Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des K und der S P in G, vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt i.R. in Enns, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft vom 22. Jänner 1980, Zl. 510.720/02-I 5/78, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband Unteres Rodltal, vertreten durch den Obmann, Gemeindeamt der Marktgemeinde Gramastetten), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 9. November 1977 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei auf deren Ansuchen die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der im Raum Ottensheim-Walding-Rottenegg-Gramastetten und Eidenberg anfallenden häuslichen, gewerblichen und industriellen Abwässer sowie Niederschlagswässer nach Vorreinigung in einer biologischen Kläranlage in die Donau (I. Generelles Projekt 1977), ferner zur Errichtung und zum Betrieb der im Detailprojekt Sammelkanal Eidenberg vorgesehenen Anlagen im Zuge des Aufbaues der generell bewilligten Abwasserbeseitigungsanlagen (II. Detailprojekt Sammelkanal Eidenberg einschließlich eines Regenrückhaltebeckens) und stellte fest, daß näher bezeichnete Dienstbarkeiten zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke-von bestimmten Ausnahmen abgesehen-als eingeräumt anzusehen seien (III. Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten). Die weiteren Spruchpunkte dieses Bescheides sind für die folgenden Darlegungen nicht von Interesse.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 1980 behob der Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer-die im fraglichen Bereich eine Wasserkraftanlage betreiben und Eigentümer eines Grundstücks sind, das für ein Regenrückhaltebecken ursprünglich in Anspruch genommen werden sollte-den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950, soweit mit ihm (im Rahmen des Spruchpunktes II) die Errichtung des Regenrückhaltebeckens bewilligt worden war, wobei erklärt wurde, daß insbesondere in Spruchabschnitt II der erste Absatz der Bedingung 11, die Bedingung 12, die Bedingung 13, soweit sie sich auf die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer beziehe, sowie der im Anschluß an die Bedingung 18 folgende Absatz, soweit mit ihm die Forderungen der Beschwerdeführer abgewiesen worden seien, zu entfallen hätten; gleichzeitig wurde die Angelegenheit im Umfang der aufgehobenen Bescheidteile zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, der Berufung im übrigen aber gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, wie sich den Akten entnehmen lasse, habe die mitbeteiligte Partei nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Verhandlungen mit der Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes deren Zustimmung dafür erreicht, daß das Regenrückhaltebecken zur Gänze auf dieser Parzelle errichtet werden könne, so daß das Grundstück der Beschwerdeführer für jenen Zweck nicht mehr in Anspruch genommen werden müsse. Dies bedinge eine Änderung des Vorhabens in der Weise, daß das Becken 5 m westlich verschoben werde. Eine weitere Änderung des Projektes sei deswegen erforderlich, weil die mitbeteiligte Partei, der Anregung des im Berufungsverfahren beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgend, eine bessere Zugangsmöglichkeit zum Becken schaffen wolle. Was die vorgesehene Spülung dieses Beckens betreffe, sprächen verschiedene (näher dargelegte) Gründe gegen die im Projekt vorgesehene, von den Beschwerdeführern bekämpfte Entnahme von 30 l/s aus dem Unterwasser ihrer Wasserkraftanlage, so daß es erforderlich sei, eine Lösung zu finden, die die betreffenden Nachteile vermeide. Hiedurch, aber auch durch die geänderte Ortslage und die zu verbessernden Zugangsmöglichkeiten sei eine Projektsänderung unvermeidlich, weshalb der Sachverhalt noch näher erhoben werden müsse; zu diesem Zweck sei eine mündliche Verhandlung notwendig, die aus Gründen der Raschheit und Einfachheit des Verfahrens, aber auch um die Instanz zu wahren, von der Behörde erster Rechtsstufe durchzuführen wäre. Soweit die Beschwerdeführer allerdings in der Berufung erstmals die Entnahme von 0,5 l/s Wasser zur Verbesserung der Durchflußverhältnisse bekämpften, unterliege dieses Vorbringen der Präklusion, so daß der Berufung insoweit kein Erfolg habe beschieden sein können.
Diesen Bescheid fochten die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof an, der ihre Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1984, B 98/80, abwies und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und erachten sich in dem Recht auf Entscheidung der belangten Behörde über ihren Antrag verletzt, die Entnahme des Spül-und Zusatzwassers unmittelbar aus dem Fluß oder aus einem nahe seinem Ufer zu schaffenden Nutzwasserbrunnens, ohne Eingriff in ihre Rechte, durchzuführen. Im einzelnen wenden sich die Beschwerdeführer gegen den abweislichen Teil des angefochtenen Bescheides und den damit zusammenhängenden, ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Hinweis auf eingetretene Präklusion.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei äußerte sich im Beschwerdeverfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid ist einerseits der erstinstanzliche Bescheid teilweise behoben, andererseits die Berufung der Beschwerdeführer im übrigen abgewiesen worden. Der Beschwerdepunkt betrifft beide Absprüche. In Ansehung der (teilweisen) Bescheidbehebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 könnte im Beschwerdefall eine Rechtsverletzung in der rechtswidrigen Anwendung dieser Gesetzesstelle, also darin gelegen sein, daß (insoweit) zu Unrecht eine (bloß) kassatorische Entscheidung getroffen wurde. Die Beschwerdeführer bringen in dieser Hinsicht in der Begründung ihrer Beschwerde nichts vor; auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß unter den im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Umständen die Voraussetzungen für eine Bescheidbehebung und Verweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz im angegebenen Rahmen nicht vorgelegen hätte.
Was den abweislichen Teil des Berufungsbescheides anlangt, teilt der Verwaltungsgerichtshof die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, die Abweisung betreffe die Berufung nicht allein in Hinsicht des für präkludiert angesehenen Vorbringens. Spruchmäßig ist dem abweislichen Teil des Bescheides-„Im übrigen wird der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben“-eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen; eine ausdrückliche Einschränkung enthält auch die Bescheidbegründung nicht; davon abgesehen war die Behörde verhalten, über die Berufung zur Gänze abzusprechen (§§ 59 Abs. 1, 67 AVG 1950), also auch insoweit zu entscheiden, als mit jener nicht nur (in bestimmter Hinsicht) Spruchabschnitt II bekämpft worden war; die Beschwerdeführer hatten in ihrer Berufung insbesondere ausdrücklich auch die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides angefochten. Nähere Ausführungen in der zuletzt erwähnten Hinsicht enthält die Beschwerde nicht; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hiedurch in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen worden wäre. Diese selbst haben in der Berufung das generelle Projekt (Spruchabschnitt I) lediglich pauschal als „ungenau, unvollständig und nicht ausreichend begründet“ bezeichnet, womit sie nicht durchdringen konnten; auch der im selben Zusammenhang erhobene Vorwurf, das generelle Projekt verweise auf Detailprojekte und weitere Vorschreibungen, läßt einen Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer nicht erkennen. Spruchabschnitt III schließlich betrifft verschiedene Grundstücke, ausdrücklich jedoch unter anderem jenes nicht, welches den Beschwerdeführern gehört. Die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer in Hinsicht der Spruchpunkte I und III des erstinstanzlichen Bescheides-wie oben gezeigt, umfaßt der Abspruch, wonach der Berufung „im übrigen“ gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben werde, (auch) diesen Anfechtungsbereich-belastete den Berufungsbescheid daher nicht mit einer zu dessen Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit. Was schließlich die Frage der Präklusion in der in der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides dargelegten Beziehung betrifft, ist es zwar richtig, daß sich die Beschwerdeführer, worauf sie hinweisen, bei der Verhandlung am 4. Juli 1977 (einleitend) ganz allgemein „gegen das Projekt, soweit es eine Wasserentnahme aus unserem Unterwasser vorsieht“, gewandt haben, es ergibt sich aus der Niederschrift der Verhandlung aber ebenso, daß sie im Lauf ihrer weiteren Ausführungen bei derselben Gelegenheit unter anderem ausdrücklich erklärt haben: „Gegen eine Entnahme von max. 1/2 l/s zur Leitungsreinigung bestehen unsererseits dann keine Bedenken, wenn ausreichende Sicherung dafür geboten wird, daß nicht mehr als 1/2 l/s tatsächlich entnommen wird.“ Das Berufungsbegehren, das nun unter anderem dahin lautete, es dürfe „kein Spülwasser … im Umfang von 0,5 l/s entnommen werden“, hat daher eine Einwendung zum Inhalt, für welche die Säumnisfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 gelten. Soweit aber im Verfahren Präklusion eingetreten ist, hat dies die Berufungsbehörde zu beachten; ein Grund für eine (teilweise) Zurückweisung der Berufung ist hiedurch jedoch-entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer-nicht gegeben (vgl. die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Da mit dem angefochtenen Berufungsbescheid eine neuerliche Verhandlung vorgeschrieben wurde, ist damit im übrigen eine spezifische Voraussetzung dafür geschaffen, daß die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren Gelegenheit zu dem der Verteidigung ihrer Rechte dienenden Vorbringen haben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 15. September 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden