Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des N K in M, geboren am 8. August 1978, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/IV, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Juli 2007, Zl. St 101/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 31. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und habe am 11. Juli 2001 einen Asylantrag gestellt, der am 5. August 2002 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 5. April 2002 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige J K. geheiratet. Diese Ehe sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 13. Februar 2004 wieder geschieden worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1997 sei am 11. Oktober 2005 widerrufen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 11. Oktober 2005 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er am 17. Dezember 2001 gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid des Bundesasylamtes Linz vom 7. Dezember 2001 Berufung erhoben habe, die er am 5. August 2002 wieder zurückgezogen habe, weil er von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf aufgefordert worden sei, dies zu tun, da ihm sonst eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck einer Familiengemeinschaft nicht erteilt werden könne. Es lägen jedoch nach wie vor die von ihm vorgebrachten Asylgründe vor. Darüber hinaus sei ihm zwischenzeitig bekannt geworden, dass neue Asylgründe vorhanden seien, weshalb er am 12. Dezember 2006 einen weiteren Asylantrag eingebracht habe. Ein näheres Vorbringen zu seinen Asylgründen werde seiner Aussage in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers vorbehalten. Es sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung oder Zurückweisung in seine Heimat bereits aus asylrechtlicher Sicht unzulässig sei. Die wesentliche Frage, "inwieweit mir eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommt, ist als Vorfrage im gegenständlichen Ausweisungsverfahren maßgeblich".
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass durch Anfragen vom 23. April 2007 sowie vom 12. Juli 2007 habe festgestellt werden können,dass der am 11. Juli 2001 eingebrachte Asylantrag mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Berufung habe der Beschwerdeführer am 2. August 2002 zurückgezogen. Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsschrift sowie der dieser beigefügten Kopie eines neuerlichen Asylantrages scheine dieser "in dem entsprechenden Informationssystem" nicht auf.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (seit 5. August 2002) rechtswidrig im Bundesgebiet auf. In Anbetracht seines seit dem 11. Juli 2001 währenden Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der Tatsache, dass er seit dem 4. Mai 2007 (wiederum) mit der österreichischen Staatsangehörigen J K. verheiratet sei, die deutsche Sprache erlernt habe und eine diesen Umständen entsprechende Integration vorweise, werde durch die Ausweisung massiv in sein Privat-und Familienleben eingegriffen. Das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration werde jedoch dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrages, welcher sich als unberechtigt erwiesen habe, vorläufig berechtigt gewesen sei. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Der Beschwerdeführer könne seinen Aufenthalt nicht vom Inland aus legalisieren. Die öffentliche Ordnung werde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn sich Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begeben würden, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung sei erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden müssen.
Insoweit der Beschwerdeführer auf das Asylverfahren beim Bundesasylamt verweise, werde drauf hingewiesen, "dass entsprechend einer aktuellen Anfrage derzeit ein neuerliches Asylverfahren entgegen der von Ihnen der Berufungsschrift angefügten Beilage, nicht vorliegt".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe "aus Gründen der Vorsicht" mit schriftlicher Eingabe vom 12. Dezember 2006 beim Bundesasylamt Linz einen (weiteren) Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass in einem "Informationssystem" weder die Kopie eines "neuerlichen Asylantrages" aufscheine noch das erste Asylverfahren im Berufungsstadium anhängig sei. Für die belangte Behörde wäre es im Wege der ihr zustehenden Amtshilfe leicht möglich gewesen, sowohl beim unabhängigen Bundesasylsenat Wien als auch beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, entsprechende schriftliche Anfragen zu tätigen, um beurteilen zu können, inwieweit das bzw. die Asylverfahren "offen" oder "rechtskräftig entschieden" seien.
1.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid erhobenen Berufung u.a. vorbrachte, dass er "beim Asylamt Linz einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz" gestellt habe. Diesen mit 12. Dezember 2006 datierten Asylantrag hat der Beschwerdeführer der Berufung in Kopie beigelegt. Mit Schreiben vom 17. April 2007 teilte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems der belangten Behörde im Rahmen der Berufungsvorlage mit, dass der vom Beschwerdeführer genannte Asylantrag vom 12. Dezember 2006 "im AIS [Asylwerberinformationssystem] nicht aufscheint". Weitere Erhebungen hat die belangte Behörde nach Aktenlage bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgenommen.
Obgleich dem Beschwerdeführer als Absender die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde treffen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0043) und er auch den Nachweis zu erbringen hätte, dass der in Rede stehende weitere Asylantrag tatsächlich bei der Asylbehörde eingebracht worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 13. März 2007, Zl. 2005/18/0217), kann vorliegend allein auf Grund der Mitteilung der Erstbehörde in der Berufungsvorlage, dass der besagte Antrag im "AIS" nicht aufscheinen würde, nicht der Schluss gezogen werden, dass kein den Beschwerdeführer betreffendes Asylverfahren anhängig sei. Dazu bedürfte es weiterer Ermittlungen wie z.B. einer Anfrage bei der Behörde, bei der der Beschwerdeführer den Asylantrag seinem Vorbringen zufolge eingebracht hat.
(Im Verwaltungsakt finden sich Aktenvermerke über ein Telefonat mit dem unabhängigen Bundesasylsenat und über ein Telefonat mit dem Bundesasylamt Linz, jeweils vom 6. September 2007, die nach der am 7. August 2007 erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführt worden sind, wobei die darüber angelegten Aktenvermerke gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde als von der Akteneinsicht ausgenommen angesehen wurden.)
Sollte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag eingebracht haben, so könnte die Behörde zu einem anderen Bescheid gelangen (vgl. § 1 Abs. 2 FPG).
2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Der durch Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand deckt die anfallende Umsatzsteuer (vgl. Mayer, B-VG 4, § 48 VwGG I.4.), sodass das auf deren Ersatz gerichtete Begehren abzuweisen war.
Wien, am 25. September 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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