Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Frankgasse 6/10, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 12. Juni 2007, Zl. E-12640/3/07, betreffend Visum, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 22. März 2007 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines Visums mit 30-tägiger Aufenthaltsdauer. Als Reisezweck gab er den "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" an, wobei er im Antragsformular ergänzend anmerkte, seine Mutter besuchen zu wollen. Dem Antragsformular lag ein Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters bei, in dem darüber hinaus angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, während seines Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde. Er habe nicht überzeugend nachweisen können, dass er feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinem derzeitigen Wohnsitz habe.
In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 25. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer aus, es sei der belangten Behörde von Anfang an bekannt gewesen, dass er beabsichtige, in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsgenehmigung" zu stellen. Die Annahme, er werde nach Ablauf der Gültigkeit des Visums das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen, sei allerdings ungerechtfertigt. Das "Ansuchen an die MA 35 auf Aufenthaltsgenehmigung, verbunden mit dem Antrag auf Inlandsantragstellung" sei bereits vom rechtsfreundlichen Vertreter vorbereitet und abgegeben worden. Es bedürfe allerdings noch der persönlichen Unterschrift des Beschwerdeführers. Eine Zeit von etwa sechs Monaten sei-so der Beschwerdeführer weiter-wohl ausreichend, um eine "entsprechende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich" zu erwirken. Die von seiner Mutter abgegebene Haftungserklärung gelte für fünf Jahre; der Beschwerdeführer hoffe aber, dass es nicht notwendig sei, diese Frist auszureizen. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme um Ausstellung "eines Besuchsvisums für ein Jahr", weil das Bundesministerium für Inneres sehr genau untersuche und möglicherweise erst in neun Monaten eine positive Stellungnahme "zur Inlandsantragstellung und zum Ausstellen eines Aufenthaltstitels" abgebe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2007 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde von ihr durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als nicht erfüllt erachtete und demnach davon ausgehe, die Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine nicht gesichert.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 FPG dürfen Visa einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn(u.a.) seine Wiederausreise gesichert erscheint.
Wie dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit einem Hinweis auf § 21 Abs. 1 Z 2 FPG begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies allein allerdings vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden noch keinen Begründungsmangel dar, genügt es demnach doch (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG), dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0169). Anders als der Beschwerdeführer meint kann anhand des Inhalts des angefochtenen Bescheides auch keine Rede davon sein, die belangte Behörde habe eigentlich die Ansicht vertreten, seine Wiederausreise sei gesichert.
Zum hier herangezogenen § 21 Abs. 1 Z 2 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich ein Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer eines Visums hinaus-soll es zu einer Visumserteilung kommen-als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen, anders als nach der früheren Rechtslage (nach dem Fremdengesetz 1997), daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, wofür etwa ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein taugliches Indiz bilden kann, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. neuerlich das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, mwH).
Weshalb die Annahme der belangten Behörde, die Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine nicht gesichert, unzutreffend wäre, legt die Beschwerde, die sich bloß gegen die Art der Begründung wendet, nicht dar. Anhand des vorgelegten Verwaltungsaktes vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde auch nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer führte in seinem Antrag als Reisezweck den Besuch seiner Mutter, die-seinen weiteren Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge-im Bundesgebiet über einen "Daueraufenthalt" verfügt, an. Als beabsichtigte Aufenthaltsdauer gab er im Antrag zunächst 30 Tage bekannt. Ergänzend führte er aus, dass er beabsichtige, im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen.
Angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im weiteren Verfahren vor der Botschaft nun nicht darlegte, dass und inwieweit er über familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinem Wohnsitz verfüge, er selbst angab, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegen den Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (vgl. § 21 NAG) im Inland stellen zu wollen und auf die Zulassung der Inlandsantragstellung durch den Bundesminister für Inneres hoffe, er eigentlich einen Aufenthalt von etwa einem Jahr im Bundesgebiet anstrebe, weil das "Innenministerium sehr genau" untersuche und für eine positive Stellungnahme möglicherweise etwa neun Monate benötigen werde, kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer wäre es gelungen, die nachvollziehbaren Zweifel an seiner gesicherten Wiederausreise zu zerstreuen. Vielmehr stellt sich auf Grund der genannten Umstände die Befürchtung der belangten Behörde, es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des von ihm (ursprünglich mit 30-tägiger Gültigkeitsdauer) beantragten Visums das Bundesgebiet nicht unaufgefordert wieder verlassen werde, als schlüssig und sohin auch begründet dar.
Da die Auffassung der belangten Behörde, die Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine nicht gesichert und es fehle zur Ausstellung eines Visums an einer notwendigen Erteilungsvoraussetzung, somit nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, und die behaupteten Begründungsmängel nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. April 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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