Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. Juli 2007, Zl. Senat-FR-07-0003, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner am 8. Oktober 2006 erfolgten Einreise nach Österreich zwei Tage später einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verfahrenskarte ausgestellt und er war in der Folge im Rahmen der ihm gewährten Grundversorgung in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht. Der Beschwerdeführer stand den Asylbehörden bei den Befragungen am 17. Oktober 2006 und am 18. Oktober 2006 zur Verfügung und leistete auch der Ladung zur ergänzenden Einvernahme am 27. Oktober 2006 Folge.
Nach dieser Vernehmung wurde der Beschwerdeführer festgenommen und von Organen der Bezirkshauptmannschaft Baden befragt. Sodann ordnete diese Behörde gegen ihn mit dem gemäß § 57 AVG erlassenen Bescheid vom 27. Oktober 2006 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Als (wesentliche) Rechtsgrundlage wurde § 76 Abs. 2 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG angeführt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30. Oktober 2006, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Syrien verfügt. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nachdem der unabhängige Bundesasylsenat der vom Beschwerdeführer danach eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wurde der Beschwerdeführer am 21. November 2006 aus der Schubhaft entlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2007 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) die am 2. Jänner 2007 erhobene Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 82 und 83 FPG als unbegründet ab.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang, gab den Inhalt der Schubhaftbeschwerde wörtlich wieder und vertrat nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften die Auffassung, im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden seien die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorgelegen, weil dem Beschwerdeführer "per" 18. Oktober 2006 seitens des Bundesasylamtes die Absicht mitgeteilt worden sei, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, was ex lege als Einleitung des Ausweisungsverfahrens gelte. Anknüpfungspunkte sozialer oder arbeitsmarktrechtlicher Natur seien vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch seien solche nach der Aktenlage nachvollziehbar. Weiters verwies die belangte Behörde auf die illegale Einreise und darauf, dass das damals noch vorhandene Reisedokument-aus welchem Grund immer-im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Anstrengungen des Beschwerdeführers, sich im Wege der zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzdokument zu verschaffen, seien nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer habe durch sein "Vorverhalten" gezeigt, dass ihn die einreiserechtlichen Bestimmungen in Österreich nicht "sonderlich zu tangieren scheinen", sei er doch ohne Aufenthaltsberechtigung ins Bundesgebiet eingereist. Wenn auch die bloße Ausreiseunwilligkeit für sich allein die Schubhaftverhängung nicht zu rechtfertigen vermöge, sei doch aus dem vom Beschwerdeführer "offerierten Gesamtverhalten" der Schluss nicht unzulässig, dass er alle Brücken zu seinem Heimatland abgebrochen habe und nicht gewillt sei, dorthin zurückzukehren. Angesichts der erkennbaren Intention des Beschwerdeführers, außerhalb seines Heimatlandes leben zu wollen, und wegen jeglicher Bindungslosigkeit zu Österreich sei daher insgesamt "in einem nicht unerhöhten Ausmaß" zu befürchten, dass er eine negative Asylentscheidung und die deshalb letztlich zu erwartende Abschiebung nicht einfach hinnehmen und sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen werde. Wegen der erwähnten fehlenden Bindungen zu Österreich sei im Schubhaftbescheid auch nicht zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass ein gelinderes Mittel dem Sicherungsbedürfnis nicht gerecht werden könne.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat bei Prüfung des Schubhaftgrundes verkannt, dass ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG (hier: Z 2) die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. zum Ganzen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist, um in Österreich wegen der behaupteten Verfolgung in seinem Heimatland einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, stellt aber-entgegen der Meinung der belangten Behörde und jener der Bezirkshauptmannschaft Baden, die dieses Verhalten des Beschwerdeführers ebenfalls in den Vordergrund gerückt hatte-keine solchen besonderen Umstände dar, die in nachvollziehbarer Weise den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde sich dem Asylverfahren (nach Kenntnis von der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 und-worauf die belangte Behörde aber auch nicht abstellte-nach Kenntnis von der durchsetzbaren Ausweisung) durch Untertauchen entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2008, Zl. 2007/21/0402). In der vorliegenden Konstellation wäre vielmehr maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer (ohne relevante Verzögerung) nach seiner Einreise von sich aus Kontakt mit den Behörden aufnahm und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dabei keine (erwiesen) unrichtigen Angaben zu seiner Identität machte, sich bis zu seiner Festnahme im Rahmen der gewährten Grundversorgung in der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle aufhielt und-vor allem-auch nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens zu der für 27. Oktober 2006 angesetzten Vernehmung (ladungsgemäß) gekommen ist. Vor diesem Hintergrund fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich dem weiteren Asylverfahren entziehen und für die Behörden nicht erreichbar sein; diesbezügliche konkrete und nachvollziehbare Hinweise wurden von der belangten Behörde auch nicht aufgezeigt. Die pauschal auf das "Vorverhalten" des Beschwerdeführers bzw. auf das vom Beschwerdeführer "offerierte Gesamtverhalten" gestützte Unterstellung, er werde eine negative Asylentscheidung nicht akzeptieren, vermag dem nicht zu genügen. Soweit in diesem Zusammenhang auch die mangelnde Etablierung am Arbeitsmarkt und die fehlende soziale Integration ins Treffen geführt werden, handelt es sich dabei aber in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern in der Situation des Beschwerdeführers verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043). Aber auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich nicht um die Ausstellung eines Reiseersatzdokumentes bemüht, geht jedenfalls in diesem Stadium des Asylverfahrens an der Sache vorbei und ist nicht geeignet, einen die Schubhaftverhängung rechtfertigenden Sicherungsbedarf zu begründen.
Da die belangte Behörde somit am Maßstab der dargestellten Rechtsprechung die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. Juli 2008
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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