Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. Mai 1992, Zl. FR 6491/92, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30. August 1983 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dessen Vollstreckung in der Folge wiederholt aufgeschoben wurde, zuletzt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30. September 1991 für die Zeit bis 14. März 1992.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz (der belangten Behörde) vom 6. Mai 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 1992 auf Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz kann die Behörde die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als triftige Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten wurde, einzuhalten. Gründe, die im Rahmen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, kommen hier ebensowenig in Frage wie solche, die gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen können (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228, vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0577, vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0171, und vom 27. April 1992, Zl. 92/18/0039).
Daß der Beschwerdeführer triftige Gründe in diesem Sinne zur Stützung seines Antrages geltend gemacht hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Der vom Beschwerdeführer vermißten Einsichtnahme in den Strafakt betreffend die am 14. November 1991 erfolgte Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida gemäß § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB bedurfte es nicht, weil der Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer dieses strafbare Verhalten gesetzt hat, für die Frage, ob ein triftiger Grund im oben beschriebenen Sinne vorliegt, ohne Bedeutung ist. Für die Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz ist es auch unerheblich, inwieweit das Aufenthaltsverbot wirtschaftliche Interessen des Fremden beeinträchtigt. Solche Interessen sind allenfalls bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz zu berücksichtigen, ebenso auch bei einer Entscheidung gemäß § 8 leg. cit. Nur bei dieser Entscheidung wäre auf die im angefochtenen Bescheid angeführten, vom Beschwerdeführer seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes begangenen Straftaten - wenn auch nicht zu seinen Gunsten - einzugehen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. Juli 1992
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