Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des O K in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Juni 1987, Zl. MA 63-K 413/87, betreffend Ausweis für Taxilenker, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit der der Beschwerde angeschlossenen Fotokopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde nach seinem eigenen Vorbringen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 1985 wegen schwerer Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch rechtskräftig bestraft. Einem Antrag auf Verlängerung seines Taxilenkerausweises wurde in der Folge von der belangten Behörde nicht stattgegeben. Am 19. März 1987 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien einen (neuerlichen) Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises, der jedoch mit Bescheid der Erstbehörde vom 4. Mai 1987 abgewiesen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 1987 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurückgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 12. Mai 1987 (gleichzeitig Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt worden. Dieser Bescheid habe eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der u. a. auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde. Innerhalb der Rechtsmittelfrist, nämlich am 22. Mai 1987, sei bei der Erstbehörde eine telegraphische Berufung folgenden Inhaltes eingelangt:
„Ich berufe gegen den Bescheid vom 4. 5. 1987, Zl. ... Begründung folgt, ... (Name des Beschwerdeführers).“
Dieser Berufung fehle somit die Begründung, aus der zu entnehmen wäre, womit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vertreten zu können glaube. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 habe die Berufung u. a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Dieser sei ein wesentlicher Bestandteil der Berufung. Anbringen, welche trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages keinen solchen Antrag enthielten, fehle der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung, es sei denn, der fehlende, vom Gesetz vorgeschriebene Bestandteil des Rechtsmittels werde innerhalb der Berufungsfrist nachgereicht. Die Frist sei am 26. Mai 1987 abgelaufen. Die in Aussicht gestellte Begründung sei nicht nachgeholt worden. Deshalb sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ausdrücklich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in Wahrheit aber Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der erstinstanzliche Bescheid eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt und er in der Folge die in Aussicht genommene Begründung nicht nachreichte. Er vermeint jedoch, daß das AVG 1950 nicht formalistisch ausgelegt werden dürfe und die belangte Behörde sein Bestreben ohnehin gekannt habe, weshalb sie nicht mit einer Zurückweisung hätte vorgehen dürfen.
Damit verkennt jedoch der Beschwerdeführer die Rechtslage.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, daß der § 63 Abs. 3 AVG 1950 im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden darf und bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten“ Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Personen richtet (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. März 1962, Slg. 4153, sowie u. a. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1987, Zl. 85/17/0096). Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 1978, Zl. 67/78, vom 19. Dezember 1985, Zl. 85/02/0125, und vom 15. April 1986, Zl. 85/05/0179). Auch eine telegraphisch eingebrachte Berufung muß einen begründeten Antrag enthalten (hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1965, Slg. Nr. 6544/A). Eine so eingebrachte Berufung mit dem bloßen Wortlaut, daß Berufung gegen einen bestimmten Bescheid erhoben werde, mit dem Bemerken „Begründung folgt“, wird dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht gerecht (hg. Erkenntnis vom 25. November 1974, Zlen. 1441 und 2036/74, u. v. a.), enhält sie doch überhaupt keinen begründeten Berufungsantrag.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. November 1987
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