Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des S W in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1989, Zl. I/7-St-W-897, betreffend Berichtigung eines wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangenen Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 21. Dezember 1988 wurde das mündlich verkündete Straferkenntnis derselben Behörde vom 30. November 1988 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt berichtigt:
„Der Beschuldigte S W hat am 2.11.1988 um 01.05 Uhr das Motorfahrrad mit dem behördlichen Kennzeichen N XXX in Krems/Donau auf der B 35 bis zum Hause Ringstraße Nr. 7 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Blutalkoholgehalt 0,9 %o zum Zeitpunkt der Blutabnahme) und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a der StVO 1960 wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 8.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen verhängt.
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß durch diesen Berichtigungsbescheid das Straferkenntnis vom 30. November 1988 inhaltlich geändert worden sei, da mit diesem Straferkenntnis einerseits eine Geldstrafe von S 8.000,-- und andererseits eine Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 ausgesprochen worden sei.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1989 wurde diesem Rechtsmittel des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erwähnte Berichtigungsbescheid bestätigt.
Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß mit dem erstinstanzlichen Berichtigungsbescheid zwei Berichtigungen vorgenommen worden seien, und zwar die erste hinsichtlich der Verfahrenskosten. In dieser Beziehung ergebe sich klar und eindeutig - zufolge eines jederzeit nachvollziehbaren Rechenvorganges des Zusammenzählens -, daß der Gesamtbetrag tatsächlich statt S 12.504,80 richtigerweise S 12.404,80 lauten müsse. Durch diese Berichtigung des Schreib- oder Rechenfehlers sei der Beschwerdeführer jedenfalls keineswegs beschwert, da es sich offenkundig um einen Schreib- oder Rechenfehler handle. Weiters lasse der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels auch keinen Zweifel darüber offen, daß eine Geldstrafe in Höhe von S 8.000,-- gegen ihn verhängt worden sei. Diese Behauptung werde auch durch die Zeugenaussagen der Magistratsbediensteten klar und eindeutig als richtig bekräftigt. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr angebe, die Bestimmung des § 100 Abs. 5 StVO 1960 im Zeitpunkt der Bescheidverkündung nicht gekannt zu haben, so möge dies durchaus zutreffen. Tatsache sei, daß gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- tatsächlich ausgesprochen und verhängt worden sei. Dieser Umstand werde vom Beschwerdeführer auch keineswegs bestritten. Den glaubhaften Zeugenaussagen der einvernommenen Magistratsbediensteten sei zu entnehmen, daß gegen den Beschwerdeführer keine Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 ausgesprochen worden sei. Es sei daher der im bekämpften Berichtigungsbescheid enthaltene Hinweis als zutreffend anzusehen, daß aus einem Versehen der in Frage kommende Absatz mit dem Wortlaut „wird der (die) Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 21 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz ermahnt.“ nicht durchgestrichen worden sei. Es handle sich bei diesem Versehen um eine einem Schreibfehler gleichzuhaltende Unrichtigkeit im berichtigten Bescheid, da das Unterlassen des Durchstreichens dieser zwei Zeilen einem Schreibfehler gleichzuhalten sei. Diese beiden Zeilen, welche mit Recht in den Berichtigungsbescheid nicht aufgenommen worden seien, seien somit insbesondere auch im Hinblick auf die tatsächliche Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- sowie die Bestimmung des § 100 Abs. 5 StVO 1960 als eine einer Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit im berichtigten Bescheid anzusehen. Es seien somit alle Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 vorgelegen, sodaß der Magistrat der Stadt Krems an der Donau mit Recht von dieser Gesetzesbestimmung Gebrauch gemacht und seinen Bescheid vom 30. November 1988 zufolge dieser Gesetzesbestimmung von Amts wegen berichtigt habe. Der diesem Berichtigungsbescheid zugrunde liegende Bescheid vom 30. November 1988 sei zufolge des durch den Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzichtes gemäß § 63 Abs. 4 AVG 1950 in Rechtskraft erwachsen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950, welcher zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im wesentlichen geltend, daß für ihn die Unrichtigkeit des berichtigten Straferkenntnisses nicht offenbar gewesen sei, da er mangels ordnungsgemäßer Verkündung desselben das nachträglich behauptete Versehen der Behörde gar nicht habe erkennen können. Die belangte Behörde sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, wonach ihm der Bescheid der Unterinstanz nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei, nicht eingegangen, sondern habe aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe die Verkündung bestätigt. Dies sei unrichtig, da er nur bestätigt habe, „ein Straferkenntnis mit 2 Strafen, der Geldstrafe und der Ermahnung gem. § 21 Abs. 1 VStG zur Unterzeichnung vorgelegt erhalten zu haben“. Eine Berichtigung eines beurkundeten Strafausspruches im Wege einer Berichtigung sei zudem inhaltlich so gravierend, daß der Bescheid in seinem wesentlichen Inhalt abgeändert und somit unzulässigerweise aufgehoben worden sei.
Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:
Der vom Gerichtshof eingeholten Ausfertigung der vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau am 30. November 1988 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift über das dem angefochtenen Berichtigungsbescheid zugrunde liegende Straferkenntnis ist unter „II)“ Nachstehendes zu entnehmen:
„Verkündet am 30. Nov. 1988 durch“ (es folgt der handschriftlich beigefügte Namenszug) „St“.
„Der (die) Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf die Zustellung einer Ausfertigung des vorstehenden, mündlich verkündeten Straferkenntnisses zu verzichten und gegen dieses keine Berufung einzubringen. ...“
Dieser Passus ist, wie ein Vergleich der Unterschriften auf der vorliegenden Beschwerde mit jener auf dieser Niederschrift zeigt, offensichtlich vom Beschwerdeführer persönlich unterschrieben worden, weshalb einerseits davon auszugehen ist, daß er die Verkündung des Straferkenntnisses bestätigt hat, sodaß sein wiedergegebenes Beschwerdevorbringen, er habe nur bestätigt, „ein Straferkenntnis ... zur Unterzeichnung vorgelegt erhalten zu haben“, nicht der Aktenlage entspricht, und andererseits anzunehmen ist, daß das in Rede stehende Straferkenntnis durch mündliche Erlassung rechtswirksam geworden ist und damit nach Maßgabe des § 62 Abs. 4 AVG 1950 Gegenstand eines Berichtigungsbescheides sein durfte.
Im Beschwerdefall kann es nun allerdings dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht von einem Anwendungsfall des § 62 Abs. 4 AVG 1950 ausgegangen ist, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Berichtigungsbescheid in keinem Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 BVG verletzt worden ist. Das Straferkenntnis vom 30. November 1988 wurde nämlich, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, lediglich insofern berichtigt, als einerseits die aus dem Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 sowie den Kosten für die Blutabnahme und die Blutuntersuchung zusammengesetzte und in der erwähnten Niederschrift ausgewiesene Summe von S 12.504,80 durch den Berichtigungsbescheid auf S 12.404,80 geändert, also um S 100,-- reduziert worden ist, und andererseits hinsichtlich der Entscheidung über die Strafe der Ausspruch über die Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 durch den Berichtigungsbescheid entfallen ist, sodaß lediglich der Ausspruch über die Geldstrafe und die Ersatzarreststrafe bestehen bleibt. Durch diese beiden Berichtigungen ist die Rechtsstellung des Beschwerdeführers demnach verbessert worden, weshalb die belangte Behörde durch Bestätigung des erstinstanzlichen Berichtigungsbescheides keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
Da der Gerichtshof im übrigen im Beschwerdefall nicht zu prüfen hat, ob, wie in der Beschwerde behauptet wird, „bei der Durchführung des Strafverfahrens mehrfach Verfahrensvorschriften verletzt“ worden sind, weil nicht das Strafverfahren, sondern lediglich der angefochtene Berichtigungsbescheid den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, und schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigten sich auch ein Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, Verfahrenshilfeantrag sowie eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 10. November 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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