Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. J M in S, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16. März 1987, Zl. IA-Str. 1405/1987, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung (Mietwagengewerbe), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16. März 1987 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „Mietwagendienst Ges.m.b.H.“ dafür verantwortlich zu sein, daß von dieser Firma mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeug seit 18. November 1982 das Mietwagengewerbe ausgeübt werde, a) ohne daß nach der Auswanderung des Ing. R L am 17. November 1982 nach Südafrika und damit dem Ausscheiden als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer eine Genehmigung über die Bestellung eines den Vorschriften der Gewerbeordnung entsprechenden verantwortlichen Geschäftsführers erwirkt worden wäre und b) ohne daß sich der zum gewerberechtlich verantwortlichen Geschäftsführer bestellte Ing. R L im Betrieb betätigen würde, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu a) § 367 Z. 2 i.Z.m. § 39 Abs. 5 GewO 1973 und zu b) § 367 Z. 6 i.Z.m. § 39 Abs. 3 GewO 1973 begangen zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt sei, daß der Beschwerdeführer das nach außen vertretungsbefugte Organ der Firma Mietwagendienst Ges.m.b.H. sein könnte. Aus dem Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg gehe eindeutig hervor, daß zwischen dem Beschwerdeführer und der Mietwagendienst Ges.m.b.H. keine wie immer gearteten gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestünden. Das nach außen berufene Organ dieses Unternehmens sei nach wie vor Ing. R L. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gemäß § 9 VStG 1950 nicht für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gesorgt, sei daher grob rechtswidrig.
In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde aus, die Mietwagendienst Ges.m.b.H. sei Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers. Als juristische Person müsse sie gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1973 einen Geschäftsführer bestellt haben. Im gegenständlichen Fall sei rein formal Ing. R L als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden. Dieser Geschäftsführer sei jedoch seit 17. November 1982 nach Südafrika ausgewandert. Seit seiner Auswanderung könne er sich nicht mehr als Geschäftsführer im Sinne des § 39 Abs. 3 GewO 1973 im Betrieb entsprechend betätigen. Dies werde auch dadurch belegt, daß in der Folge auf ausdrücklichen Antrag der Bundespolizeidirektion Salzburg mit Beschluß des Landes-Handelsgerichtes Salzburg vom 16. März 1987 Rechtsanwalt Dr. C B als Notgeschäftsführer gemäß § 15a Ges.m.b.H.-Gesetz bestellt worden sei. In der Begründung dieses Beschlusses sei ausdrücklich auch darauf hingewiesen worden, daß sich Ing. L seit 1982 in Südafrika aufhalte und somit seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Inland habe. Grundsätzlich seien gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 in jenen Fällen, in welchen die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, im gewerberechtlichen Strafverfahren Geld-oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Im gegenständlichen Fall könne jedoch diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen, da der Gegenstand des Strafverfahrens die Frage der ordnungsgemäßen (gewerberechtlichen) Geschäftsführerbestellung sei, sodaß ein diesbezügliches Strafverfahren nur gegen den Gewerbeinhaber als Verpflichteten zur Einhaltung der Bestimmung des § 9 bzw. § 39 GewO 1973 gerichtet werden müsse. Daraus folge zunächst, daß als Verpflichteter zur Einhaltung der Normen bezüglich der Geschäftsführerbestellung der Gewerbeinhaber, also die Mietwagendienst Ges.m.b.H. heranzuziehen gewesen sei. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Nach den Erhebungen im Handelsregister sei für den Tatzeitraum (bis 16. März 1987) Ing. R L Geschäftsführer im handelsrechtlichen Sinne und damit zur Vertretung nach außen berufen gewesen. Damit wäre zunächst wiederum Ing. R L als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG 1950 zu betrachten. Da jedoch andererseits Ing. L seit seiner Auswanderung nach Südafrika de facto weder seine gewerberechtliche Geschäftsführertätigkeit noch seine handelsrechtlich verankerte Vertretung nach außen ausüben habe können, sei die Behörde gezwungen gewesen, diejenige Person zu finden, die tatsächlich für den Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufen gewesen sei. Nach den Erhebungen im Handelsregister bestehe die Mietwagendienst Ges.m.b.H. ihrerseits wieder aus zwei Gesellschaften, nämlich der „R Gesellschaft m.b.H.“ und der „C Gesellschaft m.b.H.&Co“. Bei der C Gesellschaft m.b.H.&Co sei als persönlich haftende Gesellschafterin wiederum die R Gesellschaft m.b.H. eingetragen. Bei beiden zuletzt genannten Gesellschaften sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eingetragen. Daraus ergebe sich, daß für die hinter der Mietwagendienst Ges.m.b.H. stehenden beiden Gesellschaften in beiden Fällen ausdrücklich der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu betrachten sei. Nach Ansicht der belangten Behörde folge daraus, daß-um die Strafbestimmung der Gewerbeordnung im gegenständlichen Fall überhaupt zur Anwendung bringen zu können-einzig und allein die Möglichkeit bestanden habe, den de facto für die beiden, die Mietwagendienst Ges.m.b.H. bildenden Gesellschaften tätig werdenden handelsrechtlichen Geschäftsführer als verantwortliches Organ nach § 9 VStG 1950 heranzuziehen.
Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie gemäß § 40 Abs. 1 VStG 1950 dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Behörde kann dem Beschuldigten zu diesem Zweck nach Abs. 2 dieses Paragraphen zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkte schriftlich zu rechtfertigen. Beschuldigter ist gemäß § 32 Abs. 1 VStG 1950 die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines auf Grund der §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 VStG 1950 in Verbindung mit § 19 AVG 1950 ergehenden Beschuldigten-Ladungsbescheid ist, daß es sich bei der Person, an die der Bescheid gerichtet ist, um einen Beschuldigten im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt und daß der Beschuldigte, wenn es-wie im Beschwerdefall-um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person geht, der zur Vertretung der juristischen Person nach außen Berufene ist. Trifft daher eine Handlungs-oder Unterlassungspflicht eine juristische Person (oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit), dann hat der Beschuldigten-Ladungsbescheid an die (eine) zur Vertretung nach außen berufene physische Person, und nur an diese, zu ergehen. Richtet sich der Beschuldigten-Ladungsbescheid an eine Person, die nicht zur Vertretung nach außen berufen ist, ist er schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Ein Durchgriff etwa auf den Geschäftsführer der die verantwortliche Gesellschaft bildenden Gesellschaften ist sohin der Behörde verwehrt.
Die Gesellschaft m.b.H. wird durch die Geschäftsführer vertreten (§ 18 Ges.m.b.H.-Gesetz). Nach den von der belangten Behörde getroffenen und mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen ist der Beschwerdeführer zwar Gesellschafter der beiden die Mietwagendienst Gesellschaft m.b.H. bildenden Gesellschaften, er ist aber nicht Geschäftsführer der Gesellschaft, die die gewerberechtlichen Vorschriften nicht einhielt, und war es auch selbst nach Annahme der belangten Behörde nicht zu der hier in Rede stehenden Tatzeit. Solcherart aber schied der Beschwerdeführer von vornherein als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Mietwagendienst Gesellschaft m.b.H. aus, weshalb an ihn auch nicht als Beschuldigten der angefochtene Bescheid hätte ergehen dürfen. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 23. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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