Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Fischer, über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. April 1987, Zl. MA 2/126/87, betreffend Aufhebung eines Bescheides und Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Haushaltszulage, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1986 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschulhauptlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Jedenfalls ab 1. Mai 1983 bezog er den Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage für seine Enkelin N S. Mit Schreiben vom 7. April 1986 gab er dem Stadtschulrat für Wien bekannt, daß seine Enkelin in seinem Haushalt lebe und er für die Kosten des Unterhaltes aufkomme.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Klärung der Anspruchsberechtigung auf den Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage für die Enkelin wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 1986 eigenhändig nachstehendes, an ihn adressiertes „Schreiben“ des Stadtschulrates für Wien vom 16. April 1986 zugestellt:
„Sehr geehrter Herr S!
Auf Grund Ihrer Mitteilung vom 7. April 1986 wird Ihnen die Haushaltszulage für ihr Enkelkind N, geb. am …rückwirkend mit 30. April 1983 eingestellt, da die Kindesmutter laut Ihrer Meldung vom 31. Oktober 1982 eigene Einkünfte bezieht. Der entstandene Übergenuß wird in Monatsraten von 1.000 S von Ihren Bezügen einbehalten.
Hochachtungsvoll
Für den Amtsführenden Präsidenten:
Dr. H
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: (Unterschrift)“
Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 1986 „(sicherheitshalber)“ Berufung an die belangte Behörde mit der Begründung, daß mit dem ersten Satz des Schreibens die Haushaltszulage für seine Enkelin rückwirkend mit 30. April 1983 (aus näher angeführten Gründen) rechtswidrig eingestellt werde. Obwohl das angeführte Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet werde, werde durch diesen Spruch eine ihn betreffende Dienstrechtsangelegenheit entschieden. Da die Einstellung der Haushaltszulage zu Unrecht erfolgt sei, beantrage er die ersatzlose Aufhebung des angeführten Bescheides. Sollte das Schreiben keinen Bescheid darstellen, so beantrage er vorerst die bescheidmäßige Entscheidung über die Einstellung der Haushaltszulage. Weiters werde im Schreiben verfügt, daß „der entstandene übergenuß“ in Monatsraten von S 1.000,-- von seinen Bezügen einbehalten werde. Aus seinen Ausführungen in der Berufung folge, daß ein Übergenuß nie entstanden sei. Sollte daher diese Maßnahme tatsächlich in Vollzug gesetzt werden, so beantrage er, über die Verpflichtung zum Rückersatz mit Feststellungsbescheid gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 zu entscheiden.
Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 6. Oktober 1986 wurde die „Vorstellung vom 9. Mai 1986 gegen das Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 16. April 1986 ... gemäß § 9 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1958, BGBl. Nr. 54, abgewiesen“ und „das Dienstrechtsmandat ... bestätigt“.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde mit dem Antrag auf Abänderung des eben genannten Bescheides im Sinne einer Feststellung, daß ihm der Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage für seine Enkelin auch über den 30. April 1983 hinaus gebühre.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 6. Oktober 1986 diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf und wies die Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1986 als unzulässig zurück. Nach der Bescheidbegründung stelle die schriftliche Erledigung des Stadtschulrates für Wien vom 16. April 1986 weder einen Bescheid noch ein Dienstrechtsmandat, sondern nur eine Mitteilung über die Einstellung der Haushaltszulage bzw. der Einbehaltung des Übergenusses dar (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1979, Zl. 2195/78, und vom 23. November 1978, Zl. 10/78). Überdies sei die Auszahlung von Bezügen öffentlich-rechtlicher Bediensteter ein technischer Vorgang, der der Verwirklichung eines entweder unmittelbar auf einer gesetzlichen Vorschrift oder einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches diene. Über einen Anspruch auf Flüssigmachung von Bezügen bzw. die Einstellung derselben sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit Bescheid abzusprechen. Hingegen könnte ein Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit der Haushaltszulage des Beschwerdeführers ab 1. April 1983 erlassen werden und erst nach Rechtskraft einer solchen Entscheidung über einen allenfalls entstandenen Übergenuß abgesprochen werden. Es sei daher aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers der bekämpfte Bescheid aufzuheben, die Berufung vom 9. Mai 1986 aber als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da sie sich gegen keinen Bescheid richte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder jedenfalls insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, als damit die Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1986 als unzulässig zurückgewiesen werde. Es möge im Sinne der Begründung der belangten Behörde richtig sein, daß die Erledigung des Stadtschulrates für Wien vom 16. April 1986 kein Dienstrechtsmandat sei; den Bescheidcharakter verneine die belangte Behörde jedoch zu Unrecht. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung genüge es für den Bescheidcharakter, wenn eine Erledigung nur einen Spruch in dem Sinn enthalte, daß von der Behörde eindeutig ein rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werde. Dies treffe auf die strittige Erledigung zu. Die Formulierung „... wird ... die Haushaltszulage ... eingestellt“ könne nicht anders verstanden werden, als daß die Behörde einen Entscheidungsentschluß dieses Inhalts habe zum Ausdruck bringen wollen. Die Auffassung der belangten Behörde, es gehe um einen bloßen Auszahlungsvorgang, über den nicht mit Bescheid zu befinden sei, wäre nur dann richtig, wenn dies in der Erledigung zum Ausdruck gebracht worden wäre, etwa durch die Formulierung „wird die Auszahlung der Haushaltszulage eingestellt“. Der weitere Grund, es könnte ein Feststellungsbescheid erlassen werden, setze die mangelnde Bescheidqualität bereits voraus; zu ihrem Beweis sei es nicht geeignet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit „Inhalt und Form der Bescheide“ überschriebene § 58 AVG 1950, der (mit den im § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes-DVG genannten, im Beschwerdefall aber nicht vorliegenden Abweichungen) gemäß § 1 DVG u. a. auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern anzuwenden ist, lautet:
„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gelten auch für die Bescheide die Vorschriften des § 18 Abs. 4.“
Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9.458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, als entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat/Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben; bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 1985, Zlen. 85/09/0094, 0119, und den Beschluß vom 27. November 1985, Zl. 85/09/0068). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl., können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950, gewertet werden.
Entsprechend dieser Rechtslage ist das dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellte, die Bezeichnung der Behörde und die Beglaubigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 enthaltende Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 16. April 1986 als Bescheid anzusehen. Denn dessen erster Satz (den allein der Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft hat) kann seinem Inhalt und seiner sprachlichen Gestaltung nach nicht nur als bloße Mitteilung über eine (erfolgte) Einstellung der Haushaltszulage gewertet werden; aus der Formulierung „... wird Ihnen die Haushaltszulage ... rückwirkend mit 30. April 1983 eingestellt“ ist vielmehr in Verbindung mit der dafür gegebenen Begründung „auf Grund Ihrer Mitteilung vom 7. April 1986“ und „da die Kindesmutter ... „ in eindeutiger Weise abzuleiten, daß die erstinstanzliche Behörde die betreffende Angelegenheit, des Verwaltungsrechtes normativ entschieden hat. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stehen dieser Deutung nicht entgegen. Bei der im Beschluß vom 17. Jänner 1979, Zl. 2195/78, zu beurteilenden Erledigung handelte es sich um ein auch ausdrücklich so formuliertes Zurkenntnisbringen einer Rechtsansicht eines Ministeriums; das Erkenntnis vom 23. November 1978, Zl. 10/78, behandelte-entsprechend der Rechtsauffassung des genannten verstärkten Senates-die Frage, ob ein Führerschein als Bescheid anzusehen sei; es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Erkenntnis den Standpunkt der belangten Behörde zu stützen geeignet sein soll. Mit der aus dem Inhalt und der Formulierung der strittigen Erledigung abgeleiteten Qualifizierung als Bescheid hat die Frage, ob über die Einstellung von Bezügen ohne Antrag des Betroffenen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides überhaupt mit Bescheid abzusprechen sei, nichts zu tun. Unter Zugrundelegung der Ausführungen im genannten verstärkten Senat ist es auch-entgegen den Darlegungen der belangten Behörde in der Gegenschrift-nicht entscheidend, daß die Erledigung nicht in Absätze gegliedert wurde, „sodaß sich keine klare Aufteilung in einen Spruch und eine Begründung erkennen läßt“, und keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch eine Anrede und eine Höflichkeitsklausel vor der Fertigung enthält.
Der belangten Behörde ist jedoch darin beizupflichten, daß die strittige Erledigung kein Dienstrechtsmandat im Sinne des § 9 Abs. 1 DVG darstellt. Danach ist die Dienstbehörde unter bestimmten, im einzelnen angeführten Voraussetzungen berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Während nach den obigen Ausführungen einer Erledigung auch ohne die durch § 58 Abs. 1 AVG 1950 gebotene ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid Bescheidcharakter zukommen kann, muß dies für das Dienstrechtsmandat verneint werden, da diesbezüglich die ausdrückliche Bezeichnung als „Dienstrechtsmandat“ für die Wertung einer Erledigung als Normalform oder als Sonderform eines Bescheides im Sinne des § 9 Abs. 1 DVG unbedingt erforderlich ist (vgl. Erkenntnis vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0186).
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid insoweit, als mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1986 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen (also insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 6. Oktober 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben wurde) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Hinsichtlich der angeführten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Wien, am 25. April 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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