Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Februar 2007, Zl. VwSen-720152/5/BMa/Jo, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 18. Februar 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 18. Mai 2006 verhängte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich über ihn gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot. Dieses war darauf gestützt, dass er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 8. Juli 2005 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (davon 18 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden war.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 24. Oktober 2006 wies der unabhängige Bundesasylsenat den genannten Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und erklärte gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran für zulässig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit hg. Beschluss vom 9. November 2006, Zl. AW 2006/20/0499,-zugestellt mit Fax etwa um 13.30 Uhr desselben Tages-die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit hg. Beschluss vom 7. September 2007, Zl. 2006/20/0659, wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, weil der Beschwerdeführer-nach Ausfolgung seines Reisepasses und anderer Dokumente-am 2. März 2007 in den Iran ausgereist war.
Mit Bescheid vom 7. November 2006 hatte die Bundespolizeidirektion Wels gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 46 FPG angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde vom 7. November 2006, 14:50 Uhr, bis zum 9. November 2006, 16:50 Uhr (Enthaftung in Folge der erwähnten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof), in Schubhaft angehalten.
Am 9. November 2006 wurde über Auftrag der Bundespolizeidirektion Wels an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Dabei wurden sein iranischer Reisepass und zwei "Scheckkartenausweise" mit iranischen Schriftzeichen sichergestellt.
Mit Eingabe vom 22. November 2006 brachte der-anwaltlich vertretene-Beschwerdeführer vor, dass es sich hierbei-neben seinem Reisepass-um seinen Führerschein und den Militärausweis handle. Er sehe derzeit keinerlei rechtliche Grundlage für die Einbehaltung der drei genannten Dokumente und ersuche, diese zu Handen seines Rechtsvertreters zurückzustellen bzw. mitzuteilen, dass diese zur freien Verfügung des Beschwerdeführers stünden. Dieser würde sie dann direkt abholen. Andernfalls ersuche er um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage, auf der die Einbehaltung dieser Dokumente beruhe.
Mit Erledigung vom 15. Dezember 2006 teilte die Bundespolizeidirektion Wels dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraufhin mit, dass der Reisepass "auf Grund der Organbefugnisse, die sich im Fremdenpolizeigesetz 2005 [finden], sichergestellt" worden sei. Der Reisepass verbleibe bis zu einer möglichen Abschiebung bei der Fremdenpolizei Wels.
Gegen die vorläufige Sicherstellung und die Nichtausfolgung der drei genannten Dokumente erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2006 Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG an die belangte Behörde.
Weiters beantragte er am 21. Dezember 2006 die Ausfolgung der Dokumente und erhob, "soweit in der Mitteilung vom 15.12.2006 ein [seinen] Antrag vom 22.11.2006 förmlich abweisender Bescheid gesehen werden sollte", dagegen Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 2007 wies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, die in Beantwortung einer schriftlichen Anfrage ergangene Faxmitteilung vom 15. Dezember 2006 habe nicht über einen Antrag abgesprochen. Dem Schreiben fehle damit der normative Gehalt (Spruch), sodass die Berufung wegen Nichtvorliegens eines Bescheides zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer der Personengruppen des § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG angehörte. Die belangte Behörde war daher keinesfalls zur Zurückweisung der Berufung zuständig. Das hat sie - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - verkannt, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet hat. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. Juli 2008
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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