Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Renner, über die Beschwerde des W O in G, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, gegen den Berichtigungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Jänner 1987, Zl. I/7-St-0-8526/1, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6. Dezember 1985 wurde der Beschwerdeführer zweier Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt, wobei die genannte Behörde im Bescheidspruch sowohl die erwiesenen Sachverhalte als auch die verletzten Verwaltungsvorschriften als auch die verhängten Strafen und die angewendeten Gesetzesbestimmungen jeweils mit 1) und 2) bezeichnete, wobei 1) eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), 2) aber eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) betraf. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis zur Gänze Berufung. Über die Berufung ergingen die in einer Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide vom 21. Oktober 1986, die hinsichtlich des Teiles 1) für den Landeshauptmann, hinsichtlich des Teiles 2) für die Niederösterreichische Landesregierung gefertigt waren. Der Spruch dieser Bescheide lautet wie folgt:
„I.
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950), BGBl. Nr. 172, wird Ihrer Berufung hinsichtlich Teil 2) des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (VStG 1950), BGBl. Nr. 172, haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 100,--, insgesamt daher S 1,200,--, zu entrichten und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Anstelle der Geldstrafe tritt im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von zwei Tagen.
II.
Hingegen wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950), BGBl. Nr. 172, Ihrer Berufung hinsichtlich Teil a) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (VStG 1950), BGBl. Nr. 172, eingestellt.“
Der Beschwerdeführer brachte gegen einen dieser Bescheide rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, in der er zunächst den Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde bezeichnete. Aus dem Beschwerdevorbringen ergab sich, daß der Beschwerdeführer die Bestätigung des Schuldspruches bezüglich der Verwaltungsübertretung der StVO durch die Niederösterreichische Landesregierung bekämpfen wollte, nicht aber die Stattgebung der Berufung hinsichtlich der Übertretung des KFG durch den Landeshauptmann von Niederösterreich.
Aus Anlaß dieser Beschwerde regte der Verwaltungsgerichtshof beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung an, hinsichtlich der angefochtenen Bescheide, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 vorlägen, mit Berichtigung dahin vorzugehen, daß-insbesondere, was die ziffernmäßige Bezeichnung der Spruchteile einerseits mit I. und II., andererseits der Teile des Straferkenntnisses mit „Teil 2)“ und „Teil a)“ anlangt-klargestellt werde, welche Behörde die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich § 97 Abs. 5 StVO und welche Behörde die Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich § 99 Abs. 3 KFG ausgesprochen habe.
In den in gemeinsamer Ausfertigung zusammengefaßten Berichtigungsbescheiden vom 20. Jänner 1987 finden sich die Fertigungsklauseln „hinsichtlich Teil 1): Für den Landeshauptmann“ und „hinsichtlich Teil 2): NÖ. Landesregierung im Auftrage“ und folgender Spruch:
„Gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950), BGBl. Nr. 172, wird der Bescheid vom 21. Oktober 1986, I/7-St-0-8586, insoweit berichtigt, als nach dem Wort Spruch anstelle der Bezifferung I die Bezifferung 1 zu setzen ist und ist weiter im darauf folgenden ersten Absatz nach ‚BGBl. Nr. 172, wird‘ einzufügen ‚seitens der NÖ. Landesregierung‘ sowie anstelle der Bezifferung II im Spruch die Bezifferung 2 vor Beginn des letzten Absatzes des Spruches zu setzen und sind in diesem letzten Absatz des Spruches anstelle der Worte ‚Ihrer Berufung hinsichtlich Teil a) des Straferkenntnisses‘ die Worte zu stellen ‚seitens des Landeshauptmannes von NÖ. Ihrer Berufung hinsichtlich Teil 1) des Straferkenntnisses‘“.
Durch die vorgenommene Berichtigung ist der Spruch der Bescheide vom 21. Oktober 1986 nunmehr wie folgt zu lesen:
„1)
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950), BGBl. Nr. 172, wird seitens der Niederösterreichischen Landesregierung Ihrer Berufung hinsichtlich Teil 2) des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (VStG 1950), BGBl. Nr. 172, haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 100,--, insgesamt daher S 1.200,--, zu entrichten und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Anstelle der Geldstrafe tritt im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von zwei Tagen.
2)
Hingegen wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950), BGBl. Nr. 172, seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich Ihrer Berufung hinsichtlich Teil 1) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (VStG 1950), BGBl. Nr. 172, eingestellt.“
Von den zwei Berichtigungsbescheiden wird nur der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom Beschwerdeführer insofern wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft, als eine Berichtigung des Bescheides „des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1986 ... im Absatz I des Spruches dadurch angeordnet wird, daß in dem Teil I des Spruches, erster Absatz einzufügen ist, daß über meine Berufung seitens der Niederösterreichischen Landesregierung entschieden wurde“. Der Beschwerdeführer erklärt sich in seinem Rechte verletzt, daß ausschließlich Schreib-und Rechenfehler sowie andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden können. In der Begründung wird ausgeführt, durch die berichtigende Bezeichnung mit 1) und 2) des Spruches anstelle der berichtigten Bezeichnung mit I. und II. des Spruches ergebe sich im Zusammenhalt mit den Fertigungsklauseln, daß der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Berichtigung hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung, die Niederösterreichische Landesregierung aber mit Berichtigung hinsichtlich der Übertretung des Kraftfahrgesetzes vorgegangen sei. Der Landeshauptmann habe sich zu Unrecht eine Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Übertretung der Straßenverkehrsordnung arrogiert.
Die belangte Behörde hat keine Gegenschrift vorgelegt; die Verwaltungsstrafakten wurden dem Verwaltungsgerichtshof zu einer anderen Beschwerdesache desselben Beschwerdeführers (Zl. 86/18/0267) vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) kann die Behörde Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, hinsichtlich Teil 1) des Straferkenntnisspruches sei mit Einstellung, hinsichtlich Teil 2) dieses Spruches jedoch mit Bestätigung vorzugehen gewesen. Offensichtlich auf Grund eines Schreibfehlers seien aber einmal die Spruchüberschriften durch römische Ziffern bezeichnet worden und nicht, wie sich auch aus der Fertigung ergebe, mit entsprechenden arabischen Zahlen, ferner sei offenbar aus einem Versehen in diesen beiden Teilen des Spruches die Angabe unterblieben, welche Behörde jeweils im Gegenstand die zutreffende Entscheidung gefällt habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 27. Februar 1957, Slg. N.F. Nr. 4293/A, Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zlen. 85/02/0232, 86/02/0077) ist die Berichtigung auf die Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Daß diese Unrichtigkeit von jedermann erkannt werden könne, könne aus der Erwägung heraus nicht verlangt werden, daß Bescheide als individuelle Verwaltungsakte nur für einen bestimmten Personenkreis von Bedeutung seien. Es müsse daher ausreichend sein, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Die Unrichtigkeit hätte ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides müssen vermieden werden können.
Beide Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Daß der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit bereits in seiner Beschwerde gegen den Berufungsbescheid (anhängig zu Zl. 86/18/0267) hätte erkennen können, ergibt sich daraus, daß er als Beschwerdepunkt anführte, der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich habe ihn in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen den Bestimmungen der §§ 97 Abs. 5 und 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung nicht bestraft zu werden, verletzt. Dem rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mußte einerseits bewußt sein, daß der Landeshauptmann von Niederösterreich in einer Angelegenheit der Landesvollziehung nicht zur Berufungsentscheidung zuständig ist und er hatte andererseits aus dem Ablauf des Verfahrens und dem Inhalt der Berufungsbescheide keinen Anlaß anzunehmen, der Landeshauptmann wolle sich bewußt eine Zuständigkeit in der Landesvollziehung arrogieren. Die Behörden hätten andererseits die Unrichtigkeit bereits von Anfang an dadurch vermeiden können, daß sie konsequent solche ziffernmäßige Bezeichnungen wählten, die mit der von der ersten Instanz gewählten Bezeichnung übereinstimmen.
Der Beschwerdeführer hat in der zuletzt genannten Beschwerdesache auch, nach Erlassung des Berichtigungsbescheides, mit Schriftsatz vom 11. Februar 1987 seine Beschwerde dahin richtiggestellt, daß nur der von der Niederösterreichischen Landesregierung stammende Bescheid bekämpft werde.
Der angefochtene Berichtigungsbescheid stellt-diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem berichtigten Bescheid vom 21. Oktober 1986-klar, daß unter den „Teilen“ 1 und 2 jeweils die des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu verstehen sind, somit unter Teil 1) der Abspruch nach dem Kraftfahrgesetz, unter Teil 2) jener nach der Straßenverkehrsordnung. Dieser Bezifferung entspricht auch die Zuordnung der Fertigungsklauseln. Unentscheidend erscheint dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, daß die Berufungsbehörden ihre Sprüche ursprünglich mit I. und II., sodann in berichtigter Fassung mit 1) und 2) bezeichneten, ohne daß durch diese Bezeichnung ein Zusammenhang mit der Bezifferung durch die erste Instanz hergestellt worden wäre.
Die Meinung der Beschwerde, der Landeshauptmann von Niederösterreich habe eine Berichtigung in einer Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung vorgenommen-was seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet hätte-erweist sich somit als rechtsirrig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Mai 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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