Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der Dr. S Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Dezember 1987, Zl. 304.701/1-III-3/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Dezember 1987 wurde u.a. die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Juni 1987, Zl. MA 63-Sch 471/86, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, mit dem-in Rechtskraft erwachsenen-Bescheid des Magistrates der Stadt Wien-Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk-vom 9. März 1962 sei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage für die „fabriksmäßige Erzeugung von physikalisch-medizinischen Geräten“ im Standort Wien 9., Van Swietengasse 10, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Die Auflage 4) des genannten Bescheides laute:
„Die besonderen Vorschriften für feuchte, durchtränkte und ähnliche Räume sind im Kellerraum und in den Wasch-oder Duschräumen einzuhalten.“
Am 14. November 1986 sei in der genannten Betriebsanlage, die nunmehr von der Beschwerdeführerin und der Dr. F. u. G. S Gesellschaft m.b.H. gemeinsam betrieben werde, gemäß § 338 GewO 1973 eine Überprüfung durchgeführt worden. Dabei habe der Vertreter der MA 63 festgestellt, daß im Kellergeschoß vier Stück Beleuchtungskörper vorgefunden worden seien, die entgegen der Auflage 4) des vorangeführten Bescheides nicht der geforderten Feuchtraumausführung entsprächen. Darüber hinaus seien Mängel auf dem Gebiet der Elektronik und des Arbeitnehmerschutzes festgestellt worden. Auf Grund der erfolgten Überprüfung sei am 23. November 1986 an die vorangeführten Inhaber der Betriebsanlage nachfolgendes Schreiben ergangen:
„Verständigung
Bei der Überprüfung der o.a. Betriebsanlage am 14.11.1986 wurde festgestellt, daß folgende rechtskräftige Auflagen nicht bzw. teilweise nicht erfüllt waren:
Bescheid vom 5.3.1962, Zl. MBA 9 Ba 7878/1/62:
Pkt. 4 war insoferne nicht erfüllt, als im Kellergeschoß 4 Stück Beleuchtungskörper vorgefunden wurden, die nicht der geforderten Feuchtraumausstattung entsprechen.
Auf diverse kleinere Mängel der Elektrik (unstatthafte Zuleitungen, teilweise nicht den ÖVE-Vorschriften entsprechendes Leitungsmaterial, zerbrochenes Überglas) und des Arbeitnehmerschutzes (fehlender Essraum, fehlende Abdeckung der Metallkreissäge, fehlende Schutzhaube der Kreissäge/1.St. und teilweise überholungsbedürftiger Fußboden und Wand-(Decken-)anstrich) wird überdies verwiesen.
Diese Übelstände sind unverzüglich zu beheben. Gleichzeitig wird auf die Straffolgen für den Fall der Nichtbehebung dieser Mängel hingewiesen.“
Nach Zustellung dieser Verständigung am 9. Dezember 1986 habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 1986 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In dieser Berufung werde behauptet, daß es sich bei der genannten „Verständigung“ um einen Bescheid gehandelt habe und es würde eine Reihe von verfahrens-und materiellrechtlichen Einwendungen erhoben. Der Landeshauptmann von Wien habe mit Bescheid vom 29. Juni 1987 die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen habe u.a. die Beschwerdeführerin berufen. Hiezu sei auszuführen, daß sie das Wesen eines Verfahrens nach § 338 GewO 1973 und die auf Grund einer solchen Überprüfung ergangene Verständigung verkenne. Aufgabe eines derartigen Verfahrens sei es nämlich, zu überprüfen, ob die Betriebsanlage in konsensgemäßem Zustand betrieben werde, was bedeute, daß festgestellt werde, ob die rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen eingehalten würden und ob etwa genehmigungspflichtige Änderungen in der Betriebsanlage vorgenommen worden seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehe der § 338 GewO 1973 die Erlassung eines Bescheides weder für die Feststellung, daß die Betriebsanlage nicht konsensmäßig betrieben werde, noch für den Auftrag vor, durch Erfüllung der in früheren Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen den konsensgemäßen Zustand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt herzustellen. Wie die Behörde zweiter Instanz richtig festgestellt habe, fehle der Verständigung vom 23. November 1986 der Charakter eines Bescheides. Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf § 79 GewO 1973 gehe an der Sache vorbei, weil es sich bei dem in Rede stehenden Verfahren um kein solches nach dieser Gesetzesstelle gehandelt habe. Die Einbringung einer Berufung gegen einen „Nichtbescheid“ sei jedenfalls kein geeignetes Mittel, sich von der Notwendigkeit der Erfüllung rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen zu befreien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf meritorischen Abspruch über ihre Berufung als verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, es werde der Ansicht der belangten Behörde entgegengetreten, daß es sich bei der „Verständigung“ vom 23. November 1986 um keinen Bescheid handle. Bei Überprüfung der in Rede stehenden „Verständigung“ nach materiellen Gesichtspunkten ergebe sich nämlich deren Bescheidcharakter, da sie aus dem „Imperium“ der Behörde ableitbar sei, sich gegen eine individuell bestimmte Person richte, einzelne Angelegenheiten beinhalte und-sogar unter Hinweis auf eine Strafsanktion-Aufträge erteilte, wobei sie sich auf ein bestehendes Rechtsverhältnis beziehe. Daß die Behörde für diesen Verwaltungsakt nicht die formellen Bescheidvorschriften des AVG 1950 eingehalten habe, sei ihr zum Vorwurf zu machen, nehme aber der „Verständigung“ in richtig verstandener materieller Betrachtungsweise nicht den Bescheidcharakter. In weiterer Folge enthält die Beschwerde inhaltliches Vorbringen zu den in der angeführten „Verständigung“ von der Behörde angenommenen Mängeln.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Abspruchsgegenstand-und somit Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950-des angefochtenen Bescheides ist ausschließlich die angenommene Unzulässigkeit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die in Rede stehende erstbehördliche „Verständigung“ vom 23. November 1986.
Damit ist aber auch der Prüfungsumfang im vorliegenden auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A, eingehend mit den wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides befaßt und darin dargetan, daß das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich ist, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950, gewertet werden. Es muß vielmehr im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, daß die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben. Daraus folgt, daß nicht in jeder Meinungskundgebung einer Verwaltungsbehörde ein Bescheid erblickt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1985, Zlen. 85/09/0094, 0019, u.a.).
Ausgehend davon kann aber die behördliche Annahme, wonach der in Rede stehenden behördlichen-mit „Verständigung“ überschriebenen-Meinungsäußerung vom 23. November 1986 Bescheidcharakter nicht zukommt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wie aus den Darlegungen in dieser „Verständigung“ zu entnehmen ist, lag ihr inhaltlich eine behördliche Vorgangsweise im Sinne der Bestimmung des § 338 GewO 1973 zugrunde, die aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1976, Slg. N.F. Nr. 8996/A, dargetan hat, weder eine Grundlage für eine bescheidmäßige Feststellung, daß die Betriebsanlage nicht konsensgemäß ausgeführt worden sei, noch für den Auftrag, durch Erfüllung der im früheren Bescheid vorgeschriebenen Auflagen den konsensgemäßen Zustand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt herzustellen, vorsieht, wobei im Hinblick auf den dargestellten Inhalt der „Verständigung“ unabhängig davon auch nicht etwa aus dem im letzten Absatz enthaltenen einleitenden Passus, „Diese Übelstände sind unverzüglich zu beheben“, eine hievon abweichende normative Anordnung im vordargestellten Sinn zu entnehmen ist, da diese Anführung auf die einleitenden Darlegungen in dieser „Verständigung“ und somit auf dort als bereits bescheidmäßig festgesetzt bezeichnete Auflagen Bezug nimmt. Sofern sich aber die Beschwerdeführerin noch auf den abschließend in der in Rede stehenden „Verständigung“ enthaltenen Hinweis auf Straffolgen für den Fall der Nichtbehebung der angeführten Mängel bezieht, vermag auch diese Anführung einer gesetzlich vorgesehenen Sanktion im Sinne der vorstehenden Darlegungen zu den materiellen Merkmalen eines Bescheides nicht zur Annahme einer der belangten Behörde anzulastenden Rechtswidrigkeit zu führen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu ihrer Abweisung zu führen hatte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 14. Mai 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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