Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr.Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen in Wien, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn und Dr. Michael Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 7. Oktober 1975, Zl. 46.222/143 IV/6/75, betreffend Bewilligung zur Durchführung von Senkrechtaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Bewilligung für die Gesamtbefliegung des Ossiachersees und für die Befliegung des Gebietes Aichfeld-Murboden erteilt und entsprechende Auflagen vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird teils ab-, teils zurückgewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1976, Zl. 1703/75, hingewiesen.
Die beschwerdeführende Partei wurde mit Bundesgesetz vom 25. Jänner 1973, BGBl. Nr. 63, als Fonds des Bundes mit Rechtspersönlichkeit geschaffen.
Mit Eingabe vom 29. Juli 1975 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Bauten und Technik die Bewilligung zur Herstellung von Senkrechtaufnahmen aus einem Zivilluftfahrzeug im Fluge im Sinne des § 130 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, BGBl. Nr. 238 (LFG), in den nachstehend angeführten Gebieten:
1) Gesamtbefliegung des Ossiachersees;
2) Vegetationsuntersuchung in Tirol:
a. zwischen Wörgl, Eiberg und Kufstein;
b. im Gebiet um Brixlegg;
3) Aichfeld-Murboden.
Die Aufnahmen sollten für wissenschaftliche Untersuchungen im Rahmen des Umweltschutzes nur für den Dienstgebrauch dienen.
Bei der am 29. August 1975 im Bundesministerium für Bauten und Technik durchgeführten Verhandlung ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um Erteilung der Bewilligung zur Durchführung der im Ansuchen unter Z. 2 genannten Flüge. Mit Rücksicht auf den Zustand der Vegetation sei die Durchführung dieses Fluges von besonderer Dringlichkeit.
Nach fernmündlicher Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung erließ der Bundesminister für Bauten und Technik noch am selben Tage, also am 29. August 1975, einen mündlichen, niederschriftlich beurkundeten Bescheid, wonach der beschwerdeführenden Partei die Bewilligung erteilt wurde, die in ihrem Antrag unter Z. 2 genannten Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen unter bestimmten Auflagen herzustellen. Im Protokoll über diese Verhandlung war der Hinweis enthalten, daß die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dem beschwerdeführenden Institut nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der anderen im Ansuchen genannten Flugprojekte zugestellt werden, würde.
Gegen den am 29. August 1975 verkündeten mündlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den Bescheid mit Erkenntnis vom 30. Jänner 1976, Zl. 1703/75, mangels jeglicher Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
Mittlerweile hat der Bundesminister für Bauten und Technik einen mit 7. Oktober 1975 datierten schriftlichen Bescheid erlassen, welcher dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 1975 zugestellt worden ist.
Mit diesem Bescheid, der Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, hat der Bundesminister für Bauten und Technik gemäß § 130 Abs. 2 und 3 LFG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung dem beschwerdeführenden Institut die Bewilligung zur Durchführung der im seinerzeitigen Antrag unter Z. 1 bis 3 angeführten Messungsaufnahmen erteilt. Allerdings hat die belangte Behörde die Einhaltung folgender Auflagen „zur Bedingung gemacht“:
1. Aufnahmegebiet:
Die Messungsaufnahmen dürfen nur von jenen Gebieten hergestellt werden, die in den beiliegenden, einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Kopien von Ausschnitten der Österr. Karte 1 : 50.000, Blatt Nr. 88, 120, 160, 161, 162 und 201 durch rote Linien begrenzt sind.
2. Gültigkeitsdauer:
Die vorliegende Bewilligung zur Durchführung der beantragten Messungsaufnahmen verliert ein Jahr nach Rechtskraft dieses Bescheides ihre Gültigkeit.
3. Personen:
a) Alle mit der Durchführung der Messungsaufnahmen sowie deren Auswertung befaßten Personen müssen österreichische Staatsbürger sein.
b) Name, Geburtsdatum und Wohnsitz der unter lit. a genannten Personen sind dem Bundesministerium für Bauten und Technik innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mitzuteilen. Allenfalls eintretende Änderungen dieses Personenkreises sind jeweils innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben.
4. Luftfahrzeuge:
Für die Messungsaufnahmen dürfen nur Zivilluftfahrzeuge verwendet werden, die im österr. Luftfahrzeug-Register eingetragen sind.
5. Flugbeschränkungen:
a) Bei Flügen zur Durchführung der Messungsaufnahmen (Messungsflügen) muß Start und Landung auf österreichischen Flugplätzen erfolgen; Zwischenlandungen außerhalb des österr. Hoheitsgebietes sind untersagt.
b) Bei Messungsflügen ist ein Annähern an die Staatsgrenze dem betroffenen Nachbarstaat zeitgerecht vorher anzuzeigen.
c) Das überfliegen der Staatsgrenze bei Messungsflügen, auch wenn dies nur zum Wenden des Luftfährzeuges erfolgt, bedarf der Bewilligung des betroffenen Nachbarstaates.
d) Jeder Messungsflug ist als solcher zu deklarieren und mittels Flugplan anzuzeigen. Auf die Bestimmungen der §§ 24 ff der Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, i.d.g.F. wird besonders hingewiesen.
6. Kontrolle:
a) Bei jedem Messungsflug ist einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung bestellten Kontrollorgan Gelegenheit zum Mitfliegen zu geben; für das mitfliegende Kontrollorgan ist eine Flugunfallversicherung abzuschließen.
b) Negative von Messungsaufnahmen, auf denen militärische, geheimzuhaltende Objekte dargestellt sind, werden ohne Kostenersatz eingezogen.
c) Hinsichtlich der im gegenständlichen Antrag unter Ziff. 2 angeführten Messungsflüge ist unmittelbar nach der photographischen Auswertung der im Raume Kufstein, Eiberg und Wörgl. hergestellten Luftbildaufnahmen dem Bundesministerium für Landesverteidigung Gelegenheit zur Einsichtnahme in diese zu geben' das allenfalls erforderliche Retuschen auf den Bildern vornehmen wird.
7. Verbreitung und Archivierung:
a) Für jede Verbreitung (z.B. Veröffentlichung Weitergabe an Dritte) der Messungsaufnahmen ist gemäß § 130 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes i.g.F. die Bewilligung des Bundesministeriums für Bauten und Technik erforderlich.
b) Von jeder Messungsaufnahme ist unmittelbar nach ihrer photographischen und noch vor ihrer photogrammetrischen oder sonstigen Auswertung spätestens jedoch 4 Wochen nach Durchführung des Fluges, dem Bundesministerium für Bauten und Technik kostenlos eine Kopie zu übersenden, die auf der Rückseite Name und Anschrift des Herstellers sowie das Flugdatum trägt.
Diese Kopien werden in das Luftbildarchiv des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufgenommen. Vervielfältigungen hievon werden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht abgegeben.
c), Den Kopien ist in zweifacher Ausfertigung eine Ortungskarte unter Verwendung der österr. Karte 1 : 50.000 oder eine Deckpause zur österr. Karte 1 : 50.000 mit entsprechenden Paßmarken anzuschließen, auf der die Flugstrecke und die Bildhauptpunkte eingetragen, sowie das Flugdatum, die Brennweite des verwendeten Objektives, das Bildformat, die Flughöhe über Adria, der Bildmaßstab und die Längs- und Querüberdeckung angegeben sind.
Das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich vor, die Einhaltung der gegenständlichen Bedingungen zu überprüfen.
Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid enthält keine Begründung.
Soweit der schriftliche Bescheid vom 7. Oktober 1975 über das Begehren nach Z. 2 des Antrages vom 29. Juli 1975 abgesprochen hat, hat er nahezu wörtlich gleich wie der am 29. August 1975 verkündete mündliche Bescheid gelautet. Eine Ausnahme bestand darin, daß in der schriftlichen Erledigung vom 7. Oktober 1975 folgende Ausführungen enthalten gewesen sind, die in dem am 29. August 1975 mündlich verkündeten Bescheid nicht erwähnt würden.
„7. Verbreitung und
a) Für jede Verbreitung (z.B. Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte) der Messungsaufnahmen ist gemäß § 130 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes in der geltenden Fassung die Bewilligung des Bundesministeriums für Bauten und Technik erforderlich.“
Gegen den schriftlichen Bescheid vom 7. Oktober 1975 hat zunächst die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 144 B VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt worden ist.
Mit Erkenntnis vom 30. September 1976, Zl. B 444/75-16, hat der Verfassungsgerichtshof einerseits das Verfahren insoweit eingestellt, als sich die Beschwerde gegen jenen Teil des Bescheides richtet, mit dem über die in Z. 2 des Antrages vom 29. Juli 1975 angeführten Messungsaufnahmen (Vegetations-untersuchung in Tirol) abgesprochen wurde. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, daß die beschwerdeführende Partei durch die übrigen Teile des Bescheides in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei; insoweit hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abgewiesen und gemäß Art 144 Abs. 2 B VG dem Verwaltungs-gerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob das beschwerdeführende Institut insofern in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Die teilweise Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wie folgt begründet:
„Die schriftliche Erledigung vom 7. Oktober 1975 (s.o. 1/4) ist, soweit sie sich auf die in der Z. 2. des Antrages vom 29. Juli 1975 angeführten Messungsaufnahmen (Vegetationsuntersuchungen in Tirol) bezieht, lediglich die in Aussicht gestellte Ausfertigung des am 29. August 1975 mündlich verkündeten Bescheides (so. 1/2). Dieser wie aber bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid mit dem zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 1976 aufgehoben hat (s.o. 1/3).
Die erwähnte Z. 7 der schriftlichen Erledigung vom 7. Oktober 1975 hat lediglich eine Nebenbestimmung zum Inhalt, deren Wirksamkeit von der rechtlichen Existenz der übrigen Bestimmungen des Bescheides abhängt. Diese wurden aber, soweit sie die Vegetationsuntersuchungen in Tirol zum Inhalt haben, - wie ausgeführt - mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Damit ist auch die diesbezügliche Nebenbestimmung untergegangen.
Die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde ist also durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom.30. Jänner 1976 insoweit gegenstandslos geworden, als sie sich gegen jenen Bescheidteil richtet, der sich auf die Z. 2 des Antrages vom 29. Juli 1975 (Vegetationsuntersuchung in Tirol) bezieht. In diesem Umfang war das Verfahren einzustellen.“
Die beschwerdeführende Partei hat in eventu bereits in ihrer Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingehend dargelegt, daß sie auch in anderen als verfassungsgesetzlich gewähr-leisteten Rechten verletzt sei. über diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Gegenschrift erwogen:
Wie sich aus der vom Verfassungsgerichtshof verfügten teilweisen Einstellung des Verfahrens und der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B VG rücksichtlich der übrigen Beschwerdepunkte ergibt, sind nur mehr die Anträge Z. 1 (d.i. Gesamtbefliegung des Ossiachersees) und Z. 3 (Befliegung des Gebietes Aichfeld-Murboden) Beschwerdegegenstand.Z. 2 des Antrages der beschwerdeführenden Partei betreffend die Vegetationsuntersuchung in Tirol, ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; der schriftliche Bescheid vom 7. Oktober 1975 ist hinsichtlich der Z. 2 des Antrages nur als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten und mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Jänner 1976, Zl. 1703/75, aufgehobenen mündlichen Bescheides anzusehen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 130 Abs. 2 und 3 LFG gestützt.
Gemäß § 130 Abs. 2 LFG ist für Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge und für deren Verwendung unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Bewilligung des Bundesministeriums für Bauten und Technik erforderlich, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden hat. Über Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt werden sollen, ist das Einvernehmen zwischen den Bundesministerien für Landesverteidigung und für Bauten und Technik herzustellen.
Gemäß § 130 Abs. 3 LFG sind Bewilligungen gemäß dem - im gegenständlichen Fall nicht anzuwendenden - § 130 Abs. 1 LFG und gemäß § 130 Abs. 2 LFG zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen und zur Hintanhaltung von Schädigungen Dritter erforderlich ist.
Die beschwerdeführende Partei führt in ihrer Beschwerde aus, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu ersehen, welche Gründe dafür maßgebend gewesen seien, daß die Einhaltung der angeführten Auflagen „zur Bedingung“ gemacht worden sei. Die Behörde habe damit gegen die in den §§ 58 und 60 AVG 1950 normierte Begründungspflicht verstoßen. Der angefochtene Bescheid sei im übrigen insofern auch inhaltlich rechtswidrig, als die von der belangten Behörde gestellten Auflagen weit über die Rücksichtnahme auf öffentliche Interessen hinausgingen. Gesetzwidrig sei die in der Auflage Z. 3a gemachte Vorschreibung der österreichischen Staatsbürgerschaft für alle Beteiligten, da die Aufnahmen bei der Firma Kodak in der Schweiz ausgearbeitet werden müßten, weil es in Österreich kein einschlägiges Laboratorium gäbe. Die unter Z. 6 lit. a vorgesehene Auflage der Mitnahme eines Kontrollorganes sei überflüssig, da das beschwerdeführende Institut als Person des öffentlichen Rechts selbst öffentliches Vertrauen genieße. Ähnliches gelte für das Verlangen in der Auflage unter Z. 7a, denn es könne von der beschwerdeführenden Partei nicht verlangt werden, bei jeder Veröffentlichung, in der Luftbilder verwendet würden, erst die Genehmigung der belangten Behörde einzuholen.
Schließlich könne das öffentliche Interesse nicht so ausgelegt werden, wie dies die Auflagen 7 b und 7 c täten. Von der beschwerdeführenden Partei könne nicht verlangt werden, auf eigene Kosten zusätzliche Aufnahmekopien und Ortungskarten anzufertigen, die der belangten Behörde zwecks Weitergabe an das Luftbildarchiv des Amtes für Eich- und Vermessungswesen vorzulegen seien. Gemäß § 2 des Gesetzes vom 25. Jänner 1973, BGBl. Nr. 63, habe das beschwerdeführende Institut nur Daten zu sammeln und auszuwerten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung seien. Die Auflagen im Sinne der Punkte 7 b und c seien daher klar gesetzwidrig. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Meinung des Verfassungsgerichtshofes an, daß der im § 130 Abs. 3 LFG verwendete Begriff der öffentlichen Interessen im Zusammenhalt mit den sonstigen Bestimmungen des Luftfahrgesetzes genügend bestimmt ist. Gemessen an § 130 Abs. 3 zweiter Satz LFG erweist sich die Vorschreibung unter Z. 7 b und c des angefochtenen Bescheides aus den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Gründen als im Luftfahrtgesetz nicht gedeckt; denn die erteilte Auflage der kostenlosen Anfertigung zusätzlichen Materials für das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt keine Bedachtnahme auf die nach dem Luftfahrtgesetz wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dar. Das Fehlen jeglicher Begründung des angefochtenen Bescheides läßt vielmehr erkennen, daß die letztgenannte Auflage den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die belangte Behörde ist im übrigen der ihr gemäß § 58 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 60 AVG 1950 obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen. Auch in dieser Hinsicht genügt es, auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 30. Jänner 1976, Zl. 1703/75, zu verweisen.
Aus der Aktenlage ergibt sich, entgegen den Darlegungen in der Gegenschrift nicht, daß sich die beschwerdeführende Partei von vornherein mit allen ihr nachmals erteilten Auflagen einverstanden erklärt hätte.
Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, die Frage der Rechtmäßigkeit der bekämpften Auflagen sei nunmehr ohne praktische Bedeutung, da die beschwerdeführende Partei mittlerweile alle beantragten Flugsenkrechtaufnahmen durchgeführt habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht beizupflichten. Der angefochtene Bescheid war vielmehr vom Gerichtshof dahingehend zu prüfen, ob er im Zeitpunkt seiner Erlassung subjektive öffentliche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt hat, Dies ist eindeutig der Fall. Von einem nachmaligen Wegfall des Rechtsschutzinteresses, welcher die vorliegende Beschwerde nach Meinung der belangten Behörde offenbar nachträglich gegenstandslos machen könnte, kann somit keine Rede sein.
Der angefochtene Bescheid war somit, soweit er noch dem Rechtsbestand angehört, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; mit Recht hat die beschwerdeführende Partei ihren Antrag nicht auf die Aufhebung einzelner Auflagen beschränkt, diese bilden nämlich bei der gegebenen Sachlage mit der erteilten Bewilligung eine untrennbare Einheit.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und auf Art I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
Das erstmals in einer Äußerung des Beschwerdeführers zur Gegenschrift der belangten Behörde erhobene zusätzliche Begehren auf Ersatz der Umsatzsteuer war wegen Verspätung zurückzuweisen (vgl. § 59 Abs. 2 VwGG 1965). Übrigens hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung dieses Begehren, nicht zum Erfolg geführt, da die Umsatzsteuer im Schrift-satzaufwand ihre Deckung findet.
Der Antrag auf Zuerkennung von Stempelgebühren in der Höhe von S 140,-- war abzuweisen, da die Beschwerdeführerin von deren Entrichtung befreit ist.
Wien, am 28. April 1977
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