Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des Ing. A L in S, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Februar 1988, Zl. 5-212 Li 9/12-1988, betreffend Berichtigung eines Berufungsbescheides in einer Angelegenheit wegen Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1987, Zl. 5-212 Li 9/10-1987, wurde das vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16. Februar 1987 „in bezug auf den Ausspruch betr. die Strafen, die Ersatzstrafen und die Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG 1950, BGBl. Nr. 172, dahingehend abgeändert, daß gegen Baumeister Ing. A L als handelsrechtlichen Gesellschafter der Ing. L Gesellschaft m.b.H. wegen der ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen gemäß § 33 Abs. 7 erster Satz Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, in sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 2 lit. p leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 544/1984, zu 1.)eine Geldstrafe von 1.600 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz VStG 1950 eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 3 Tagen) und zu 2.) eine Geldstrafe von 1.200 S (2 Tage Ersatzarrest) verhängt sowie zu 1.) ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 S und zu 2.)ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 S vorgeschrieben wird“. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nach Mitteilung des Landes-als Handelsgerichtes Graz seit 23. November 1978 als Geschäftsführer der „Ing. L Gesellschaft m.b.H.“ mit dem Sitz in S im Handelsregister eingetragen sei. Ferner wurde dargelegt, daß es für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 noch nicht zu fordern sei, daß dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden müsse, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1950 zu verantworten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse jedoch in der Tatumschreibung im Sinne des § 44a lit. a leg. cit. zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen habe. Aus Anlaß der Berufung sei von Amts wegen-so heißt es in der Begründung des genannten Bescheides schließlich-unter anderem eine Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des Ausspruches, in welcher Eigenschaft bzw. Funktion der Beschwerdeführer die Straftaten begangen habe, vorgenommen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 10. November 1987 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahin, daß es im Spruch statt „Gesellschafter“ richtig „Geschäftsführer“ der Ing. L Gesellschaft m.b.H. zu lauten habe (Punkt 1.). Die Punkte 2. und 3. des Spruches des angefochtenen Bescheides betreffend Berichtigungen der Begründung des Bescheides vom 10. November 1987, die-jedenfalls nach der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Darstellung des Beschwerdepunktes-nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides handle es sich „bei den im zitierten Berufungsbescheid ersichtlichen Fehlern bzw. Unrichtigkeiten“ zweifellos um solche, die offenbar auf einem Versehen beruhten bzw. Schreibfehler seien, die für jedermann, für den der Bescheid bestimmt gewesen sei, also auch für den Beschwerdeführer, erkennbar gewesen seien. Dies gelte auch für die zu Punkt 1. ausgewiesene Richtigstellung, da es aktenkundig und dem Beschwerdeführer in jeder Lage des Verfahrens bewußt gewesen sei, daß er nicht „handelsrechtlicher Gesellschafter“, sondern „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ sei, was auch aus der Begründung des Berufungsbescheides eindeutig hervorgehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde handle es sich bei der zu Punkt 1. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Berichtigung in Wahrheit um eine unzulässige Abänderung des Bescheides, die gegen § 68 AVG verstoße. Die belangte Behörde habe die verschiedenartige gesellschaftsrechtliche Funktion eines Geschäftsführers und eines Gesellschafters einer Ges.m.b.H. verwechselt. Die Einrichtung des § 62 Abs. 4 AVG könne aber nicht dazu dienen, Irrtümer der Behörde in Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, „daß gegen den Geschäftsführer der Ing. L Ges.m.b.H. ja innerhalb der Verfolgungsfrist keine gesetzmäßige Verfolgungshandlung gesetzt wurde“ und die belangte Behörde nunmehr die entscheidende Bedeutung der richtigen Umschreibung des Sachverhaltes im Sinne des § 44a (lit. a) VStG 1950 erkannt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zlen. 86/02/0147, 87/02/0063) setzt eine Berichtigung nach dieser Bestimmung voraus, daß die zu berichtigende Unrichtigkeit offenkundig, d.h. für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar sein muß und daß die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können.
Beide Voraussetzungen sind im Beschwerdefall erfüllt. Wenn in der Begründung des Bescheides vom 10. November 1987 ausgeführt wird, daß der Beschwerdeführer laut gerichtlicher Mitteilung als Geschäftsführer der Ing. L Ges.m.b.H. im Handelsregister eingetragen sei, wenn im Anschluß daran Erörterungen über die Notwendigkeit der Anführung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des§ 9 VStG 1950 für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 und für die Tatumschreibung nach § 44a lit. a leg. cit. angestellt werden und wenn es schließlich heißt, daß aus Anlaß der Berufung von Amts wegen eine Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des Ausspruches erfolgt sei, in welcher Eigenschaft bzw. Funktion der Beschuldigte die Straftaten begangen habe, so geht daraus bei verständiger Betrachtung eindeutig und auch für den Beschwerdeführer klar erkennbar hervor, daß es sich um einen bloßen Schreibfehler handelte, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer in dem das erstinstanzliche Straferkenntnis abändernden Teil des Spruches ihres Bescheides statt als „Geschäftsführer“ oder zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach außen berufen ist und den daher die verwaltungsstrafrechtliche Haftung gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 trifft) als „Gesellschafter“ (der als solcher kein vertretungsbefugtes Organ einer Ges.m.b.H. ist) der genannten Gesellschaft bezeichnete. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte dieser Fehler von der belangten Behörde vermieden werden können.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstieß die belangte Behörde daher mit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berichtigung nicht gegen § 62 Abs. 4 AVG 1950.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. April 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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