Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 4. Februar 2008, Zl. Fr-4250b-59/07, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen mit einer Österreicherin verheirateten Staatsangehörigen des Senegal, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dieser Maßnahme legte sie im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Frankreich durch das Großinstanzgericht Bonneville am 12. Juli 2005 "wegen Verstoß gegen das Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zumindest sieben Monate" verurteilt worden sei. Weiters sei über ihn in Frankreich ein Landesverbot "für die Dauer von fünf Jahren (vom 03.05.2006 bis 04.02.2011) verhängt" worden, sodass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG verwirklicht sei. Im Februar 2006 sei er in den Senegal abgeschoben worden. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sei nicht krankenversichert und verfüge über keine eigenen Mittel zum Lebensunterhalt. Sein weiterer Aufenthalt widerstreite daher öffentlichen Interessen (§ 11 Abs. 2 Z. 1 NAG), zumal kein Versicherungsschutz bestehe und sein Aufenthalt daher zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2008 seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben habe und ausgereist sei. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass kein weiteres rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung bestehe.
Infolge der Ausreise des Beschwerdeführers und der eben dargestellten Erklärung ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nachträglich weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0002, und vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0294, jeweils mwN).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich-im Rahmen des am 31. März 2009 dazu gestellten Begehrens-auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Die belangte Behörde hat sich nämlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 2. Oktober 2000 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und überdies Vater eines am 23. Juni 2000 geborenen (österreichischen) Kindes ist, nicht ausreichend mit den der erwähnten Verurteilung vom 12. Juli 2005 konkret zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen befasst. Die Beurteilung, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides seine Trennung von Mutter und Kind zumutbar wäre, ist daher nicht mängelfrei erfolgt.
Wien, am 30. April 2009
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden