Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des I D in W, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1989, Zl. 239.240/2-II/9/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Jänner 1989 Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück und führte im wesentlichen begründend aus, diese habe trotz eines im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Hinweises auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages einen solchen nicht enthalten. Das Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles einer Berufung stelle kein verbesserungsfähiges Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung der Berufung führen müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Feststellungsverfahren verletzt. Er habe in der Berufung folgenden Antrag gestellt:
„Ich will hiemit gegen den Bescheid ‚Nichtanerkennung als Flüchtling‘ berufen und halte meine bereits gegebene Aussage weiterhin aufrecht.“
In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe seinen Berufungsantrag zu formalistisch ausgelegt, weil aus der Berufung ersichtlich sei, daß der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt werden wolle und sich zur Begründung auf seine Angaben im Verfahren erster Instanz beziehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Berufung des Beschwerdeführers vom 3. März 1989 einen begründeten Berufungsantrag enthält. Ob ein Rechtsmittel einen begründeten Berufungsantrag enthält, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ohne daß sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen lassen. Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d. h. die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies seine Begründung, d. h. die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Denn aus der in der Beschwerde angeführten Textierung ist nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz Angaben und Gründe über seine Flucht gemacht hat und diese von der Behörde erster Instanz nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0341 - in einem gleichgelagerten Beschwerdefall und die dort zitierte Rechtsprechung).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8. November 1989
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