Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Dkfm. F Z in R, vertreten durch Dr. Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft vom 16. September 1986, Zl. 12.341/07-IA2c/86, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7. August 1985 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin festzustellen, daß eine näher bezeichnete Parzelle nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, anzusehen sei, abgewiesen und festgestellt, daß es sich bei dieser Parzelle um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Dieser Bescheid enthielt in der Rechtsmittelbelehrung u.a. den Hinweis, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten muß.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die folgenden Wortlaut hatte:
„Gegen den oa. Bescheid ergreife ich fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Ich bin mit der Abweisung meines Feststellungsantrages bezüglich der Parzelle 530/6 nicht einverstanden.
Ich beantrage hiermit eine durch einen Kuraufenthalt und eine Geschäftsreise bedingte Frist bis 26. ds. M. für die ausführliche Begründung meiner Berufung und eines Berufungsantrags.“
Mit dem am 11. November 1985 zur Post gegebenen Schriftsatz ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Berufung, führte ihre Berufungsgründe im einzelnen aus und stellte sinngemäß den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß die genannte Parzelle nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes festgestellt werde.
Der Landeshauptmann von Kärnten entschied mit Bescheid vom 9. Juli 1986 meritorisch über diese Berufung und gab ihr keine Folge.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft (belangte Behörde) mit Bescheid vom 16. September 1986 ebenfalls keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1987, Zl. 87/02/0100 und vom 19. Februar 1988, Zl. 88/18/0016, 0017) muß eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten Berufungsantrages“ soll allerdings kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0327).
Diesen Mindesterfordernissen entsprach die von der Beschwerdeführerin am letzten Tag der Berufungsfrist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7. August 1985 eingebrachte Berufung nicht. Aus diesem Schriftsatz ist nämlich nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Bescheid angefochten wurde, und womit die Beschwerdeführerin sohin ihren Standpunkt zu vertreten glaubte. Nach Ablauf der Berufungsfrist konnte diesem Mangel nicht mehr abgeholfen werden, weil eine zulässige Ergänzung des Berufungsvorbringens das Vorliegen einer innerhalb der Berufungsfrist wirksam erhobenen Berufung voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0327). Es hätte daher bereits der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung der Beschwerdeführerin mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 1987), zumal der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt und daher kein verbesserungsfähiger Formmangel im Sinne des § 61 Abs. 5 AVG 1950 vorlag.
Auch die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes keine Folge gegeben und damit im Ergebnis eine meritorische Erledigung getroffen. Richtigerweise wäre von ihr der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin abzuändern gewesen, daß die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als unzulässig zurückgewiesen werde. Dadurch, daß die belangte Behörde nicht in der vorgeschriebenen Form vorgegangen ist, sondern über die Berufung meritorisch entschieden hat, wurde jedoch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 1987).
Die Beschwerde war daher-ohne daß auf das darin enthaltene Vorbringen einzugehen war-gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 21. März 1988
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