Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des K A in W, geboren am 11. Dezember 1980,vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. April 2007, Zl. E1/162059/2007, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. April 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 und § 86 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 10. Juni 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, gegen dessen Abweisung er Berufung erhoben habe. Am 13. Mai 2003 habe er die um 16 Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin Jasmine S. geheiratet und einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-§ 49 Abs. 1 FrG" gestellt, dem trotz der entgegenstehenden Bestimmung des § 28 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 ohne Weiteres stattgegeben worden sei. Auch der für Scheinehen signifikante Altersunterschied zwischen den Eheleuten habe offensichtlich (vorerst noch) nicht den Verdacht der Erstbehörde erweckt. Am 28. Jänner 2005, sechs Tage nach dem Ablauf der Gültigkeit der Erstniederlassungsbewilligung, habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gestellt. Am 13. Mai 2005 habe er die Berufung gegen den negativen Asylbescheid vom 14. Dezember 2001 zurückgezogen.
In der am 3. August 2005 mit der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgenommene Niederschrift habe sie wörtlich folgende Aussage gemacht:
"Über meinen Exschwager ... habe ich eine Jugoslawin, genannt L, ... im Februar/März 2003 kennen gelernt. Der L und die L haben mir ... den Vorschlag gemacht, dass ich durch die Heirat eines Ausländers Geld verdienen könnte. Zuerst habe ich abgelehnt, sie haben mich aber bedrängt und meinten, dass ich nur eineinhalb Jahre mit dem Ausländer zusammen bleiben müsste. Versprochen haben sie mir bis zu 5.000 Euro. Ich hatte laufend Schulden und Geldprobleme, daher habe ich zugestimmt ... Der [Beschwerdeführer] wurde an meiner Adresse in Wien 12., Wstr. 10/4/11, angemeldet. Eingezogen ist er in meine Wohnung aber nie. Ich deponierte keine Effekten des Mannes bei mir. Schon glaublich einen Tag später wurde auf dem Standesamt im 5. Bezirk das Aufgebot bestellt und der Termin für die Heirat festgelegt. .. Wir gingen im Anschluss (Anmerkung: an die Trauung) in ein jugoslawisches Lokal. Dort erwartete ich mir, dass ich die 5.000 Euro bekomme. Die L und der L haben mich vertröstet. Folglich brach der Kontakt zu allen Beteiligten ab und ich forderte mein Geld. Es wurde mir von der L und dem L gesagt, dass der Mann arm sei und den Betrag nicht aufbringen kann, weil er nur 600 € verdient. Am 16.08.2004 wurde ich aus meiner Wohnung delogiert und habe seither in einer Familienherberge Unterkunft genommen. Inzwischen habe ich von meinem österreichischen Freund ein weiteres Kind [...] bekommen. Als Vater ist aber der [Beschwerdeführer] in der Geburtsurkunde eingetragen. Mit dem [Beschwerdeführer] habe ich nie zusammen gelebt und kein intimes Verhältnis gehabt ... Der [Beschwerdeführer] spricht kaum deutsch ... Im Dezember 2004 wollte ich bei der Fremdenpolizei die Scheinehe melden. Der [Beschwerdeführer] wirkte auf mich ein, davon Abstand zu nehmen ..."
Als der Beschwerdeführer am 28. September 2008 (zum Verdacht des Eingehens einer Scheinehe) vernommen werden sollte, habe dieser erklärt, dass er keine Aussage machen möchte und diese verweigere.
Mit Bescheid der Aufenthaltsbehörde vom 27. Dezember 2006 sei der erwähnte Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden. Ob dagegen ein Rechtsmittel erhoben worden sei, gehe aus dem Akt nicht eindeutig hervor und sei für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich.
Der Beschwerdeführer sei im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG "Familienangehöriger", weil er Drittstaatsangehöriger und (noch) Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Die belangte Behörde habe mit nachgewiesenen Scheinehen große Erfahrung. Es gebe dabei immer gewisse Indizien, die mit großer Wahrscheinlichkeit für das Eingehen einer Scheinehe sprächen, und die auch im vorliegenden Fall vorlägen, und zwar der beträchtliche Altersunterschied der Ehepartner, die Arbeitslosigkeit des österreichischen Ehepartners, der Umstand, dass sich das Ehepaar vor der Trauung kaum kenne und dass der Fremde kaum deutsch spreche, sodass für die Trauungszeremonie ein Dolmetscher erforderlich sei, sowie der mit der Eheschließung einhergehende Verlust des Interesses an einer Fortführung des Asylverfahrens. Entscheidend sei im vorliegenden Fall die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, die den maßgeblichen Sachverhalt schlüssig, prägnant und sehr glaubwürdig geschildert habe. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen ohne Angabe weiterer Gründe der Aussage entschlagen. In Handhabung der freien Beweiswürdigung gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das Ehepaar eine Scheinehe eingegangen sei und ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie stattgefunden habe.
Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer im Antrag (auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) vom 28. Jänner 2005 darauf berufen. Sein Verhalten stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe-und Fremdenwesens, sowie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung berühre.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG falle der fast sechseinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ins Gewicht. Eine von diesem Aufenthalt ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag, der ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gesichert habe, wieder zurückgezogen habe, wodurch seine ursprünglich angegebenen Asylgründe als nicht bestehend anzunehmen seien. Auch sonst habe er die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nur durch das Vortäuschen einer "normalen" Ehe sichern können. Die legale Aufnahme einer Beschäftigung sei ihm nur auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe möglich gewesen. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei insofern gerechtfertigt, als seit dem 1. Jänner 2006 die Höchstdauer u.a. auch in Fällen festgestellter Aufenthaltsehen von fünf auf zehn Jahre hinaufgesetzt worden sei. Ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, könne nicht vor Verstreichen des zehnjährigen Zeitraums erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens mit seiner Ehefrau mit dem Vorbringen, diese habe im Juni 2004 eine Scheidungsklage (Protokollarklage) eingebracht, in der sie angegeben habe, "dass sich die Ehepartner zuerst gut verstanden haben und die Ehe auch funktioniert hat". Des Weiteren wendet er sich gegen die aus dem Vorhandensein der genannten Indizien gezogenen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, dass eine Scheinehe vorliege.
1.2. Damit zeigt die Beschwerde indes keine Fehler der Beweiswürdigung auf, die vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen werden könnten (vgl. zu seiner eingeschränkten Kontrollbefugnis das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN). Aus den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Thema der Aussage entschlagen. Er vermochte im Verwaltungsverfahren kein konkretes Verhalten, keine konkrete Begebenheit und keinen konkreten Umstand aufzuzeigen, die auch nur in Ansätzen für ein tatsächlich gelebtes Familienleben sprechen würden. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu behaupten, ohne anzugeben, aus welchem Lebenssachverhalt sich dieses ableiten lassen könnte.
1.3. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei und-im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt-die in § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Daran ändert im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde nichts, dass die Scheinehe bereits im Mai 2003, somit vier Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, geschlossen worden ist, zumal sich der Beschwerdeführer auch bei seinem Verlängerungsantrag vom 28. Jänner 2005 wieder auf die gegenständliche Scheinehe berufen hat.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers von über sechs Jahren sowie seine Berufstätigkeit berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht aber dadurch gemindert, dass er-was die Beschwerde nicht in Abrede stellt-nur auf Grund seiner bevorzugten Stellung als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin im Inland aufhältig sein und hier eine unselbständige Beschäftigung annehmen durfte. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kommt daher kein großes Gewicht zu.
Diesen Interessen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.1. Die Beschwerde bekämpft auch die vorgesehene Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes. Im Hinblick auf die "äußerst intensiven familiären Bindungen zum Bundesgebiet und das Interesse seiner Familienmitglieder, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet aufhältig ist", hätte auch mit einem fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden können.
3.2. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet aber keinen Bedenken. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Scheinehe rechtsmissbräuchlich eine Niederlassungsbewilligung und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt zu haben. In Anbetracht dessen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.
6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. September 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden