Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Juni 2007, Zl. 2 F 38/2006, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 iVm §§ 87 und 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 5. Dezember 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe am Tag darauf einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 25. Juni 2003 abgewiesen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia zulässig sei. Eine dagegen erhobene Berufung habe der Beschwerdeführer am 13. April 2005 zurückgezogen, nachdem er am 26. Februar 2005 die österreichische Staatsangehörige D. geheiratet habe.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. August 2005 wegen der §§ 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er habe mit verschiedenen Mittätern zwischen Dezember 2002 und Oktober 2003 insgesamt 500 g bis 620 g Heroin und 60 g Kokain sowie zwischen Jänner und Oktober 2003 zusätzlich 120 g Heroin, weiters zwischen Jänner und Oktober 2003 2.000 g Marihuana und zwischen August und Oktober 2003 weitere 1.000 g Marihuana Gewinn bringend an nicht näher bekannte Personen weiterverkauft.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. April 2006 sei über den Beschwerdeführer-wiederum wegen § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG-gemäß den §§ 31 und 40 StGB eine Zusatzstrafe im Ausmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden, weil er zwischen April und Dezember 2003 zumindest weitere 50 g Heroin in zahlreichen Angriffen Gewinn bringend verkauft habe.
Infolge dieser Verurteilungen durch ein inländisches Gericht sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aus den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (Verhinderung von strafbaren Handlungen und Schutz der Gesundheit Dritter) notwendig.
Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, habe im Bundesgebiet aber sonst keine verwandtschaftlichen Bindungen und gehe auch keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Zwar bewirke das Aufenthaltsverbot daher einen relevanten Eingriff in sein Privat-und Familienleben, doch erreichten Ansätze einer Integration im Hinblick auf die nicht allzu lange Dauer des Aufenthaltes und die massive Straffälligkeit kein berücksichtigungswürdiges Ausmaß. Die Verhinderung "des Aufenthaltes undokumentierter, mittelloser, illegal ins Bundesgebiet gelangter und sich hier nicht rechtmäßig aufhaltender und straffällig gewordener Fremder" sei dringend geboten. Angesichts der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre diese Maßnahme selbst bei ansonsten völliger sozialer Integration nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Straftaten lasse ein Charakterbild erkennen, das den Schluss rechtfertige, er sei gegenüber den zum Schutz der Gesundheit anderer Personen bzw. der Volksgesundheit erlassenen Vorschriften und der österreichischen Rechtsordnung gegenüber überhaupt negativ eingestellt und bilde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es sei daher eine negative Prognosebeurteilung geboten. Auch eine Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in dem vor der belangten Behörde abgeführten Berufungsverfahren-mit Eingabe vom 3. April 2007-ein privat eingeholtes Gutachten des "gerichtlich zertifizierten Sachverständigen" für klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie und Notfallpsychologie Mag. Dr. B. vorgelegt, in dem dieser-näher begründet-eine Wohlverhaltensprognose diagnostiziert habe. Die belangte Behörde habe dieses Gutachten sowie den daraus-unter Berücksichtigung insbesondere seiner Jugend bei Tatbegehung und die Bindung an seine österreichische Ehefrau-abzuleitenden Gesinnungswandel übergangen und nach eigenem Ermessen ohne ausreichende Begründung gegenteilig entschieden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer zutreffend eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf, als die belangte Behörde das ihr vorgelegte Gutachten des genannten Sachverständigen, das sie in ihrer Begründung nicht einmal erwähnt, gänzlichunberücksichtigt gelassen hat (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0237).
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Befassung mit diesem Gutachten im Umfang der nach § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG gebotenen Prognosebeurteilung-eine solche ist dem angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht mit der zu fordernden Deutlichkeit zu entnehmen-sowie im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid-ohne dass auf das Erfordernis einer (richtig: ergänzenden) Einvernahme der D. vor seiner Erlassung eingegangen werden musste-gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. Juli 2008
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden