Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Dr. J S in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juni 1989, Zl. MA 70-10/903/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juni 1989 wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 für schuldig befunden, weil sie es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens unterlassen habe, auf das am 11. November 1988 zugestellte schriftliche Verlangen der Behörde vom 25. Oktober 1988, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer diesen PKW in Wien I, Singerstraße 7, abgestellt habe, sodaß dieser dort am 14. Oktober 1988 um 10.45 Uhr gestanden sei. Über die Beschwerdeführerin wurde daher eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet die Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid entspreche weder den Bestimmungen des § 18 AVG 1950 noch jenen der Beglaubigungsverordnung, weil nach dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, überdies der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten sei, und die Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde im besonderen ermächtigt sei, überhaupt fehle.
In Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt zufolge § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, in welchen der Gerichtshof auf gleichartige Erwägungen desselben Beschwerdevertreters eingegangen ist und dargelegt hat, warum die Beschwerdeführerin damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermochte.
Die Beschwerdeführerin macht im Anschluß an eine Wiedergabe des Wortlautes des ersten Satzes des § 18 Abs. 4 AVG 1950 ferner geltend, die ihr zugestellte Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 17. März 1989, bei welcher es sich um die Urschrift handle, sei nicht unterschrieben, und es liege hier keine beglaubigte Ausfertigung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor. Weise das „Straferkenntnis“ vom 17. März 1989 keine eigenhändige Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden auf, so lasse sich aus diesem Blatt Papier auch nicht im Wege der Auslegung eindeutig erschließen, welche Bedeutung dem Handschriftzug auf der Rückseite dieses Blattes Papier vom 17. März 1989 zugeordnet werden könne, weshalb es sich bei diesem „Straferkenntnis“ um eine rechtlich unbeachtliche Willensäußerung handle, welche keiner Verwaltungsbehörde eindeutig zuzuordnen sei. Liege sohin ein rechtliches Nichts vor, dann könne dagegen weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf erhoben werden. Geschehe dies in Wahrung der Rechte und rechtlichen Interessen trotzdem, dann habe die belangte Behörde die Berufung zurückzuweisen, und es sei ihr verwehrt, eine Sachentscheidung zu fällen. Habe die belangte Behörde trotzdem eine Sachentscheidung gefällt, dann sei dadurch der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis aus nachstehenden Erwägungen im Recht:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Bei dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften, der Beschwerdeführerin zugestellten Original des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden „Straferkenntnisses“ der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. März 1989, Zl. Cst 5077/Hg/88 We, handelt es sich weder um eine telegraphische noch fernschriftliche oder vervielfältigte Ausfertigung, noch um eine solche, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist. Sie weist am Ende lediglich einen eigenhändigen charakteristischen Schriftzug ohne leserliche Beifügung des Namens dieser - offenbar genehmigenden - Person auf und enthält auch keine Beglaubigung der Kanzlei.
Damit entspricht diese der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung dieser Erledigung nicht den genannten Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG 1950, weil der erwähnte Schriftzug allein nur dann genügt hätte, wenn auch der Name des Genehmigenden in leserlicher Form hinzugefügt worden wäre, zumal nur unter dieser Voraussetzung kein Zweifel bestanden hätte, wer diese Erledigung genehmigt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0144). Dieser Fehler ist auch nicht etwa dadurch als saniert anzusehen, daß die im Akt erliegende Urschrift des „Straferkenntnisses“ einen charakteristischen Schriftzug mit dem dazugesetzten Stempelabdruck „Mag. R. W“ aufweist, weil die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 AVG 1950 ausdrücklich für „schriftliche Ausfertigungen“, also für die zur Zustellung oder Ausfolgung bestimmten Schriftstücke gelten, und nicht für die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.). Die Genehmigung der Urschrift vermag also die Anwendung der wiedergegebenen Regelungen über die Erfordernisse einer schriftlichen Ausfertigung nicht auszuschließen. Es geht nämlich nicht um jenes Papier, das im Verwaltungsstrafakt erliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1983, Zl. 81/02/0279).
Durch die Zustellung des als „Straferkenntnis“ bezeichneten Papiers der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. März 1989 erfolgte also keine Bescheiderlassung, weshalb die belangte Behörde nicht zu einer meritorischen Erledigung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung berechtigt war, sondern das Rechtsmittel zurückzuweisen gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1987, Zl. 86/18/0171).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen.
Von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Rahmen des gestellten Antrages gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 15. Dezember 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden