Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes A in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Dezember 1988, Zl. MA 14-P 1/88, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1.Mit Bescheid der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse vom 10. Dezember 1987 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, die auf dem Beitragskonto der X (im folgenden: GmbH) rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 4. Dezember 1987) im Betrage von S 194.364,44 zuzüglich Verzugszinsen seit 5. Dezember 1987 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 186.343,94 zu bezahlen. Nach der Begründung dieses Bescheides sei am 1. Oktober 1986 über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt worden (6 S 106/86, Handelsgericht Wien). Mit Beschluß vom 20. Juli 1987 habe das Konkursgericht den Konkurs nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 Abs. 2 und § 157a der Konkursordnung (KO) aufgehoben, obwohl die zu den Masseforderungen (§ 46 Abs. 1 Z. 2 erster Satz KO) zählenden Sozialversicherungsbeiträge für März bis Juni 1987 noch nicht beglichen gewesen und die Masseforderungen gemäß § 150 Abs. 1 KO voll zu bezahlen seien. Auch die nach Konkursaufhebung fällig gewordenen Beiträge für Juli bis September 1987 seien nicht beglichen worden, sodaß die im Rückstandsausweis vom 4. Dezember 1987 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren unberichtigt aushafteten.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch.
1.2. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1988 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Einspruch als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, die GmbH habe sich als Gemeinschuldnerin gemäß § 157 Abs. 2 KO nach Konkursaufhebung bis zur Erfüllung des Zwangsausgleiches der Überwachung durch den Beschwerdeführer als Sachwalter der Gläubiger unterworfen und diesem das Vermögen zur Verwaltung und allfälligen Verwertung übergeben.
Nach Bartsch-Heil (Grundriß des Insolvenzrechts) sei das Ziel jedes Ausgleiches wirtschaftlich erst dann herbeigeführt, wenn der Ausgleich erfüllt sei. Die Gläubiger trachteten daher die Erfüllung des Ausgleiches zu sichern, insbesondere auch dadurch, daß dem Ausgleichsschuldner die Art und Weise der Erfüllung nicht überlassen werde. Hiezu könnten die Gläubiger entweder die Überwachung des Schuldners bei der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter einrichten oder den Schuldner im Ausgleich dazu verhalten, sein Vermögen Sachwaltern zu übergeben. Das Gesetz fasse beide Einrichtungen unter dem Oberbegriff „Überwachung“ zusammen. Formell setze sich der Ausgleichsschuldner bei der Überwachung selbst eine bevollmächtigte Aufsichtsperson, bei der Vermögensübergabe ermächtige er den Sachwalter, als Treuhänder über sein Vermögen zu verfügen. Der Sachwalter habe sich in jeder Hinsicht zu informieren, er sei Dritten gegenüber zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, die seine Aufgabe, den Ausgleich zu erfüllen, mit sich bringe. Nach Vermögensübergabe sei der Schuldner an der Geschäftsführung nicht mehr beteiligt, diese stehe allein dem Sachwalter zu. Der Sachwalter hafte nach § 1299 ABGB allen Beteiligten für die Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Geschäftsführung verursacht habe. Im Hinblick darauf, daß die GmbH eine juristische Person und dem Sachwalter das Vermögen dieser Firma übertragen worden sei, sei im vorliegenden Fall lediglich der Beschwerdeführer als die zur Vertretung der juristischen Person berufene Person im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen gewesen, weshalb die Vorschreibung von Beiträgen durch die Wiener Gebietskrankenkasse zu Recht erfolgt sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird. Nach den Beschwerdeausführungen sei der Beschwerdeführer zum Masseverwalter der GmbH, über deren Vermögen am 1. Oktober 1986 der Konkurs eröffnet worden sei, bestellt worden. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20. Juli 1987 sei das Konkursverfahren nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 Abs. 2 und § 157a KO aufgehoben worden, die Gemeinschuldnerin habe sich im Zwangsausgleich der Überwachung durch den Beschwerdeführer als Sachwalter der Gläubiger bis zur Erfüllung des Zwangsausgleiches unterworfen. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 14. Dezember 1987 sei die Überwachung des Zwangsausgleiches durch den Beschwerdeführer eingestellt worden.
Strittig sei im vorliegenden Fall lediglich die Rechtsfrage, ob dem Sachwalter nur ein Überwachungsrecht bzw. eine Aufsichtsfunktion im Interesse der Gläubiger zukomme oder ob er eine zur Vertretung juristischer Personen berufene Person sei. § 67 Abs. 10 ASVG sei in Anlehnung an die Haftungsbestimmung des § 80 Abs. 1 BAO novelliert worden. Zu den Überwachungspflichten des Masseverwalters gebe es bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, doch sei die Stellung des Sachwalters inhaltlich eine andere als jene des Masseverwalters. Nach Aufhebung des Konkurses höre die Vertretungstätigkeit des Masseverwalters auf. Der Sachwalter habe nur eine Aufsichtsfunktion, in deren Rahmen er nicht verpflichtet sei, als Vertreter der Gläubiger die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Aus diesem Grund griffen die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG für den Beschwerdeführer nicht Platz.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete-ebenso wie die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse-eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.§ 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 41. Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, hat folgenden Wortlaut:
„Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden.“
2.2.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 9. März 1989, G 163/88 und Folgezahlen, die Worte „die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und“ in dieser Bestimmung als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 28. Februar 1990 in Kraft tritt. Da der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Tatbestand jedoch vor der Aufhebung verwirklicht wurde und es sich um keinen Anlaßfall handelt, ist die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesstelle im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG weiterhin anzuwenden.
2.3.Unbestritten war der Beschwerdeführer Sachwalter der schuldnerischen GmbH im Zwangsausgleich, wobei ihm deren Vermögen zur Verwaltung und Verwertung übergeben worden war (Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11. Mai 1987, in dem der zwischen der GmbH und ihren Gläubigern in der Tagsatzung am 19. März 1987 abgeschlossene Zwangsausgleich bestätigt wurde). Strittig ist lediglich, ob der Beschwerdeführer in dieser Funktion als eine zur Vertretung juristischer Personen berufene Person im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG zu qualifizieren ist.
2.3.1.Wie sich aus den Materialien (774 BlgNR XVI.GP, 27) ergibt, wurde § 67 Abs. 10 ASVG den §§ 9 und 80 BAO nachgebildet, sodaß sich die zu diesen Bestimmungen von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze auf § 67 Abs. 10 ASVG übertragen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0025, und vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet für Abgabenschuldigkeiten-auch-der Masseverwalter nach den §§ 9 und 80 BAO (bzw. den gleichlautenden Bestimmungen der Landesabgabenordnungen). Dies wurde damit begründet, daß nach § 3 Abs. 1 KO Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind und der Masseverwalter nach seinen Pflichten und Befugnissen und angesichts der Tatsache, daß durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen ist, insgesamt in Bezug auf die Führung des Betriebes die gesetzlich auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners ausübt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1987, Zlen. 85/17/0104, 0152, und die dort zitierte Vorjudikatur).
2.3.2. Im wesentlichen Gleiches gilt für den Sachwalter im Zwangsausgleich, sofern ihm der Schuldner sein Vermögen zur Verwaltung und zur Verwertung übergibt (sogenannter Treuhandausgleich, vgl. Holzhammer , Österreichisches Insolvenzrecht 2, Wien 1983, 114, 116; inwiefern im sogenannten Aufsichtsausgleich, also jenem ohne Vermögensübergabe, der Sachwalter gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haftet, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen).
Dabei kommt es nicht darauf an, daß im § 157e Abs. 2 KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370, die Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers auf den übernehmenden Sachwalter ausgeschlossen wird. Es geht vielmehr um die Auslegungsfrage, ob es die Art der Regelung der Rechtsstellung des Treuhänder-Sachwalters gebietet, auch auf diesen die öffentlich-rechtliche Haftungsregel des § 67 Abs. 10 ASVG anzuwenden. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
Nach § 157e Abs. 3 KO sind nämlich während der Überwachung Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, gegenüber Gläubigern und Dritten unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt (also „rückermächtigt“) hat. Dies führt dazu, daß der Schuldner ohne Zutun des Sachwalters keine wirksamen Rechtshandlungen über das diesem übergebene Vermögen vornehmen kann, der Sachwalter vielmehr das Vermögen alleinverantwortlich als Treuhänder zu führen hat (vgl. Holzhammer , aa0, 116; Bartsch-Heil , Grundriß des Insolvenzrechts 4 , Wien 1983, RZ 168 iVm RZn 308, 314). Der Schuldner kann nach § 157e Abs. 1 KO dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen. Demgegenüber ist der Sachwalter nach § 157b KO im Verhältnis zu Dritten zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben (d. h. im Falle der Vermögensübergabe aller mit der Verwaltung des Vermögens) verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
Daß eine solche Beschränkung im vorliegenden Fall bestanden hätte, ist weder behauptet worden noch hervorgekommen, ebensowenig wie etwa, daß der Beschwerdeführer den Schuldner zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 157e Abs. 3 KO ermächtigt hätte.
Daraus folgt, daß-ungeachtet eines gewissen Elementes gewillkürter Vertretung bei der Auswahl des Sachwalters-eine rechtliche Regelung vorliegt, die an die gerichtliche Bestellung desselben unter anderem die wesentliche gesetzliche Rechtsfolge knüpft, daß den sonst vertretungsbefugten Organen der schuldnerischen GmbH die Vertretungsbefugnis über das übergebene Vermögen bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters unwiderruflich entzogen ist. Diese Rechtsstellung qualifiziert den Treuhänder-Sachwalter als „gesetzlichen Vertreter“ der in Rede stehenden juristischen Person im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG. Der Beschwerdeführer war somit insoweit gesetzlich, nämlich nach den Bestimmungen der Konkursordnung, zur Vertretung der in Konkurs befindlichen juristischen Person berufen und haftet daher nach § 67 Abs. 10 ASVG für alle aus seinem Verschulden bei Fälligkeit nicht entrichteten Beiträge.
2.4.Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit der ihr in der Beschwerde zum Vorwurf gemachten und auch mit keiner vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4, 5 und 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst, BGBl. Nr. 206/1989.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 24. Oktober 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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