Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des TÜ, vertreten durch Mag. a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. November 2007, Zl. BMI-1011945/0001-II/3/2007, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens i.A. eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. August 2006, Zl. SD 839/06, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Behörde begründete die Entscheidung mit dem den mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Fehlverhalten.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Aufenthaltsverbotsverfahrens und verwies begründend auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2006 [richtig: 13. Oktober 2006], G 26/06 u.a. Darin habe der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Zuständigkeitsregelung des § 9 Abs. 1 FPG insbesondere den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, wie sie sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Juni 2005, Rs C-136/03, Dörr und Ünal, den Verfahrensgarantien in Art. 31 der Richtlinie 2004/308/EG [richtig: 2004/38/EG] und dem Beschluss Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 1. September1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) ergäben, entsprechen müsse und die Wortfolge „sofern nicht anderes bestimmt ist“ im ersten Satz des § 9 Abs. 1 FPG nur so verstanden werden könne, dass die unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Rechtsmittel nach dem FPG auch im Fall von assoziationsintegrierten türkischen Staatsangehörigen zuständig seien. Der Beschwerdeführer sei ein „assoziationsintegrierter türkischer Staatsangehöriger“, sodass für die Berufung nicht die Sicherheitsdirektion Wien, sondern der UVS Wien zuständig gewesen wäre. Es handle sich hierbei um eine präjudizielle Rechtsfrage bzw. Vorfrage im Sinn des § 38 AVG. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes habe auch bindende Wirkung, sodass der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 3 FPG vorliege.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 14. August 2007, Zl. E1/347.053/2007, wurde der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 4 AVG abgewiesen. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2007 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 69 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, als „Tatsache“ im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG sei der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer sich gewisse Zeiten in Österreich legal aufgehalten habe und während dieses Aufenthaltes bestimmten Beschäftigungen nachgegangen sei. Die Beurteilung, ob bei Vorliegen dieser Tatsachen die Voraussetzungen für die Assoziationseigenschaft erfüllt seien, könne nur anhand der entsprechenden Normen (Beschluss 1/80 des Assoziationsrates) erfolgen. Ein Irrtum darüber sei daher als Rechtsirrtum über die rechtliche Bedeutung einer Tatsache zu verstehen. Ein solcher Rechtsirrtum stelle keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund dar.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ist es nach § 69 Abs. 4 AVG nicht relevant, ob die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, zuständig gewesen ist, diesen Bescheid zu erlassen (vgl. Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I 2, E 281 zu § 69 AVG). Das Vorbringen, der UVS wäre als Berufungsbehörde zur Entscheidung über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zuständig gewesen, ist daher-ohne dass darauf an dieser Stelle näher einzugehen wäre-für die Frage der Entscheidungskompetenz zur Beurteilung, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, bedeutungslos.
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller gemäß § 70 Abs. 3 erster Satz AVG (idF BGBl. Nr. 471/1995) das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde iSd § 70 Abs. 3 AVG nur jene zu verstehen, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0035, und vom 5. August 1998, Zl. 97/21/0308, jeweils mwN).
In einer Verwaltungsangelegenheit, wie sie dem Beschwerdefall zugrunde lag (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FPG) endete der Rechtszug gemäß § 9 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, bzw. aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen in bestimmten Fällen bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, in allen anderen Fällen bei den Sicherheitsdirektionen. Gegenständlich war der das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängende letztinstanzliche Bescheid von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erlassen worden. Diese war nach dem Vorgesagten somit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig. Hingegen konnte die belangte Behörde mit der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Berufung nicht rechtens angerufen werden, weil ihr in der Sache selbst keine Zuständigkeit als Berufungsbehörde zukam.
Dadurch, dass die belangte Behörde ungeachtet dessen die Berufung nicht als unzulässig zurückwies, sondern durch Abweisung meritorisch erledigte, hat sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, weshalb der von ihr erlassene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. September 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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