Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. Dezember 1992, Zl. Frb-4250/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 30. Dezember 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr.575/1987, (FrPolG) ein bis 31. Dezember 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Begründend stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei (Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. September 1990 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB - bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten; Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. April 1992 wegen des Vergehens nach § 92 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 2 StGB - Freiheitsstrafe von sechs Monaten). Hervorzuheben sei, daß der Beschwerdeführer seinen beiden mj. Töchtern seit dem Jahr 1984 wiederholt durch Versetzen von Schlägen körperliche und seelische Qualen zugefügt habe; seine Gattin habe er seit 1989 wiederholt geschlagen und dadurch verletzt; weiters habe er seine Gattin und seine Kinder in den letzten zwei bis drei Jahren wiederholt mit dem Umbringen bedroht. Das sich in den Verurteilungen manifestierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers falle schwer ins Gewicht, lasse es doch eine Geringschätzung der körperlichen Integrität von Menschen erkennen; der Umstand, daß es sich um „familiäre Konflikte“ gehandelt habe, lasse den Unrechtsgehalt keineswegs geringer erscheinen. In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen und der zahlreichen zugrunde liegenden Rechtsbrüche stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt habe und er trotz einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe neuerlich einschlägig straffällig geworden sei, sei eine positive Zukunftsprognose nicht realistisch.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer seit 1973 in Österreich lebe und mit seiner Ehefrau zwei Kinder habe. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes sei von einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Zu seinem früheren Heimatland Jugoslawien habe er keine Beziehung mehr. Auf der anderen Seite könnten angesichts der begangenen Straftaten die familiären Bindungen des Beschwerdeführers nicht allzu intensiv sein, auch wenn er nunmehr mit seiner Familie wieder in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Eine besondere berufliche Qualifikation habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die dargelegte Sinnesart des Beschwerdeführers erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten, wobei die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme unverhältnismäßig schwerer wögen als ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt (Beschluß vom 21. Juni 1993, B 175/93-7) und die Beschwerde in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluß vom 7. September 1993, B 175/93-9).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde blieben die maßgebliche Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde und der von ihr daraus gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FrPolG und damit jenes des § 3 Abs. 1 leg. cit. unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Vorgangsweise der belangten Behörde, sowohl was die Sachverhaltsfeststellungen als auch die rechtliche Beurteilung anlangt, für unbedenklich.
2. Zur Interessenabwägung (§ 3 Abs. 3 FrPolG) bringt die Beschwerde nichts vor, worauf die belangte Behörde nicht bereits zugunsten des Beschwerdeführers Bedacht genommen hat (langjähriger Aufenthalt, daraus resultierende Integration, Beschäftigung). Im angefochtenen Bescheid wurde aber auch zu Recht hervorgehoben, daß die Bindungen des Beschwerdeführers, halte man sich seine über mehrere Jahre erstreckenden strafbaren Handlungen seiner Gattin und seinen Töchtern gegenüber vor Augen, an seine Familie „nicht allzu intensiv“ sein könnten. Des weiteren hat die belangte Behörde eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Beschwerdeführers (mangels besonderer beruflicher Qualifikation) - unwidersprochen - verneint. Den somit zwar beachtlichen, aber angesichts der Umstände des Falles (Verhalten des Beschwerdeführers seiner Familie gegenüber) keineswegs sehr starken für ein weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden familiären Interessen hat die belangte Behörde zutreffend die sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegenübergestellt. In der Tat machen die den besagten gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden, jahrelang währenden, mit Gewalt geführten Angriffe des Beschwerdeführers gegen seine Gattin und seine Kinder, die ungeachtet der ersten Verurteilung im Jahr 1990 fortgesetzt wurden, die krasse Mißachtung der körperlichen Integrität anderer Menschen durch den Beschwerdeführer mehr als deutlich. Daß die belangte Behörde angesichts dessen die maßgeblichen öffentlichen Interessen (hier insbesondere jene an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer) als unverhältnismäßig schwerer wiegend erachtete als die gegenläufigen privaten (familiären) Interessen des Beschwerdeführers begegnet keinem Einwand.
3. Die im Zentrum der „Beschwerdeergänzung“ an den Verwaltungsgerichtshof stehenden Ausführungen über die behauptetermaßen unfaire und auch disziplinär zu beurteilende Vorgangsweise der belangten Behörde vermögen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Vorbringens großteils in Vermutungen ergeht, ist nicht erkennbar (und wird in der „Beschwerdeergänzung“ auch nicht ausgeführt), gegen welche Vorschriften die belangte Behörde durch ihr Bemühen, den angefochtenen Bescheid noch vor Ablauf des 31. Dezember 1992 zuzustellen, verstoßen haben sollte.
4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 11. November 1993
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden