Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der M P in P, vertreten durch Dr. Wolf Werner Kolm, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. Juli 1987, Zl. 3-P-87 220, betreffend Ladung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. Juli 1987 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer näher bezeichneten Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu dieser Behörde geladen und ihr, falls sie diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, die zwangsweise Vorführung in Aussicht gestellt. Als Rechtsgrundlage wurden § 19 AVG 1950 und die §§ 40 und 41 VStG 1950 angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin erachte sich in dem Recht verletzt, daß sie nach schriftlicher Rechtfertigung in Form eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, worin auch Beweisanträge gestellt worden seien, nicht mit der Androhung einer zwangsweisen Vorführung als Beschuldigte geladen werde. Das Verwaltungsstrafgesetz 1950 sehe in den §§ 40 und 41 andere Maßnahmen vor, so daß sich gemäß § 24 VStG 1950 aus diesem Gesetz etwas anderes ergebe, als in den „Ladungsvorschriften“ des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Verpflichtung, den Sachverhalt aufzuklären, dieser Verpflichtung sei sie aber mit ihrem Einspruch, ihrer Rechtfertigung und ihrem Beweisanbot nachgekommen.
Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Gemäß § 24 erster Satz VStG 1950 gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch im Verwaltungsstrafverfahren. Der zweite Satz dieser Vorschrift über die Nichtanwendbarkeit bestimmter Paragraphen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 betrifft nicht dessen § 19. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den §§ 40 und 41 VStG 1950 keineswegs, daß im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschrift des § 19 AVG 1950 keine Anwendung fände; vielmehr nimmt § 41 Abs. 1 VStG 1950 auf § 19 AVG 1950 sogar ausdrücklich Bezug. Die Bestimmung des § 41 Abs. 3 VStG 1950-Androhung in der Ladung, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte ihr keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden könne-bedeutet nicht, daß die Möglichkeit der Vorführung gemäß § 19 AVG 1950 im Verwaltungsstrafverfahren nicht gegeben sei (so auch Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, 284; Quell, Das Verwaltungsverfahren 7, Anmerkung 4 zu § 41 VStG 1950). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen je vom 12. November 1987, Zl. 87/02/0163 und Zl. 87/02/0164, entschieden.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 22. Jänner 1988
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