Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Dr. B E in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. November 1987, Zl. MDR-E 10/87, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 15. Oktober 1987, dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 1987 zugestellt, wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Pflicht, über seinen Antrag auf Richtigstellung des Personenstandbuches und Abänderung seines Familiennamens zu entscheiden, gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 zurück. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen am 1. Dezember 1986 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Antrag erst mit einem am 2. Februar 1987 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Schreiben hinreichend konkretisiert habe. Die Frist des § 73 AVG 1950 sei daher im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages am 28. Juli 1987 noch nicht abgelaufen gewesen.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 1987, am 27. Oktober 1987 bei der belangten Behörde eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Devolutionsantrag. Diesen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 1987 mit der Begründung zurück, nach Zurückweisung eines Devolutionsantrages beginne die sechsmonatige Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 erneut zu laufen. Durch die Einbringung des ersten Devolutionsantrages vom 28. Juli 1987 sei die Behörde erster Instanz seit diesem Zeitpunkt bis zur Erlassung des den ersten Devolutionsantrag zurückweisenden Bescheides am 23. Oktober 1987 zur Erledigung des Antrages nicht zuständig gewesen. Da seit dem 23. Oktober 1987 bis zum Einlangen des neuerlichen Devolutionsantrages am 24. Oktober 1987 die Frist des § 73 AVG 1950 nicht verstrichen gewesen sei, sei auch der zweite Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften-wie in dem hier gegebenen Fall-nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle geht, wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 15. Oktober 1987 einen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers deshalb zurückgewiesen, weil im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages die Frist von sechs Monaten noch nicht verstrichen war. Daraus ergibt sich, daß der mit dem Bescheid vom 15. Oktober 1987 zurückgewiesene Devolutionsantrag die Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 an die belangte Behörde nicht auslösen konnte, weil die Anrufung der Oberbehörde nur dann den Übergang der Entscheidungspflicht tatsächlich herbeizuführen geeignet ist, wenn sie nach Ablauf der der zuständigen Behörde offenstehenden sechsmonatigen Entscheidungspflicht erfolgt (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1970, Zl. 1858/70, vom 25. April 1979, Zl. 909/79, und vom 13. Oktober 1980, Zl. 2397/80). Da sohin mangels Vorliegens eines den Voraussetzungen des § 73 AVG 1950 entsprechenden Devolutionsantrages eine Änderung in der Zuständigkeit zur Entscheidung über den der Angelegenheit zu Grunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist auch eine Hemmung oder Unterbrechung des Ablaufes der jedenfalls ab dem Vorliegen eines hinreichend konkretisierten Antrages des Beschwerdeführers in Lauf gesetzten Frist des § 73 AVG 1950 nicht eingetreten. Im Zeitpunkt der Einbringung des mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Devolutionsantrages am 24. Oktober 1987 war die zufolge des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 1987 mit 2. Februar 1987 in Lauf gesetzte, zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers zur Verfügung stehende sechsmonatige Frist jedenfalls bereits abgelaufen.
Der von der belangten Behörde für die Untermauerung ihrer gegenteiligen Rechtsansicht ins Treffen geführte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1981, Zl. 81/17/0093, bezieht sich nicht auf einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG 1950, sondern auf eine Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG in Verbindung mit Art. 132 B-VG, sodaß auf Grund der nicht vergleichbaren Rechtslage im Beschwerdefall für die belangte Behörde mit dem zitierten hg. Beschluß nichts gewonnen werden kann.
Die Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1987 mit der von der belangten Behörde gewählten Begründung entsprach sohin nicht dem Gesetz.
Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am 18. Mai 1988
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