Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des DDr. P S, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8. September 1987, Zl. MA 70-12/162/86, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8. September 1987 wurden dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung seines Fahrzeuges (Pkw) unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) vorgeschrieben, weil dieses Fahrzeug am 16. Dezember 1985 um 16.55 Uhr in Wien 1, Freisingergasse/Petersplatz vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt gewesen sei. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Zulassungsbesitzer des entfernten Pkws. Der Beschwerdeführer sei von der Verwaltungsstrafbehörde rechtskräftig der Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a und § 24 Abs. 1 lit. d StVO wegen eben dieses Abstellens des Fahrzeuges verurteilt worden. Im Verwaltungsstrafverfahren habe er auf die Ergreifung einer Berufung ausdrücklich verzichtet, er habe hiebei die Feststellung des Meldungslegers in der Anzeige, daß ein anderer Fahrzeuglenker behindert worden sei, nicht bestritten; er habe es mit seinem Rechtsmittelverzicht zugelassen, daß dieser Umstand im Rahmen des Unrechtsgehaltes bei der Strafbemessung berücksichtigt worden sei. Zur Frage des Eintrittes der Verkehrsbeeinträchtigung hätten die Behörden des Administrativverfahrens den Meldungsleger W L, den Lenker des gehinderten städtischen Autobusses E T sowie die vom Beschwerdeführer geführte G M als Zeugen vernommen. Der Sicherheitswachebeamte habe angegeben, daß der in zweifacher Hinsicht verbotenerweise abgestellte Pkw einen Autobus der Linie lA am Vorbeifahren sowie am Einbiegen in die Freisingergasse gehindert habe. Dies habe der Lenker des Linienautobusses bestätigt und zusätzlich angegeben, er habe zwar versucht, an dem abgestellten Pkw des Beschwerdeführers vorbeizufahren, habe dieses Manöver aber abbrechen müssen, um eine Beschädigung des Pkws zu verhindern. Nach Abwarten von fünf Minuten, in welcher Zeit sich hinter seinem Autobus ein Verkehrsstau gebildet habe, habe er seine Verkehrsinspektion verständigt. Die gesamte Verkehrsbeeinträchtigung habe 31 Minuten gedauert. Die Zeugin M hätte diese Angaben nur insoweit bestritten, als sie ausgesagt habe, daß der Autobus ungehindert passieren habe können, wovon sie sich überzeugt habe. Die Behörde folge den klaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussagen L und T. Die Zeugenaussage M habe nicht verwertet werden können, da diese keine konkrete Widerlegung des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes darstelle, sondern in ihr bloß die Behauptung aufgestellt werde, ein-nicht näher konkretisierter-Autobus habe das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers passieren können. Eine derartige Aussage sei aber nicht geeignet, die eine konkrete Verkehrssituation schildernden Aussagen der beiden anderen Zeugen in Zweifel zu ziehen. Es sei daher davon auszugehen gewesen, daß durch den rechtswidrig abgestellten Pkw nicht nur eine Behinderung, sondern schlechtweg eine Hinderung eines anderen Fahrzeuglenkers eingetreten sei. Dem Lenker eines Autobusses, der einen Fahrplan einzuhalten habe, müsse es möglich sein, ohne Hinderung und nicht erst durch besondere Fahrmanöver seine vorgegebene Route zu befahren. Es sei daher eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO vorgelegen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereiche des Kraftfahrwesens sei abzuweisen gewesen, da die zum damaligen Zeitpunkt bestandene Situation nicht in allen Punkten nachvollziehbar sei; zudem sei es einem Autobuslenker wohl am ehesten zuzutrauen, abzuschätzen, ob eine Vorbeifahrt mit seinem Autobus möglich sei, was der Zeuge T im vorliegenden Fall entschieden verneint habe. Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers sei nicht stattgegeben worden, da diesem ausreichende Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Rechtswidrigkeit der Abstellung sei in Ansehung der oben zitierten Strafvorschriften der Straßenverkehrsordnung von Anfang an vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und in dieser die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde ist damit im Recht, daß sich aus dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien-Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt Wien-vom 2. April 1986, Zl. Pst 1524/S/86/MB, nicht ergibt, daß durch die verbotene Fahrzeugabstellung auch eine „Behinderung“ anderer Fahrzeuglenker erfolgte. Es erwächst nämlich, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nur der Spruch eines Bescheides, somit auch eines Straferkenntnisses, in Rechtskraft mit der Wirkung der Bindung anderer Behörden, nicht aber die Begründung (vgl. Erkenntnisse vom 25. Februar 1949, Slg. N.F. Nr. 704/A; vom 26. April 1979, Zl. 1915/77; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 4 , Rz 419; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 3 , 101; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 , 532). Angesichts dieser Rechtslage erübrigt sich eine Untersuchung, ob das in der Anzeige enthalten gewesene Sachverhaltselement „ein anderer Fahrzeuglenker war am Vorbeifahren gehindert“ überhaupt in die Begründung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses aufgenommen worden war oder nicht.
Trotz dieses unzutreffenden Teiles der Begründung des angefochtenen Bescheides liegen infolge mängelfreier weiterer Begründung dieses Bescheides die behaupteten weiteren Verfahrensmängel nicht vor. Die von der Beschwerde behauptete vorgreifende Beweiswürdigung wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen, sprach sie sich doch nicht über den zu erwartenden Inhalt der angebotenen, aber nicht aufgenommenen Beweise aus. Hinsichtlich des Beweisanbotes eines Lokalaugenscheins führte die belangte Behörde zutreffend aus, die Situation zur Zeit der Entfernung des Fahrzeuges sei nicht in allen Punkten nachvollziehbar. Dies ist schon deshalb zutreffend, weil nach dem Inhalt der Verwaltungsakten, aber auch nach dem Beschwerdevorbringen, die allenfalls auf Zentimeter genau zu ermittelnde Aufstellung des hindernden Fahrzeuges des Beschwerdeführers weder durch eine maßstabgetreue Skizze noch durch sonstige für die Feststellung einer Hinderung geeignete Mittel, wie z.B. ein entsprechendes Lichtbild, festgehalten worden war. Jeder Versuch eines zielführenden Lokalaugenscheins müßte daher schon daran scheitern, daß der genaue Standort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und daher die Möglichkeit der Hinderung des Autobusses nicht mehr rekonstruierbar wäre.
Es ist auch die weitere Begründung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe auch ohne seine mündliche Vernehmung genügend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zu vertreten, frei von Rechtsirrtum. Die allgemeinen Grundsätze des § 37 AVG 1950, insbesondere die Wahrung des Parteiengehörs, wurden auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verletzt; ein abstraktes Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 ff AVG 1950) oder auf persönliche Vernehmung besteht, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nicht.
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 24. Februar 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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