JudikaturVwGH

81/10/0136 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C Rechtsanwälte in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. Jänner 1981, Zl. Ia 9093/81, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG 1950, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 9. April 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, „im Dezember 1979 und Jänner 1980 laufend gewerbsmäßig schriftlich Anbringen, die für den Gebrauch vor inländischen Behörden bestimmt waren, verfaßt“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG 1950 begangen zu haben. Gemäß Art. IX EGVG 1950 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000, , im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von neun Tagen, verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ihm ein Betrag von S 300,zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung gab die Behörde erster Instanz zunächst die Rechtfertigung des Beschwerdeführers wieder: Danach sei dieser seit 2. Juli 1976 allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher für die türkische Sprache und außerdem Inhaber des Gewerbes zur Führung eines Übersetzungsbüros. Im Zuge der Familienzusammenführung hätten sich mehrere türkische Staatsangehörige an ihn gewendet, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien. Er habe die ihm in türkischer Sprache gegebenen Informationen dieser Personen aufgenommen, in die deutsche Sprache übersetzt und nach Unterfertigung dieser Übersetzungen durch die betreffenden Personen bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn eingereicht. Er habe demnach nicht schriftliche Anbringen verfaßt, sondern lediglich ihm mündlich in türkischer Sprache bekanntgegebene Begehren der Antragsteller übersetzt und niedergeschrieben. Im übrigen habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn man seine Übersetzungen als schriftliche Anbringen im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG 1950 qualifizieren würde, diese Bestimmung auf seine Tätigkeit nicht zutreffe, da keine Gewerbsmäßigkeit vorliege. Die Honorierung sei nämlich für die Übersetzungen, nicht jedoch für die schriftlichen Anbringen erfolgt. In der Folge führte die Erstinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen folgendes aus: Die im Zuge der Erhebungen durchgeführten Zeugeneinvernahmen hätten zweifelsfrei ergeben, daß es sich bei den beanstandeten Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht bloß um Übersetzungen gehandelt habe. Nach den Zeugenaussagen sei der Beschwerdeführer lediglich mit den für die Abfassung der Anträge erforderlichen Informationen versorgt worden; in türkischer Sprache abgefaßte Originale dieser Anträge seien durchwegs nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Informationen der betreffenden Personen selbst verarbeitet und die Anträge in der Regel sofort in deutscher Sprache verfaßt (formuliert). Für die Ausfertigung habe der Beschwerdeführer zwischen S 600, und S 900, verlangt. Es bestehe keine Veranlassung an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diese Aussagen in seiner Verantwortung im wesentlichen bestätigt habe. Da es sich um ein Verfassen von schriftlichen Anbringen gehandelt habe, also um eine über das bloße Schreib bzw. Übersetzungsgeschäft hinausgehende Tätigkeit, die sich in einer Einflußnahme auf den sachlichen Inhalt geäußert habe, sei der Tatbestand der Winkelschreiberei erwiesen. Zur Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit sei darauf hinzuweisen, daß die hiefür maßgebenden Merkmale Selbständigkeit; Regelmäßigkeit; Absicht, einen Ertrag oder sonstigen Vorteil zu erzielen im vorliegenden Fall zweifellos zuträfen. Die vom Beschwerdeführer zu dieser Frage gemachten Angaben stellten bestenfalls einen untauglichen Versuch dar, sich der Bestrafung zu entziehen. Für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit komme es nämlich nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als „übersetzen“ bezeichne und sich laut Kassazettel diese Leistung als „Übersetzung“ honorieren lasse, sondern darauf, daß er schriftliche Anbringen unberechtigt verfasse und hiefür ein Entgelt verlangt und erhalten habe.

2. Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Vorarlberg (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 23. Jänner 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 dahin gehend entschieden, daß das Ausmaß der verhängten Geldstrafe auf S 2.500, und die für den Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzarreststrafe auf sieben Tage herabgesetzt, der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit S 250, festgesetzt und im übrigen das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde. In Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei als Übersetzer und nicht als Verfasser von Urkunden oder sonstigen schriftlichen Anbringen tätig gewesen, führte die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides aus, es sei durch die Zeugenaussage der betroffenen Gastarbeiter erwiesen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, daß die in Rede stehenden Eingaben keine Übersetzungen von in türkischer Sprache abgefaßten Originalen dargestellt hätten. Die Anträge seien auch nicht bloße (wortwörtliche) Übersetzungen von Begehren gewesen, die dem Beschwerdeführer mündlich in türkischer Sprache zur Übersetzung bekanntgegeben worden seien. Die 17 dem Verfahren zugrunde gelegenen Anträge seien formell weitgehend identisch gewesen und hätten starke inhaltliche Parallelen aufgewiesen. Die belangte Behörde könne nicht annehmen, daß alle 17 Personen unabhängig voneinander dem Beschwerdeführer nahezu wörtlich das Gleiche zur Übersetzung vorgebracht hätten. Die von der Erstinstanz durchgeführten Zeugeneinvernahmen hätten eindeutig ergeben, daß der Beschwerdeführer auf den sachlichen Inhalt der Eingaben Einfluß genommen habe. Es sei daher als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer die Anbringen tatsächlich verfaßt und nicht nur Übersetzungsdienste geleistet habe. Daran vermöge angesichts der klaren Beweislage auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Tätigkeiten in den Kassazetteln aus welchem Grund immer als Übersetzungen bezeichnet worden seien. Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffe, die Tätigkeit sei nicht gewerbsmäßig vorgenommen worden, so sei auf Grund der Zeugenaussagen festzustellen, daß der Beschwerdeführer zwischen S 600, und S 900,je Ansuchen verlangt habe. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers, wie ausgeführt, nicht im Übersetzen, sondern im Verfassen von Anbringen bestanden habe, habe die Honorierung auch nur hiefür erfolgen können. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Tätigkeit in keinem Dienstverhältnis gestanden, er habe die Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (über sein Übersetzungsbüro) ausgeübt. Auf Grund dieser Feststellungen und aus der Vielzahl der Tathandlungen sei zu schließen, daß der Beschwerdeführer beim Verfassen der Anträge selbständig, regelmäßig und in der Absicht tätig geworden sei, einen Ertrag zu erzielen, somit gewerbsmäßig gehandelt habe. Die belangte Behörde sei somit in Übereinstimmung mit der Erstinstanz der Auffassung, daß der Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG 1950 erfüllt worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde mit Beschluß vom 9. Oktober 1981 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und unter einem die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie seinem gesamten Vorbringen zu entnehmen ist, in dem Recht verletzt, der ihm angelasteten Übertretung nicht schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt aus diesen Gründen die Aufhebung dieses Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wer in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten mit schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei), begeht gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 232/1977 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend dieser Gesetzesstelle zu bestrafen.

Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall (lediglich) zur Last gelegt, er habe gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen Behörden bestimmte schriftliche Anbringen verfaßt. Die anderen von Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG 1950 umfaßten Tatbilder haben somit bei den folgenden Erwägungen außer Betracht zu bleiben.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sich „über die Beweisergebnisse hinweggesetzt und gegenteilige Feststellungen“ getroffen und führt hiezu aus, selbst die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn habe einräumen müssen, daß der Beschwerdeführer laut Kassazettel „Übersetzungen“ und nicht die von ihm geschriebenen Schriftstücke bezahlt verlangt habe. Die Widmung, für welche Tätigkeit „kassiert“ werde, ob für die Übersetzungstätigkeit oder das schriftliche Gesuch, obliege weder dem Übersetzungswerber noch der belangten Behörde; sie sei ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst vorzunehmen, was auch geschehen sei, und zwar eindeutig für Übersetzungsarbeiten. Im übrigen seien die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, die vom Beschwerdeführer „kassierten Gebühren“ seien für eine bloße Übersetzertätigkeit überhöht, verfehlt, da hiebei übersehen werde, daß für die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht der gerichtliche Gebührentarif heranzuziehen sei.

Zu diesem die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügenden Vorbringen ist zu bemerken: Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950, der zufolge des § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Diese Regelung schließt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Allerdings kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde insofern ein Fehler unterlaufen sei. Sie hat ihre Annahme, es sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer schriftliche Anbringen für den Gebrauch vor Behörden verfaßt und nicht Übersetzungen vorgenommen habe, auf die in formeller wie in materieller Hinsicht weitgehend übereinstimmendendem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegenen, (insgesamt 17) bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn eingebrachten schriftlichen Anträge sowie die Aussagen der von der Erstinstanz vernommenen Zeugen (d. s. jene Personen, die die Dienste des Beschwerdeführers zwecks Abfassung dieser Anträge in Anspruch nahmen) gestützt, welch letztere eindeutig ergeben hätten, daß der Beschwerdeführer auf den Inhalt der von ihm in deutscher Sprache abgefaßten Eingaben Einfluß genommen habe. Den in den Akten erliegenden Niederschriften über die Zeugenaussagen ist als übereinstimmender Tenor zu entnehmen, daß die als Zeugen befragten Personen den Beschwerdeführer aufsuchten, damit er für sie einen Antrag auf Erteilung eines „gewöhnlichen Wiedereinreisesichtvermerkes“ und einer „Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung“ verfasse und diesen bei der zuständigen Behörde einbringe; im wesentlichen gleichfalls übereinstimmend gaben die Zeugen des weiteren an, sie hätten dem Beschwerdeführer, ohne diesem ein Manuskript bzw. “Original“ des Antrages übergeben zu haben, mündlich unter Mitnahme einschlägiger Unterlagen die erforderlichen Informationen geliefert, welche sodann vom Beschwerdeführer bei der Abfassung des Ansuchens (in der Regel sofort in deutscher Sprache) verwertet worden seien. Auf Grund dieser Zeugenaussagen im Zusammenhalt mit den nach Form und Inhalt einander stark angeglichenen schriftlichen Anträgen die Tatsache des Verfassens schriftlicher Anbringen als erwiesen anzunehmen, steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen. Gleiches gilt für die Aussage der belangten Behörde, die Bezeichnung der inkriminierten Tätigkeiten in den Kassazetteln als Übersetzungen ändere „angesichts der klaren Beweislage“ nichts an der von ihr als erwiesen angenommenen Tatsache. Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese Wendung dahin, daß die belangte Behörde offenbar davon ausging, es sei den vom Beschwerdeführer ausgestellten und von ihm zur Stützung seines Standpunktes ins Treffen geführten Rechnungen mit den darin enthaltenen Angaben „Übersetzung“ geringeres Gewicht beizumessen als den Aussagen der zum Gegenstand unter der Sanktion des § 289 StGB vernommenen Zeugen und den vom Beschwerdeführer verfaßten Eingaben an die Behörde. Ein Verstoß gegen die die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung treffenden Pflichten ist in diesen Überlegungen nicht zu erkennen. Der Beschwerdeeinwand betreffend den Hinweis der Erstinstanz auf das für eine bloße Übersetzertätigkeit überhöhte Honorar geht schon allein deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde diese Argumentation aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht verwendet hat. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt demnach nicht vor.

2.2. Was die vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 18. März 1980 angebotenen Beweise, deren Aufnahme er in der Berufungsschrift neuerlich beantragte, anlangt, so hat es zwar die belangte Behörde von der Beschwerde im übrigen nicht bemängelt unterlassen, diesem Beweisantrag zur Gänze zu entsprechen und zu begründen, warum sie von der Aufnahme der Beweise „Einschau in das Kassabuch des Beschuldigten“ und „Vernehmung des Beschuldigten“ absehen durfte. Allein dieser Verfahrensmangel ist nicht wesentlich. Im Hinblick darauf, daß ein Beweisantrag neben dem Beweismittel notwendig auch das Beweisthema zu bezeichnen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1970, Zl. 1853/68), letzteres vom Beschwerdeführer jedoch nicht bekanntgegeben worden ist, bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, die vorgenannten Beweise aufzunehmen. Da eine diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid hätte sie die belangte Behörde gegeben nicht zu einer anderen Erledigung der Berufungssache hätte führen können, vermag der aufgezeigte Begründungsmangel der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3.1. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht die Beschwerde das Fehlen des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit geltend und begründet dies damit, daß die Honorierung des Beschwerdeführers „für seine Übersetzungen im Rahmen seines Gewerbes und nicht für seine schriftlichen Anbringen“ erfolgt sei. Diesem Vorbringen ist die insoweit schlüssige Argumentation des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten: Ausgehend von der als erwiesen angenommenen Tatsache des Verfassens schriftlicher Anbringen für den Gebrauch vor inländischen Behörden habe das vom Beschwerdeführer verlangte und an ihn entrichtete Honorar (laut den Zeugenaussagen ein Betrag zwischen S 600, und S 900,je Ansuchen) auch nur für diese Tätigkeit geleistet werden können. Soweit demnach der Beschwerdeführer in seiner Begründung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides von einem Sachverhalt ausgeht, der mit dem von der belangten Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens festgestellten nicht übereinstimmt, entbehrt dieses Beschwerdevorbringen der Überprüfungsgrundlage (siehe § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965). Im übrigen trägt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit schon hiedurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich (siehe z. B. das Erkenntnis vom 27. Mai 1983, Zl. 82/04/0265).

3.2. Nichts anderes gilt für den „der Vollständigkeit halber“ vorgebrachten Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer sei ähnlich einem „Dorfschreiber“ seinen Landsleuten, die teilweise Analphabeten seien, nur „behilflich geworden“. Auch diese Ausführungen, die offenbar darauf abzielen darzutun, daß die dem Beschwerdeführer angelasteten Handlungen nicht als „Verfassen“ von Schriftstücken, sondern als bloße Schreibarbeit für des Schreibens Unkundige gewertet werden könnten, sind nicht zielführend, da sie gleichfalls den von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren ermittelten maßgebenden Sachverhalt außer acht lassen.

4. Da sohin dem angefochtenen Bescheid weder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften noch Rechtswidrigkeit des Inhaltes anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, 12. Dezember 1983