Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Renner, über die Beschwerde der H K in L, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. November 1983, Zl. MA 70-XI/K48/83/Str, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund des von der Beschwerdeführerin gegen das „Straferkenntnis“ der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Februar 1983 erhobenen Berufung das „angefochtene Straferkenntnis“ gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich dreier Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 vollinhaltlich und in Ansehung einer weiteren Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit einer Änderung der Tatumschreibung bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Gesichtswinkel einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, das erstinstanzliche „Straferkenntnis“ sei ein „Nichtbescheid“, weil keine ausstellende Behörde enthalten sei. Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036, unter Hinweis auf den Beschluß des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934, 1223/73, (insoweit allerdings nicht veröffentlicht in Slg. N.F. Nr. 9458/A), ausgesprochen hat, läßt die Bundesverfassung bestimmte Merkmale erkennen, die einerseits von der einfachen Gesetzgebung als für den Bescheidbegriff wesentlich vorgeschrieben werden müssen und andererseits in Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht als unwesentlich erachtet werden dürfen, wobei sich als für den Bescheid wesentliche Voraussetzungen aus der Bundesverfassung jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt ergeben. In diesem Sinne kommt daher der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen ganz allgemein (§ 58 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 leg. cit.) sowie in schriftlichen Ausfertigungen eines Strafbescheides (§ 46 Abs. 2 VStG 1950) wesentliche Bedeutung .zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück-mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen-nicht als Bescheid angesehen werden.
Die belangte Behörde bestreitet zwar in ihrer Gegenschrift nicht das Fehlen der Bezeichnung der das „Straferkenntnis“ ausstellenden Behörde auf der für die Beschwerdeführerin bestimmten Ausfertigung des als Straferkenntnis bezeichneten Schriftstückes, meint aber unter Berufung auf Mannlicher Seite 310, das Fehlen der Bezeichnung der Behörde sei unwesentlich, wenn aus anderen Anhaltspunkten geschlossen werden könne, von welcher Behörde die Erledigung ausgegangen sei. Im vorliegenden Beschwerdefalle hätte die Beschwerdeführerin aus dem Rückschein, auf welchem neben der Amtsstampiglie noch der Hinweis „SE“ (für Straferkenntnis) und die „PSt-Zahl PSt 7155/82 Dr. S“, unter der das Verfahren durchgeführt worden sei, aufgedruckt gewesen seien, die Behörde, von welcher das „Straferkenntnis“ zugestellt worden sei, erkennen können.
Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, denn die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den Verwaltungsgerichtshof) erkennbar ist, daß es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Der Umstand, daß der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt war, daß der Beschwerdeführerin gegenüber kein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde, sondern sie nach der ihr vorliegenden Aktenlage vielmehr vom Gegenteil ausgehen konnte, ändert nichts daran, daß die belangte Behörde über eine Berufung gegen einen Nichtbescheid in der Sache entschieden hat, anstatt dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 5. Juni 1987
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