Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Klug und Dr. Davy, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 18. September 1978, Zl. B 82-6/78, betreffend Grunderwerbsteuer, nach dar am 25. Juni 1981 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. F H, und der Vertreterin der belangten Behörde, Rat Dr. H. D., zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.646,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Sacheinlagevertrag vom 2. August 1976 brachte die Stadtgemeinde VI, ihre Betriebe „Elektrizitätswerk der Gemeinde M“ und „Hallenbad M“ samt allen Bestandteilen sowie Rechten und Verbindlichkeiten per 1. Jänner 1976 in die Stadtbetriebe M Gesellschaft m.b.H. als deren einzige Gesellschafterin ein. Obwohl die Beschwerdeführerin Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 10 des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl.Nr. 69/1969, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (StruktVG) geltend machte, wurde ihr gegenüber für die Einbringung der zum Hallenbad gehörenden Liegenschaften EZ 698 und 179, KG M vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz mit Bescheid vom 17. Oktober 1977 Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 155.580,--mit der Begründung festgesetzt, die Begünstigung nach Art. III StruktVG treffe auf den bezeichneten Vorgang nicht zu, weil im Zeitpunkt der Einbringung, dem 2. August 1976, ein mindestens zwei Jahre dauernder Betrieb des Hallenbades nicht hätte nachgewiesen werden können. Nachdem eine in der Sache ergangene Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO ihre Wirkung verloren hatte, wies die Finanzlandesdirektion für Steiermark die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. September 1978 als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, ein Vorgang gemäß § 9 StruktVG habe nicht stattgefunden, und gemäß § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes werde für eine Steuerbefreiung nach dessen § 10 unter anderem ein mehr als zweijähriger Bestand des Betriebes im Zeitpunkt vor dessen Einbringung verlangt. Bei juristischen Personen sei ein Betrieb, da ein gewerbliches Unternehmen einer Gebietskörperschaft nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden brauche, mit dem Zeitpunkt der Eröffnung als existent anzusehen. Die Eröffnung setze allerdings eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen voraus, welche bei einem Hallenbad erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung von dessen Betrieb angenommen werden könne. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt worden.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, der zufolge sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Befreiung des beschriebenen Vorganges von der Grunderwerbsteuer verletzt erachtet. Sie vertritt dazu unter Hinweis auf Art. III (§§ 8 bis 10) StruktVG den Standpunkt, ein Betrieb entstehe steuerrechtlich mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Der Beginn des Laufes der Frist von zwei Jahren müsse somit ab dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem sich der Betrieb Hallenbad M. als wirtschaftlich selbständige Einheit aus der Gesamttätigkeit der Gemeinde herausgehoben habe. Dies sei im Beschwerdefall schon weit länger als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung geschehen. Die Geschäftstätigkeit des Betriebes Hallenbad M habe daher bereits vor der Eröffnung des Badebetriebes begonnen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, daß zufolge Änderung des § 3 Abs. 1 StruktVG durch die Strukturverbesserungsgesetz-Novelle 1970 der eingebrachte Betrieb nicht mehr ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches zu sein brauche und durch den Wegfall dieser Einschränkung dem weiterhin im Text verbliebenen Ausdruck „Einzelkaufmann“ keine Bedeutung mehr beizumessen sei.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung erwogen:
Gemäß § 10 StruktVG sind Vorgänge im Sinne des § 8 Abs.1 und § 9 unter anderem von der Grunderwerbsteuer befreit. Der § 9 StruktVG ist im Beschwerdefall wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1966 unbestrittenermaßen nicht anzuwenden. Der § 8 Abs. 1 StruktVG hat folgenden Wortlaut:
„Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1979 in eine inländische Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z. 1 des Körperschaftssteuergesetzes 1966) gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen eingebracht (Sacheinlage),so gelten, wenn der Betrieb (Teilbetrieb) im Zeitpunkt der Einbringung bereits länger als zwei Jahre besteht, für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile die Abs. 2 und 3.“
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 1975, Slg.Nr. 4912/F, dargetan hat, kommt dem Begriff “Betrieb“ nach § 8 Abs. 1 StruktVG keine andere Bedeutung als die im Abgabenrecht sonst maßgebliche zu. Betrieb ist also die unter Zusammenfassung von Arbeit und Produktionsmitteln planvoll organisierte Wirtschaftseinheit mit dem Ziel der Produktion von Sachgütern und Dienstleistungen (vgl. etwa Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 150; Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre12, Seite 2); der Betrieb muß für sich lebens-und fortsetzungsfähig sein und alle zur Betriebsfortführung notwendigen Wirtschaftsgüter umfassen (Slg.Nr. 4912/F); als Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, wie § 2 Abs. 1 und 4 des Körperschaftssteuergesetzes 1966 (und § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) zeigt, Einrichtungen dieser Körperschaften gelten, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen, jedoch nicht überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt, dienen (zur Abgrenzung in dieser letzteren Hinsicht im Fall eines Hallenbades, siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1980, Zl. 2730/77, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl.Nr. 45/1965, erinnert sei), ohne daß die Absicht, Gewinn zu erzielen, erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß im Beschwerdefall nach Lage der Akten, bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung, ein Betrieb, der alle zu seiner Fortführung, und damit auch schon zu seiner Führung, als „Hallenbad“, und nicht nur als Baustelle für ein solches-die Bautätigkeit für die Anlage wurde zu Beginn des Jahres 1974 aufgenommen, am 1. Jänner 1976 war das Hallenbad zu 70 % fertiggestellt-notwendigen Wirtschaftsgüter, zu denen jedenfalls auch die für die Führung eines Badebetriebes typischen Dienstleistungen gehören, umfassen mußte, bereits länger als zwei Jahre bestanden habe. Deshalb ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde mangels Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StruktVG nicht für gegeben ansah, womit eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 10 StruktVG im Beschwerdefall nicht in Betracht kam. Bei dieser Sach-und Rechtslage war eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, inwieweit einzelne sonst für den Betriebsbegriff maßgebende Kriterien im Zusammenhang zugetroffen haben könnten, und von welchem Zeitpunkt an alle zu fordernden Betriebsmerkmale vorgelegen sind.
Die behauptete Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin war der belangten Behörde daher nicht anzulasten, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde führen mußte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGB1.Nr. 221/1981, im Rahmen der gestellten Anträge.
Wien, am 17. September 1981
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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