Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der U G in G, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1986, Zl. 03-30 G 242-86, betreffend Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 5. März 1986 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Bestimmung von Schutzgebieten und Erlassung von Anordnungen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage in Form eines Brunnens auf einem näher bezeichneten Grundstück gegen Verunreinigung und gegen eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit gemäß § 34 Abs. 1 und § 98 WRG 1959 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. Da über diese am 20. März 1986 bei der BH eingelangte Berufung von der zuständigen Rechtsmittelbehörde, dem Landeshauptmann von Steiermark, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden war, stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1986 beim Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde den dort am 4. Dezember 1986 eingelangten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1986, der Beschwerdeführerin zugestellt am 5. Jänner 1987, entschied der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) über die vorgenannte Berufung der Beschwerdeführerin dahingehend, daß der Bescheid der BH vom 5. März 1986 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Aus dieser Bestimmung folgt, daß es zu einer Überprüfung des bekämpften Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit dann nicht (mehr) kommt, wenn der Gerichtshof der Ansicht ist, es sei der in Beschwerde gezogene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und er aus diesem Grund zur Aufhebung dieses Bescheides gelangt. Dies trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Es ist seitens der belangten Behörde unbestritten und entspricht der Aktenlage, daß der angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. Jänner 1987 zugestellt worden ist. Mit diesem Zeitpunkt-und nicht wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, mit dem 15. Dezember 1986, dem Datum der Bescheidschöpfung-ist der bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen worden (aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein schriftlicher Bescheid durch Zustellung an den Empfänger erlassen wird, vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Mai 1969, Slg. Nr. 7577/A, und vom 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.253/A. Nach Ausweis der vorgelegten Akten (von der belangten Behörde gleichfalls nicht in Abrede gestellt) ist der von der Beschwerdeführerin-der Anordnung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 entsprechend-unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (dem Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft) eingebrachte Devolutionsantrag dort am 4. Dezember 1986 eingelangt. Dieser Zeitpunkt war der insoweit eindeutigen Formulierung der vorzitierten Gesetzesstelle zufolge („ ... so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung ... über“) der für die Devolution der Entscheidungszuständigkeit an die Oberbehörde allein maßgebende (vgl. auch § 73 Abs. 3 AVG 1950, wonach die im Abs. 1 bezeichnete Entscheidungsfrist für die Oberbehörde mit dem Tag des Einlangens des Parteibegehrens bei ihr zu laufen beginnt). Der Tatsache, daß der Devolutionsantrag von der Oberbehörde der belangten Behörde (erst) am 19. Dezember 1986 zur Kenntnis und Stellungnahme zugegangen ist, kommt demnach-entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Ansicht-für die Frage des Zuständigkeitsüberganges im Grunde des § 73 Abs. 2 AVG 1950 keinerlei Bedeutung zu.
Da nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides (5. Jänner 1987) die belangte Behörde aufgrund des mit Wirkung vom 4. Dezember 1986 eingetretenen Überganges der Zuständigkeit an den Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft zur Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH vom 5. März 1986 nicht mehr zuständig war, mußte der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen nochmals das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 7577/A).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich-im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG)-auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 16. Juni 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden