Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der F Z in W, geboren am 10. Dezember 1980, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 11/DG/26, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Dezember 2007, Zl. E1/288.149/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
I.
1. Mit dem angeführten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Einer Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 22. April 2009 zufolge ist die Beschwerdeführerin am 21. April 2009 aus der Schweiz auf dem Luftweg nach China ausgereist.
4. Aufgrund einer mit hg. Verfügung vom 6. Mai 2009 an die Beschwerdeführerin gerichteten Anfrage teilte diese mit, dass sie nach wie vor durch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung beschwert sei, weil sie lediglich vorübergehend ausgereist sei und beabsichtige, nach Österreich zurückzukehren.
II.
1. In Hinblick auf die-nicht bestrittene-Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nachträglich weggefallen. Mit der Ausreise des Fremden wird eine gegen ihn verhängte Ausweisung nämlich gegenstandslos (vgl. § 59 Abs. 1 FPG) und verliert ihre rechtliche Wirkung. Dass der angefochtene Bescheid andere Rechtswirkungen nach sich gezogen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin-trotz Möglichkeit zur Stellungnahme-nicht behauptet.
Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/22/0823, sowie - aus der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 33 Fremdengesetz 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, der Beschluss vom 10. April 2003, Zl. 99/18/0455).
2. Da weder die Auffassung der Beschwerdeführerin noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 7. Juli 2009
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