Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des A B in G, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, Kirchengasse 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 1975, Zl. VerkR-9884/6-1975-I, betreffend Beseitigung von Werbungen, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden trug mit Bescheid vom 20. November 1974 dem Beschwerdeführer gemäß § 100 Abs. 4 StVO 1960 auf, die ohne straßenpolizeiliche Bewilligung innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der
1.) A Landesstraße bei km 1,1 rechts im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes M,
2.) A Landesstraße bei km 2,4 rechts im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes M,
3.) S Bundesstraße bei km 86,2 rechts im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes S,
4.) V Bezirksstraße bei km 2,2 links im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes G,
5.) S Bundesstraße bei km 87,9 rechts im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes St,
6.) G Bundesstraße (ehemalige Salzkammergut Bundesstraße) bei km 22,2 links im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes G,
7.) Sa Bundesstraße bei km 37,5 rechts im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes T,
8.) Sa Bundesstraße bei km 54,160 rechts im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes B,
9.) P Bezirksstraße bei km 3,112 links im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes St und
10.) P G Bundesstraße bei km 49,30 rechts im Sinne der Kilometrierung außerhalb des Ortsgebietes Ba
angebrachten Reklametafeln binnen 14 Tagen zu entfernen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die bezeichneten Gegenstände ohne polizeiliche Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 angebracht worden seien. Die Aufschrift dieser Tafeln lasse eindeutig ihre Widmung als Ankündigung für das entfernt gelegene Unternehmen des Beschwerdeführers erkennen. Schon die Tatsache, daß die Firmenbezeichnung und Unternehmensart dem Straßenverkehrsteilnehmer zur Kenntnis gebracht würden, rechtfertige die Annahme verbotswidriger Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960, weil die Tafeln den rein kommerziellen Zweck der Information und des Hinweises auf das Unternehmen des Beschwerdeführers verfolgten, wodurch dieser sich offensichtlich einen wirtschaftlichen Vorteil verspreche.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer schriftlich Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, daß die gegenständlichen Tafeln bereits im Jänner 1972 aufgestellt worden seien. Er habe im guten Glauben gehandelt. Die Richtigkeit dieser Verantwortung werde dadurch bewiesen, daß im Bezirk eine Unzahl von Tafeln verschiedener Firmen und Unternehmen außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb der 100 m Grenze vom Fahrbahnrand aufgestellt worden seien. Diese Tafeln seien nicht bewilligt worden. Die Behörde habe jahrelang derartige Tafeln geduldet und somit stillschweigend sanktioniert. Der erstinstanzliche Bescheid sei aber auch in formeller Hinsicht mangelhaft. § 94 d Z. 7 StVO 1960 sehe nämlich vor, daß die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen nach § 84 Abs. 3 leg. cit. den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich obliege, sofern nicht Bundes-oder Landesstraßen betroffen seien. Nun seien die unter Punkt 4 und 9 im gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erwähnten Tafeln an Bezirksstraßen aufgestellt. Da für die Bewilligung dieser Tafeln die Gemeinden St und G zuständig wären, könne auch die Entfernung dieser Tafeln nur von diesen Gemeinden verlangt werden.
Die Oberösterreichische Landesregierung wies mit Bescheid vom 22. Jänner 1975 diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welche den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 24. Oktober 1975, Zl. 389/75, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufhob.
Daraufhin erließ die Oberösterreichische Landesregierung den Bescheid vom 9. Dezember 1975, mit welchem sie die Berufung des Beschwerdeführers abermals nicht Folge gab und den bekämpften Bescheid vom 20. November 1974 bestätigte. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei erwiesen und vom Beschwerdeführer unbestritten, daß an den im Bescheid angeführten Stellen verbotswidrig Tafeln mit der Aufschrift „Sport und Mode B, B“ angebracht worden seien. Der Beschwerdeführer bringe vor, daß die Behörde zur Erlassung des Auftrages zur Entfernung von zwei Reklametafeln an Bezirksstraßen nicht zuständig sei, weil nach § 94 d Z. 7 StVO 1960 die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich obliege, sofern nicht Bundes-oder Landesstraßen betroffen seien. Diese Feststellung des Beschwerdeführers sei richtig. Nicht richtig aber sei die von ihm daraus gezogene Folgerung, daß auch die Entfernung von unbewilligten Werbungen und Ankündigungen an die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich falle. Nach § 49 d lit. b StVO 1960 (richtig wohl § 94 b lit. a) sei vielmehr für die Erlassung derartiger Bescheide die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Der Beschwerdeführer nehme ferner für sich in Anspruch, daß er die Tafeln bereits im Jänner 1972 im guten Glauben aufgestellt habe und daß er durch die Entfernung derselben einen beträchtlichen finanziellen Schaden erleiden würde. Damit sei für die Sache des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, da Gesetze ihre bindende Kraft durch ihre Kundmachung erhielten, unabhängig davon, ob sich der Rechtsunterworfene über sie informiere oder nicht. Auf Unkenntnis der Gesetze könne sich daher, von gewissen Fällen abgesehen, niemand berufen. Weiters führe der Beschwerdeführer aus, die eingeräumte Frist von 14 Tagen sei nicht angemessen, weil die Tafeln einerseits keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs darstellten und andererseits im Interesse verschiedener Straßenbenützer lägen. Die Frist müsse daher mindestens sechs Monate betragen. Dem könne sich die belangte Behörde nicht anschließen, weil diese Ausführungen für das vorliegende Verfahren irrelevant seien. Die Gründe könnten wohl geeignet sein, einen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung darzutun, für die Angemessenheit der Beseitigungsfrist sei aber ausschlaggebend, ob die Herstellung des geforderten Zustandes innerhalb der eingeräumten Frist möglich sei. Die Entfernung einer im Boden befestigten Reklametafel könne unter ungünstigen Umständen nur einige Stunden in Anspruch nehmen, sodaß die eingeräumte Frist von 14 Tagen zur Beseitigung durchaus angemessen erscheine. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführer spätestens seit der ihm am 25. Juni 1974 zugegangenen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft, die Tafeln zu entfernen, von seinem gesetzwidrigen Handeln gewußt habe und sich entsprechend hätte einrichten können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was zunächst die Ausführungen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde anlangt, wonach in dem angefochtenen Bescheid eine Feststellung darüber fehle, in welcher Sitzung der Oberösterreichischen Landesregierung der erforderliche kollegiale Beschluß gefaßt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht beurteilen könne, ob den gegenständlichen Bescheid die zuständige Behörde erlassen habe, ist der Beschwerdeführer auf die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. August 1975, LGB1. Nr. 41, in Kraft getreten am 13. August 1975, zu verweisen. Darnach bestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der anzuwendenden Geschäftsverteilung der Oberösterreichischen Landesregierung jedenfalls eine Ermächtigung zur Besorgung der Agenden nach dem Ressortsystem, sodaß vorliegendenfalls ein kollegialer Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung nicht zu fassen war. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich einer allfälligen Unzuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides teilt daher der Gerichtshof nicht. Er vermag aber auch einen Mangel des gegenständlichen Bescheides darin nicht zu erblicken, daß die belangte Behörde nicht ausdrücklich in demselben die genannte, im Landesgesetzblatt verlautbarte Verordnung angeführt, sondern nur allgemein darauf hingewiesen hat, daß nunmehr die Rechtswidrigkeit, welche zur Aufhebung des Bescheides vom 22. Jänner 1975 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1975, Zl. 389/75, führte, behoben ist.
Der Gerichtshof folgt dem Beschwerdeführer aber auch nicht, wenn er meint, daß für die Anordnung der Beseitigung der gegenständlichen Tafeln an der V-bzw. der PfBezirksstraße nicht die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, sondern die Gemeinden St und G zuständig gewesen wären, sodaß der angefochtene Bescheid deshalb mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet sei, weil die belangte Behörde mit ihm den betreffenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. November 1974 diesbezüglich nicht aufgehoben, sondern bestätigt habe. Nun ist es zwar richtig, daß gemäß Art.118 Abs. 3 B-VG den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich unter anderem die Agenden der örtlichen Straßenpolizei übertragen sind, doch normiert § 94 d StVO 1960, daß in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden diesbezüglich ausschließlich jene Akte der Vollziehung fallen, die nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen beziehen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten, noch diesen Straßen gleichzuhalten sind. Da nun aber Bezirksstraßen infolge ihres überörtlichen, über den Bereich der einzelnen Gemeinden hinausgehenden Charakters im vorliegenden Zusammenhang den Landesstraßen gleichzusetzen sind, ist schon aus diesem Grund die Zuständigkeit der Gemeinden zur Ausübung der örtlichen Straßenpolizei und damit zur Setzung von Verwaltungsakten im Sinne des § 94 d StVO 1960 in bezug auf Bezirksstraßen nicht gegeben. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, daß für die Erlassung des in Rede stehenden erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich aller fraglichen Tafeln die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zuständig war. Wenn sie daher dieser Auffassung in dem angefochtenen Bescheid Rechnung trug, hat sie diesen nicht mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Wenn schließlich erstmals in der vorliegenden Beschwerde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 1968, Zl. 1443/67, gerügt wird, daß im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Feststellungen darüber getroffen wurden, ob durch die Art der Anbringung der in Rede stehenden Tafeln die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werde, so übersieht der Beschwerdeführer-wie die belangte Behörde in der Gegenschrift sinngemäß richtig ausführt-, daß es sich vorliegendenfalls um die Erteilung eines Auftrages im Sinne des § 100 Abs. 4 StVO 1960 zur Beseitigung von unbestrittenermaßen entgegen den Bestimmungen des § 84 leg. cit. aufgestellten Tafeln handelt, während sich im Falle des angezogenen Erkenntnisses die damals belangte Behörde auf § 35 Abs. 1 lit. b StVO 1960 stützte, weshalb sie Feststellungen darüber zu treffen hatte, daß die betreffenden Werbungen und Ankündigungen tatsächlich eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs darstellten.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, 6. März 1978
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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