JudikaturVwGH

86/02/0135 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kundegraber, in der Beschwerdesache des A in B gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Mai 1986, Zl. MA 70 11/175/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Bescheid am 5. August 1986, an welchem Tag auch die Postaufgabe erfolgte, Beschwerde „an den Verwaltungsgerichtshof Wien“ erhoben. Sie war jedoch am Briefkuvert „an das Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, 1220 Wien, Wagramer Straße 89,“ adressiert, wo sie am 6. August 1986 einlangte und von dort mit Schreiben vom 28. August 1986 an die Magistratsabteilung 70 weitergeleitet wurde. Von dort wurde sie dem Verwaltungsgerichtshof ohne Verwendung des Postweges übermittelt, und langte hier am 11. September 1986 ein.

Die Beschwerde ist verspätet.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde beträgt gemäß S 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und beginnt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Der Verwaltungsgerichtshof darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angaben in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1984, Zl. 84/11/0107, und vom 20. September 1985, Zl. 85/11/0070). Laut Angaben in der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 26. Juni 1986 zugestellt, sodaß die Beschwerdefrist mit 7. August 1986 endete.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AVG. Nach § 33 Abs. 3 AVG 1950 werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Diese Vorschrift findet jedoch nur dann Anwendung, wenn das der Post übergebene Schriftstück nach außenhin (auf Grund des Briefumschlages) an die zuständige Behörde gerichtet war. Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatzentgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG nicht beim Verwaltungsgerichtshof unmittelbar, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist jedenfalls nicht eingehalten, wenn der Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wird. Eine Versäumung der Beschwerdefrist geht auch dann zu Lasten des Beschwerdeführers, entgegen der Vorschrift des § nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet hat (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1983, Zl. 83/02/0018, und vom 20. Jänner 1984, Zl. 83/17/0246). Ob eine fristgerechte Weiterleitung der Beschwerde im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, daß die Beschwerde erst am vorletzten Tag der Beschwerdefrist bei der Erstbehörde eingelangt ist, überhaupt möglich gewesen wäre, kann also dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten Beschlüsse wird an Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 23. Oktober 1986