Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des K S in W, vertreten durch Dr. Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. August 1987, Zl. MA 63-S 311/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit wegen Widerrufes der Bestellung als Steuerberater, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit am 14. Juli 1987 ausgefertigtem Bescheid widerrief die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche folgenden Wortlaut hat:
„Berufung
Gegen den Bescheid vom 14. Juli 1987-eingelangt am 17. Juli 1987-ausgestellt vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, 1080 Wien, Bennoplatz 4/1, wegen
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
-siehe Beilage A-rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Grundlage für diese Entscheidung des Kammervorstandes sind zwei Gutachten-Beilage B/1+2 vom 12. 11. 1985 und 17. 3. 1987-des Ehrengerichts-und Disziplinarausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.“
Mit Bescheid vom 14. August 1987 wies der Landeshauptmann von Wien diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, die Berufung enthalte entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG 1950 keinen begründeten Berufungsantrag. Mit seinen Ausführungen bringe der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, daß er mit dem Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 14. Juli 1987 nicht einverstanden sei, sein Vorbringen lasse aber nicht erkennen, worin er die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides erblicke und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaube. Da die Rechtsmittelbelehrung des erstbehördlichen Bescheides einen richtigen Hinweis über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalte, stelle das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages auch kein Formgebrechen dar, welches von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 einer Verbesserung hätte zugeführt werden können. Es liege vielmehr ein inhaltlicher Mangel vor, der so schwer wiege, daß der Eingabe vom 29. Juli 1987 der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung nicht zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. November 1987, B 1249/87-3, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des-Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf inhaltliche Erledigung seiner Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten“ Berufungsantrages dürfe kein strenger Maßstab angelegt werden. Nur dann, wenn eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber enthalte, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehle es an einem begründeten Berufungsantrag. Aus der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung lasse sich sehr wohl erschließen, daß er die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides vor allem in der Einbindung der beiden Gutachten des Ehrengerichts-und Disziplinarausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gesehen habe. Er habe deshalb diese beiden Gutachten nach dem Berufungsantrag angeführt und in Kopie der Berufung beigelegt. Daraus lasse sich ableiten, daß er den Bescheid, insbesondere soweit er sich auf diese Gutachten stütze, als unbegründet bzw. unschlüssig habe bekämpfen wollen. Aus seinem Berufungsantrag ließen sich zumindest die Berufungsgründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, der unrichtigen Beweiswürdigung und der zumindest teilweisen Unbegründetheit des Bescheides ableiten. Die Annahme der belangten Behörde, es mangle der in Rede stehenden Berufung an einem ausreichend begründeten Berufungsantrag, sei daher aktenwidrig.
Gemäß dem zufolge § 58 WT-BO auch im Verfahren vor den Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, darf diese Bestimmung zwar nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Slg. N.F. Nr. 10.343/A).
Diesem Minimalerfordernis kommen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung vom 29. Juli 1987 nicht nach. Der Satz, „Grundlage für diese Entscheidung des Kammervorstandes sind zwei Gutachten-Beilage B/1+2 vom 12. 11. 1985 und 17. 3. 1987-des Ehrengerichts-und Disziplinarausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ enthält eine bloße Feststellung, aus der eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Aussage über die Richtigkeit dieser Gutachten auch bei großzügigster Interpretation nicht abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Rechtsansicht der belangten Behörde, die in Rede stehende Berufung lasse nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt, sodaß ein begründeter Berufungsantrag nicht vorliege, nicht entgegenzutreten.
Die Beschwerde erweist sich damit als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 19. April 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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