Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Mag. K V in L, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1986, Zl. 11-75 Vo 4-1985, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, politische Expositur Gröbming, sprach mit Straferkenntnis vom 4. September 1985 aus, der Beschwerdeführer habe am 15. September 1984 gegen 15.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 146 bei Km 47,6 in Espang in Richtung Liezen gelenkt, wobei er auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, die am 27. September 1985 bei der Behörde erster Instanz einlangte.
Mit Bescheid vom 11. September 1986 wies die Steiermärkische Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 ab. Das Berufungserkenntnis wurde dem Beschwerdeführer, nachdem ein erster Zustellversuch scheiterte, laut Übernahmsbestätigung am 28. Oktober 1986 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer unter anderem in seinem Recht „auf Einstellung des konkreten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950“ verletzt.
Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/1984 gilt dann, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen; dies gilt nicht in Privatanklagesachen.
Im vorliegenden Fall begann die Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 mit 27. September 1985, dem Tag des Einlangens der Berufung bei der Erstbehörde, zu laufen und endete mit Ablauf des 27. September 1986 (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1985, Zl. 85/03/0122). Da das Berufungserkenntnis dem Beschwerdeführer erst am 28. Oktober 1986 zugestellt und damit erst erlassen wurde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1985, Zl. 85/02/0037, und vom 22. Mai 1985, Zl. 85/03/0024), wurde die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht gewahrt, weshalb zu diesem Zeitpunkt das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 4. September 1985 bereits als aufgehoben galt und das Verfahren einzustellen gewesen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens verzogen ist und es entgegen der Anordnung des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, unterließ, die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle unverzüglich der Behörde mitzuteilen, weil dies die Behörde nach § 8 Abs. 2 leg. cit. lediglich berechtigt hätte, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls sie die neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, was aber nach Lage der Akten nicht zutrifft. Dazu kommt, daß ungeachtet der unterbliebenen Mitteilung des Beschwerdeführers über die Änderung der Abgabestelle die Behörde von dem Umstand, daß der Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens verzogen ist, aus einer den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen, über Ersuchen der Erstbehörde an den Beschwerdeführer ergangenen Ladung der Bundespolizeidirektion Linz Kenntnis erlangt haben mußte.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand.
Wien, am 17. Juni 1987
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