je vom 3. Juni 2008 wies die belangte Behörde ungeachtet dieser Stellungnahmen die Anträge auf Erteilung der begehrten Visa-wiederum unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks und unter Hinweis auf § 21 Abs. 7 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG und § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (Erstbeschwerdeführer) bzw. unter Hinweis (nur) auf die letztgenannte Bestimmung (Zweitbeschwerdeführerin)-ab.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 2 FPG kann sich die Begründung von Bescheiden, die im Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden ergehen und die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung tragen, in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen. Der maßgebliche Sachverhalt muss aber, wie sich aus § 11 Abs. 6 letzter Satz FPG ergibt, im Akt nachvollziehbar sein (vgl. zum Ganzen grundsätzlich den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).
Im vorliegenden Fall lässt sich der maßgebliche, der Abweisung der gegenständlichen Visaanträge zugrunde liegende Sachverhalt den-nach mehrfachen Urgenzen des Verwaltungsgerichtshofes erst im August 2010 vorgelegten-Akten nicht entnehmen, eine erläuternde Gegenschrift wurde nicht erstattet. Es ist daher nicht erkennbar, wieso die belangte Behörde bezüglich beider Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 Z 2 (gesicherte Wiederausreise des Fremden) nicht als erfüllt ansah und warum sie bezüglich des Erstbeschwerdeführers überdies zu der Annahme gelangte, es liege der Versagungsgrund nach § 21 Abs. 7 Z 5 FPG (der Fremde habe im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht) vor. Von daher sind die bekämpften Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben waren.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die geltend gemachte Umsatzsteuer im Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist.
Wien, am 9. November 2010
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