Beschluss gefasst:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde lag dieser Entscheidung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2002 mit einem österreichischen Staatsbürger eine Aufenthaltsehe geschlossen und sich in weiterer Folge in Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne dass mit dem Ehegatten ein gemeinsames Ehe- und Familienleben beabsichtigt oder geführt worden wäre.
2. Mit dem am 20. November 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid (protokolliert zur hg. Zl. 2007/18/0862 WE). Unter einem erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid die zur hg. Zl. 2007/18/0863 protokollierte Beschwerde.
Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag sei der Bescheid vom 31. August 2007 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 5. Oktober 2007 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in weiterer Folge an den nunmehr ausgewiesenen Vertreter gewandt. Nach Schreiben des Aktenvermerkes über die erfolgte Konferenz mit der Antragstellerin sei irrtümlicherweise die Frist zur Einbringung der Beschwerde „ab dem 09. Oktober 2007 sohin bis zum 20. November 2007“ im Kalender eingetragen worden.
Durch den Vertreter der Beschwerdeführerin könnten Eintragungen im Fristenbuch naturgemäß nur strichprobenweise kontrolliert werden. Im Zuge einer durch ihn routinemäßig durchgeführten Stichprobe des Fristenbuches sei jedoch der Irrtum nicht aufgefallen, zumal sich das angenommene Datum (9. Oktober 2007) auch in sämtlichen Aktenvermerken und der in dieser Angelegenheit geführten Korrespondenz finde.
Eintragungen im Fristenbuch würden üblicherweise von der seit Jahren in der Kanzlei tätigen, verlässlichen und erfahrenen Sekretärin ordnungsgemäß durchgeführt. Da jedoch-wie dargestellt-der Irrtum nicht aufgefallen sei, sei der Vertreter der Beschwerdeführerin und sohin auch diese selbst durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis gehindert gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.
Eine neuerliche-und letztmalige-Kontrolle der Frist sei erst bei Fertigstellung des Schriftsatzes am 19. November 2007 erfolgt; [dabei] sei festgestellt worden, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 5. Oktober 2007 erfolgt sei.
II.
1. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 200/1982, gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt, die mit jedem Tag beginnt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Im Hinblick auf die nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag am 5. Oktober 2007 erfolgte „Zustellung“ des angefochtenen Bescheides endete die Frist zur Einbringung einer dagegen gerichteten Beschwerde am 16. November 2007.
2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis-so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat-eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im Wiedereinsetzungsantrag ist bereits konkret jenes unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2010, Zl. 2010/10/0070, mwN).
Nach ständiger hg. Rechtsprechung trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingegen aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/21/0002, mwN).
Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. Für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2005/18/0164, sowie den hg. Beschluss vom 26. November 2010, Zl. 2010/02/0266, jeweils mwN).
3. Mit dem unter I.2. wiedergegebenen, teilweise unkonkret gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin werden die Voraussetzungen des § 46Abs. 1 VwGG nicht dargetan.
Im vorliegenden Fall ist-dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgend-offensichtlich (auch) dem Vertreter der Beschwerdeführerin selbst der zur Fristversäumung führende Fehler unterlaufen, findet sich nach den Ausführungen im Schriftsatz doch zum einen der mit 9. Oktober 2007 (irrtümlich) angenommene, jedoch unrichtige Beginn der Beschwerdefrist „in sämtlichen Aktenvermerken und der in dieser Angelegenheit geführten Korrespondenz“, und ist zum anderen der Beginn und das Ende der Beschwerdefrist „nach Schreiben des Aktenvermerkes über die erfolgte Konferenz“ mit der Beschwerdeführerin im Kalender eingetragen worden.
Nähere Ausführungen zu den konkreten Umständen, die zur irrtümlichunrichtigen Angabe der Beschwerdefrist im Aktenvermerk über die erfolgte Konferenz mit der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge zum ebenso unrichtigen Eintrag im Kalender geführt haben, enthält der Wiedereinsetzungsantrag nicht.
Selbst unter der Annahme, dass der Eintrag der unrichtigen Beschwerdefrist im Kalender auf einen Irrtum der erwähnten Kanzleiangestellten zurückzuführen ist, wäre-auf dem Boden des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag-dem Rechtsvertreter eine Verletzung der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorzuwerfen, weil die im Schriftsatz erwähnte routinemäßig durchgeführte Stichprobe des Fristenbuches (lediglich) anhand der Aktenvermerke und der in dieser Angelegenheit geführten Korrespondenz durchgeführt wurde, obwohl - wie sich am 19. November 2007 bei Fertigstellung des Schriftsatzes zeigte - eine exakte Kontrolle des Termins der Zustellung des angefochtenen Bescheides möglich gewesen wäre.
Nach dem Vorgesagten stellt der dem Vertreter des Beschwerdeführers unterlaufene bzw. ihm zuzurechnende Fehler jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumung dar (vgl. dazu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2005/18/0164).
4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher nicht stattzugeben.
5. Da sich somit die am 20. November 2007 zur Post gegebene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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