Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des J G in G, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Tulln, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inners vom 8. April 1986, Zl. 179.645/5-II/6/86, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1982 ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines ungarischen Staatsangehörigen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, rechtskräftig abgewiesen worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 19. Juli 1982 ausgefolgt.
Mit einem an die Sicherheitsdirektion für Wien gerichteten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18. April 1984 wurde „um Neuaufnahme und Überprüfung“ des Asylantrages ersucht. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, er habe Ungarn verlassen, weil er politisch verfolgt worden sei. Zusätzlich habe er wegen seiner österreichischen Herkunft „Schwierigkeiten“ gehabt.
Am 19. April 1984 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien mündlich einen neuerlichen Antrag, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zu diesem Antrag wurde er von der Bundespolizeidirektion Wien am 17. Juli 1984 einvernommen.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich legte am 1. August 1984 „unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 69 Abs. 4 AVG 1950“ den „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ vom 18. April 1984 der belangten Behörde vor.
Am 11. Dezember 1985 brachte der Beschwerdeführer durch seinen damals ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, da er nunmehr in der Lage sei, Beweismittel über seine politische Verfolgung in Ungarn vorzulegen. Diese Unterlagen habe er soeben aus Ungarn erhalten. Es handle sich hiebei um ungarische Originaltexte über Zivilrechtsstreitigkeiten beim Bezirksgericht Budapest, aus denen sich eindeutig ergebe, daß der Beschwerdeführer von den Behörden seines Heimatstaates als politisch unzuverlässig eingestuft worden sei und aus diesem Grunde auch wirtschaftliche Nachteile etc. erlitten habe. Da die Sichtung und Übersetzung dieser Unterlagen noch einige Zeit in Anspruch nehme, ersuche er um Gewährung einer Frist von vier Wochen. Am 13. Jänner 1986 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag und legte Beweismittel vor.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1986 ist der Antrag auf Wiederaufnahme vom 11. Dezember 1985 gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung sei ersichtlich, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1982 vom Beschwerdeführer am 19. Juli 1982 übernommen worden sei. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme wäre somit der 19. Juli 1985 gewesen. Da der Antrag auf Wiederaufnahme vom Beschwerdeführer am 11. Dezember 1985 eingebracht worden sei, sei er als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, in einem mängelfreien Verfahren hätte die belangte Behörde bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes zur Ansicht gelangen müssen, daß der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits am 18. April 1984 und somit rechtzeitig gestellt worden sei. Keinesfalls zutreffend sei die Begründung im angefochtenen Bescheid, daß der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bis längstens 19. Juli 1985 bei der Berufungsbehörde hätte gestellt werden müssen, weil als Sachbescheid der in der Erstinstanz ergangene Bescheid vom 24. März 1982 anzusehen sei. Die dreijährige Präklusivfrist des § 69 Abs. 2 AVG 1950 beginne sohin ab Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 24. März 1982 zu laufen und ende sohin Anfang April 1985. Bereits mit Eingabe vom 18. April 1984 sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt worden; dieser Antrag sei bei der in erster Instanz erkennenden Behörde bearbeitet worden. Da ein und dieselbe Sache betreffend lediglich ein einziger Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht werden könne, und zwar bei der Behörde erster Instanz, hätte die belangte Behörde unter richtiger Anwendung der Verfahrensgesetze den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 1985 und die Ergänzung dieses Antrages vom 13. Jänner 1986 nicht als neuerlichen Antrag, sondern als Ergänzung des ursprünglichen Antrages werten und hierüber befinden müssen. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem subjektiven Recht insofern verletzt, als die belangte Behörde wegen rechtsirriger Gesetzesanwendung über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht meritorisch entschieden und auch nicht erkannt habe, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955, vorlägen und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege darin, daß die Frist des § 69 Abs. 2 AVG 1950 unrichtig berechnet worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1982, mit dem der Antrag auf Asylgewährung abgewiesen worden ist-ein in der Sache ergangener Berufungsbescheid-dem Beschwerdeführer am 19. Juli 1982 zugestellt worden ist.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides-nämlich des letztinstanzlichen, das wiederaufzunehmende Verfahren rechtskräftig abschließenden Bescheides-bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die belangte Behörde die Dreijahresfrist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtig von der am 19. Juli 1987 erfolgten Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides berechnet hat.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme vom 11. Dezember 1985 als selbständigen neuen Antrag werten durfte oder ob sie diesen Antrag als Wiederholung des Antrages auf Wiederaufnahme vom 18. April 1984 ansehen mußte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den, wenn auch bei einer unzuständigen Stelle, eingebrachten Wiederaufnahmsantrag vom 11. Dezember 1985 als selbständigen neuen Antrag behandelt hat, weil weder darin noch im ergänzenden Schriftsatz vom 13. Jänner 1986 auf den früheren Antrag Bezug genommen wurde und offensichtlich auch die als Wiederaufnahmegründe geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweise sich wesentlich von denen im Antrag vom 18. April 1984 unterscheiden. Es war daher mit dem Gesetz in Einklang, den Antrag vom 11. Dezember 1985 gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 als verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat nach der Aktenlage über den Antrag vom 18. April 1984 zwar noch immer nicht entschieden; dies ist aber nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 13. Jänner 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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