Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter , im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der E K in W, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989, Zl. MDR-B XXIII-49/89, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als abgewiesen.
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 30. November 1987 war den Eigentümern des Hauses Wien XXIII, R Straße X (EZ 839 des Grundbuches über die Katastralgemeinde M), der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, nachstehende bauliche Mängel an den im folgenden näher bezeichneten Teilen des Hauses beheben zu lassen:
1.) Die abgerostete Mauerschließe im Deckenbereich des Kellers ist ordnungsgemäß so zu erneuern, daß diese mit dem Mauerwerk in feste Verbindung gebracht wird.
2.) Das fehlende Geländer entlang des Stiegenaufganges beim hofseitigen Hauseingang ist herzustellen.
3.) Die in der Wohnung im Erdgeschoß an der Vorzimmerdecke sowie der Wand im Bereich des Kaminschlauches ca. 0,25m 2 großen feuchten Flecke mit Schimmelbildung sind in technisch einwandfreier Weise trocken zu legen.
4.) Die Mauerwölbung im Badezimmer an der linken und unteren Seite sind zu begradigen und die Fliesen zu erneuern.
5.) Die im Abort und in der Küche aufscheinende Mauerfeuchte ist wirksam trocken zu legen.
6.) Die im Terrassenzimmer an der nordseitigen Wand aufscheinenden Feuchtigkeitsflecken sind wirksam trocken zu legen.
7.) Die in der rechten Dachbodenseite lose aufgebreiteten Zellwollmatten sind zu beseitigen oder bauordnungsgemäß trittsicher abzudecken.
8.) Die provisorisch hergestellte Zwischendecke vom Dachbodenraum zum Dachboden ist zu beseitigen und der konsensmäßige Zustand herzustellen.'
9.) Der fehlende Handlauf vom Erdgeschoß bis zum Dachgeschoß ist herzustellen.
10.) Der lockere Verputz am Außenmauerwerk des hofseitigen Lagerraumes ist abzuschlagen und an den freiwerdenden Flächen ein neuer Verputz anzubringen.
Als Erfüllungsfrist wurden vier Wochen bzw. drei bzw. fünf Monate nach Rechtskraft des Bescheides festgesetzt.
Mit Bescheid derselben Behörde vom 26. Juni 1989 wurde das Ansuchen um Verlängerung dieser Fristen gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen.
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die Berufungsbehörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, ein Ansuchen um Fristerstreckung stelle ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, da die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bilde. Gemäß § 68 Abs. 1 leg. cit. seien Anträge auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Gesetzesstelle finde. Gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. stehe auf die Ausübung des Ermessens niemandem ein Rechtsanspruch zu. Die Berufungsbehörde schließe sich im übrigen der Auffassung der Behörde erster Instanz an, daß eine Fristerstreckung im vorliegenden Fall nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher ohne näheres Eingehen auf die Berufungsausführungen zu bestätigen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/05/0100, BauSlg. 961, und die darin zitierte Vorjudikatur), sodaß die Beschwerdeführerin folgerichtig durch die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides keinesfalls in einem Recht verletzt worden ist.
Der belangten Behörde kann daher auch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin (die Verlängerung der Leistungsfrist sei notwendig, weil sie und der Miteigentümer nicht in der Lage seien, die ihnen aufgetragenen Bauarbeiten durchzuführen, daß es ihnen aber in absehbarer Zeit möglich sein werde, die Liegenschaft zu verkaufen, worauf die notwendigen baulichen Maßnahmen entweder noch von ihnen selbst aus dem Erlös des Verkaufes oder von ihren Rechtsnachfolgern vorgenommen würden) in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen ist.
Im Übrigen darf nicht übersehen werden, daß seit Eintritt der Rechtskraft des baupolizeilichen Auftrages vom 30. November 1987 im Zeitpunkt der Zurückweisung des Ansuchens um Verlängerung der Erfüllungsfrist mit dem den angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Bescheid schon mehr als eineinhalb Jahre verstrichen waren, ohne daß die Behörde offensichtlich irgendwelche Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, sodaß der Beschwerdeführerin de facto ohnedies eine entsprechende Fristerstreckung eingeräumt worden ist.
Außerdem liegt die Beseitigung der zum Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages vom 30. November 1987 gemachten baulichen Mängel unabhängig von den in der Beschwerde ins Treffen geführten, in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umständen im öffentlichen Interesse, weil ein solches immer dann gegeben ist, wenn durch den bestehenden Zustand einer Baulichkeit eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1968, Zl. 1859/66). Auch wenn man den Beschwerdeausführungen folgend davon ausgeht, daß lediglich die Erfüllung der Punkte 4, 5 und 10 des baupolizeilichen Auftrages vom 30. November 1987 „gegenwärtig noch offen“ ist, darf nicht übersehen werden, daß vor allem an der Beseitigung des lockeren Verputzes am Außenmauerwerk des hofseitigen Lagerraumes und Anbringung eines neuen Verputzes an den freiwerdenden Flächen (vgl. den Punkt 10 des erwähnten Auftrages) auch im Hinblick auf die seither schon verstrichene Zeit ein öffentliches Interesse besteht. Der Gerichtshof kann der belangten Behörde daher auch insoweit nicht entgegentreten, als sie die Auffassung vertreten hat, daß eine Fristerstreckung im vorliegenden Fall nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 12. Dezember 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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