Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerden 1. des S M, 2. der A M und 3. der mj. D M, diese vertreten durch ihre Mutter A M, sämtliche vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Günter Tews, Rechtsanwälte in Linz, gegen zwei Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1989, Zlen. 245.988/3-II/9/89, betreffend Zurückweisung von Berufungen, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je S 10.260,--(insgesamt S 20.320,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - ein Ehepaar bulgarischer Nationalität - reisten legal am 2. Oktober 1988 mittels Flugzeug aus Libyen kommend mit ihrer minderjährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin) in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Nach ihrer Einvernahme am 9. Oktober 1988 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit zwei Bescheiden vom 13. Dezember 1988 fest, daß die Beschwerdeführer gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796, nicht Flüchtlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufungen, in denen sie gleichlautend ausführten:
„Da ich mit Ihren Bescheid nicht einverstanden bin, bitte ich Sie meine, schon beim Interview angegebenen Gründe, nochmals zu prüfen. Ich möchte betonen, daß ich aus meinem Heimatland aus schwerwiegenden politischen und religiösen Gründen weggegangen bin.“
Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück. Nach Wiedergabe des § 63 Abs. 3 AVG 1950 führte die belangte Behörde aus, weil die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Behörde erster Instanz ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hinweise (vgl. § 61 Abs. 5 AVG 1950), stelle das Fehlen dieses essentiellen Bestandteiles einer Berufung keinen - nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 verbesserungsfähigen - Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen müsse. Da die Berufungen der Beschwerdeführer keinen begründeten Berufungsantrag enthielten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen gleichlautenden Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem Vorbringen in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Berufungen der Beschwerdeführer einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Eine Eingabe ist nur dann als Berufung -im Sinne des § 63 AVG 1950 anzusehen, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern überdies seine Begründung, d.h. Ausführungen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthalten aber die Berufungen der Beschwerdeführer eine, wenn auch knappe Begründung darüber, worin die Unrichtigkeit der Bescheide der Behörde erster Instanz gelegen sein sollen, nämlich in der Beurteilung der behaupteten Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführern „aus schwerwiegenden politischen und religiösen Gründen“. Es handelt sich hiebei entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Meinung nicht um eine allgemein gehaltene Begründung, sondern um in der Konvention konkret angeführte rechtliche Tatbestände, bei deren Vorliegen Asyl zu gewähren ist. Die Beschwerdeführer haben damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß ihr Vorbringen, nämlich vor allem die Schwierigkeiten bei der Namensgebung der Drittbeschwerdeführerin anläßlich ihrer Taufe, unter jene in der Berufung angeführten rechtlichen Tatbestände zu subsumieren ist. Indes ist die Behörde erster Instanz in ihrer Begründung auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht konkret eingegangen, sondern hat nur ganz allgemein festgestellt, daß das Vorbringen nicht erkennen lasse, daß die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland unmittelbar vor der Ausreise gravierenden und individuellen Verfolgungen im Sinne der Konvention ausgesetzt gewesen wären. Daraus ist aber eine eindeutige rechtliche Subsumtion des Vorbringens der Beschwerdeführer und dessen rechtliche Würdigung nicht zu erkennen. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, über die Wertung der behaupteten Verfolgungshandlungen eine Sachentscheidung zu treffen. Bestanden für die belangte Behörde aber Zweifel über die Wertung der Verfolgungshandlungen und deren Subsumtion unter einen rechtlichen Tatbestand, dann wäre es ihr oblegen, durch ergänzende Befragung der Beschwerdeführer sich Klarheit zu schaffen.
Da die Behörde die Rechtslage verkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206 (Art. III Abs. 2).
Wien, am 4. Oktober 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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