Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Universitätsassistentin Dr. Stadler, über die Beschwerde der Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Dezember 1972, Zl. 353.924 III/3/72, betreffend Denkmalschutz, nachdurchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Obermagistratsrat Dr. Richard Schwarz und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretär Dr. Norbert Helfgott, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesdenkmalamt am 1. März 1963 mit, daß sie das Haus W, Z. Gasse, käuflich erworben und mit dem angegebenen Stichtag übernommen habe und ersuchte um Verständigung, wenn das Objekt gemäß § 2 des Bundesgesetzes Nr. 533 vom 25. September 1923 (im folgenden abgekürzt DSChG) unter Denkmalschutz stehe. Das Bundesdenkmalamt beantwortete diese Anfrage am 18. April 1963 schriftlich dahin, daß das Haus als Denkmal im Sinne des § 1 DSchG zu werten sei, weil dessen Erhaltung seiner künstlerischen und kulturellen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der viergeschossige Bau sei 1818 errichtet worden und besitze eine gut gegliederte und durch Schmuckmotive bereicherte Fassade. Die beiden Hauptgeschosse wiesen profilierte gerade Fensterverdachungen auf, die Fensterstürze seien im ersten Obergeschoß mit Blattornamentik geschmückt. Im Erdgeschoß befinde sich in der Mittelachse das segmentbogige Tor mit breiter Umrahmung, deren Schlußstein ein Blattornament aufweise. Darüber krage auf zwei geschwungenen Konsolen ein Balkon mit eisernem Empiregeländer vor. Die breite Einfahrt sei mit einem flachen Gewölbe versehen. Dem Haus komme auch im Zusammenhang mit dem unter Denkmalschutz stehenden Nachbarhaus P. Straße für das Straßenbild Bedeutung zu.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1971 setzte die Beschwerdeführerin das Bundesdenkmalamt davon in Kenntnis, daß die Baubehörde ihr mit einem Bescheid vom 14. Juni 1971 den Auftrag erteilt habe, das Haus Z. Gasse nach erfolgter Räumung binnen 12 Monaten nach der am 15. Juli 1971 eingetretenen Rechtskraft des Bescheides abtragen zu lassen. Da der Abbruch aus öffentlichen Interessen zur Vermeidung einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Benützer und der Straßenpassanten zwingend erforderlich sei, könne beim Abbruch des Objektes weder auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes noch auf den von der Magistratsabteilung 7 der Beschwerdeführerin herausgegebenen Schutzzonenvorschlag, dem keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme, besondere Rücksicht genommen werden.
Das Bundesdenkmalamt hat daraufhin mit Bescheid vom 27. November 1971 (Punkt 1) dem Antrag auf denkmalbehördliche Genehmigung des Abbruches hinsichtlich der beiden Hoftrakte des Hauses stattgegeben und (Punkt 2) den Antrag im übrigen abgewiesen, die Zustimmung zur Zerstörung des Straßentraktes nicht erteilt und (Punkt 3 des Bescheides gleichzeitig gemäß § 4 Abs 2 DSchG festgestellt, daß an der Erhaltung der beiden Hoftrakte ein öffentliches Interesse nicht bestehe, wohl aber an der Erhaltung des Straßentraktes. Zur Begründung dieser Entscheidung in Ansehung des Straßentraktes wurde ausgeführt, es handle sich um ein viergeschossiges, siebenachsiges Wohnhaus aus der Zeit des Biedermeier, die beiden Obergeschosse seien durch Kordongesims zusammengefaßt und durch spätklassizistische Dekorationselemente bei den Fensterrahmungen akzentuiert, die Bel Etage sei überdies durch einen über dem Haustor angebrachten Balkon mit schmiedeeiserner Balustrade betont. Im Erdgeschoß seien noch größtenteils die einfachen Kaufmannsläden aus der Entstehungszeit erhalten. Zusammen mit dem benachbarten unter Denkmalschutz stehenden Haus P. Straße bilde das Haus Z. Gasse ein charakteristisches biedermeierlich vorstädtisches Ensemble; eine Zustimmung zum Abbruch des Straßentraktes könne wegen dessen künstlerischer Bedeutung nicht erteilt werden. Das Bundesdenkmalamt habe seiner Entscheidung lediglich künstlerische, geschichtliche oder kulturelle Kriterien zugrunde zu legen, die im Ansuchen angeführten Baugebrechen und die Wirtschaftlichkeit der Erhaltung seien unbeachtlich.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, es sei nach der Begründung des Abbruchauftrages der Baubehörde der Tatbestand der technischen Abbruchreife des Hauses gegeben, also sei der Abbruch nicht mehr im Ermessen des Hauseigentümers gelegen, sondern dieser sei in Wahrung des öffentlichen Interesses hiezu verpflichtet. Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes stehe im Widerspruch zu einem anderen vollstreckbaren Bescheid, nämlich dem Auftrag der Baubehörde, der sich auf das gesamte Objekt erstrecke. Dieser Auftrag habe bei Vorliegen der technischen Abbruchreife erteilt werden können und habe auf deren Vorliegen ausdrücklich und eindeutig hingewiesen. Auch bei einem denkmalgeschützten Objekt könne die Erbringung von technisch nicht mehr vertretbaren Leistungen nicht begehrt werden, vielmehr müsse das Objekt nach Feststellung der technischen Abbruchreife durch einen Räumungsauftrag der Baubehörde bereits als rechtlich und praktisch untergegangen bezeichnet werden. Das Vorliegen des Denkmalschutzes an einer solchen Sache könne nicht mehr geltend gemacht werden, weil das Begehren, das Baudenkmal zu erhalten, dem Begehren auf die praktische Neuherstellung desselben gleichkomme, welches Begehren im Denkmalschutzgesetz keine Deckung finde.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1972, Zl. MA 35 Bg/2/17/71, erteilte der Magistrat der Stadt W. gemäß § 70 der Bauordnung für W. auf Grund des Beschlusses des Gemeinderatsausschusses vom 20. Jänner 1972, Zl. 729/71, die Bewilligung, das gesamte in Rede stehende Gebäude abzutragen, setzte dieser Bewilligung jedoch bei:
„Aufmerksam gemacht wird, daß neben dieser Bewilligung auch eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes für den Abbruch des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes erforderlich ist.“
Die belangte Behörde führte unter Zuziehung von Vertretern der Beschwerdeführerin, des Bundesdenkmalamtes und der zuständigen Bezirksvorstehung am 7. Juni 1972 einen Augenschein durch, dessen Ergebnisse in einem Protokoll folgenden Inhaltes festgehalten wurden:
„Das Gebäude wurde innen und außen besichtigt. Die Angaben im Bescheid des Bundesdenkmalamtes erwiesen sich als richtig.
Das Haus, das laut einer darauf angebrachten Tafel im Jahre 1952 aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds renoviert wurde, zeigt tatsächlich Schäden wie sie kursorisch in dem der Berufung angeschlossenen Bescheid der MA 36 angeführt sind.
Was die 'Decken Schäden' betrifft, so bestehen solche nach Angabe des Vertreters der MA 27 nur hinsichtlich der Decke zwischen Dachboden und oberstem Stockwerk. In den darunter liegenden Stockwerken handelt es sich jedoch lediglich um Fußbodenschäden.
Das Haus ist unbewohnt.
Festgestellt wurde auch, daß dem gegenständlichen Haus eine den Angaben im angefochtenen Bescheid entsprechende Ensemblestellung zukommt.
Die MA 27 wird einen Plan des gegenständlichen Hauses nachliefern, damit daraus festgestellt werden kann, ob das gegenständliche Haus so wie im angefochtenen Bescheid beabsichtigt, in den Hofecken abgeschnitten und die dahinterliegenden Traktteile abgebrochen werden können (diesbezügliche technische Unmöglichkeit wurde jedoch nicht behauptet).
Das Haus macht einen verlotterten, aber keineswegs baufälligen Eindruck.“
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1972 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes sodann keine Folge gegeben. Zur Begründung hiefür wurde im wesentlichen ausgeführt, das im Bauverfahren erstattete Sachverständigengutachten komme zum Ergebnis, daß die Gesamtkosten einer Renovierung (einschließlich der Hoftrakte) S 1,649.927, betragen würden, wobei zu berücksichtigen sei, daß etwa die gegen eine Tramdecke auszuwechselnde Decke ein Teil eines Hoftraktes sei, also für den angefochtenen Bescheid überhaupt nicht von Bedeutung sein könne. Allein auf Grund der Bauzustandsbeschreibung und der Höhe der notwendigen Reparaturkosten könne sich die Berufungsbehörde nicht der Meinung anschließen, es liege bereits technische Abbruchreife des Hauses vor. Die Renovierung würde keine grundlegende substantielle Erneuerung, sondern lediglich die Renovierung eines verlotterten Hauses bedeuten. Diese Annahme sei durch den Augenschein voll bestätigt worden. Von der Denkmalschutzbehörde sei überdies zu beachten gewesen, daß dem Haus Ensemblestellung zukomme und bei Ausdehnung der Abbruchgenehmigung auch auf den Straßentrakt nicht nur das Einzeldenkmal zerstört, sondern auch ein Ensemble gestört würde. Daß die Rentabilität eines Neubaues nur der Hoftrakte sicherlich geringer sein werde als die Neuverbauung des gesamten Grundstückes, treffe eine Gebietskörperschaft weit weniger als eine private Einzelperson, der gegenüber von der Denkmalschutzbehörde keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Wenn die Beschwerdeführerin meine, sie stünde bei Versagen der denkmalbehördlichen Genehmigung des Abbruches auch des Straßentraktes vor dem Problem, einerseits einen Abbruchauftrag befolgen zu müssen und andererseits nicht abbrechen zu dürfen, so werde es ihr sicherlich nicht schwer fallen, bei Abgabe der Erklärung, eine Instandsetzung vornehmen zu wollen, eine Änderung des seinerzeitigen baubehördlichen Bescheides zu erwirken. Daß Schwierigkeiten wegen Nichtbefolgung des Abbruchauftrages nicht auftreten dürften, werde überdies aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt W. vom 4. Februar 1972 deutlich, mit welchem die Abtragungsbewilligung zwar erteilt, aber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, neben dieser Bewilligung sei auch jene des Bundesdenkmalamtes erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Gesetzwidrigkeit des Inhaltes und Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrage, den Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin den Aufwandersatz zuzusprechen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 DSchG gilt bei Denkmalen, die sich im Eigentum oder Besitze des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds einschließlich aller kirchlichen und religionsgenossenschaftlichen Körperschaften und Stiftungen befinden das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben, als das Bundesdenkmal nicht auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers oder von Amts wegen das Gegenteil festgestellt hat. Daß eine Feststellung dieser Art in Ansehung des Hauses w. bis heute nicht getroffen wurde, ist ebensowenig strittig wie die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin zu dem oben umschriebenen Kreis von Eigentümern oder Besitzern gehört. Daher bedarf die von ihr angestrebte Zerstörung des Hauses gemäß § 4 Abs. 1 DSchG der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes.
Diese Zustimmung liegt mangels einer bindenden gesetzlichen Regelung ihrer Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, das im Sinne des Denkmalschutzgesetzes dann im Sinne der Erteilung einer Zustimmung zur Zerstörung auszuüben sein wird, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung wegen nicht oder wenn darüber in einem früheren Verfahren nach den §§ 3, 4 oder 5 DSchG bereits positiv entschieden worden war nicht mehr besteht.
Den Bestand eines derartigen öffentlichen Interesses an der weiteren Erhaltung des Hauses W aber hat die belangte Behörde zu Recht bejaht. Das Bundesdenkmalamt hat nämlich im Gegensatz zu den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde in seinem Bescheid vom 27. November 1971 sehr wohl eine Reihe von Tatsachen (und keineswegs nur die Stellung des Hauses innerhalb eines biedermeierlich vorstädtischen Ensembles) festgestellt, aus denen es den Schluß auf die künstlerische Bedeutung des Straßentraktes und damit auf dessen Denkmaleigenschaft im Sinne des §1 DSchG zog. Die Beschwerdeführerin selbst bekämpfe in ihrer Berufung gegen den eben genannten Bescheid die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht, sodaß die belangte Behörde von ihnen ohne Bedenken ausgehen konnte. Daß die Denkmalqualität durch eine nach Kriegsbeschädigungen erfolgte unsachgemäße Instandsetzung verlorengegangen wäre, ist eine erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung und damit eine für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung. Was also die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die Qualifikation des Straßentraktes als Denkmal im Sinne des § DSchG vorbringt, erweist sich als nicht stichhältig. Damit aber liegt die weitere Erhaltung dieses Objektes im öffentlichen Interesse, was allein rechtfertigte, einer Zerstörung dieses Objektes die denkmalschutzbehördliche Zustimmung zu versagen. Denn bei dieser Entscheidung hatte die Behörde weder den derzeitigen Bauzustand des Hauses noch die allfällige Unwirtschaftlichkeit der Instandsetzung zu berücksichtigen, weil das Gesetz für eine Berücksichtigung dieser Umstände bei Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1970, Zlen. 1267 und 1658/69). Alle in der zuletzt dargestellten Richtung über das Verfahren vor den Bundesdenkmalamt hinaus unternommenen ergänzenden Beweisaufnahmen der belangten Behörde über Bauzustand und Wiederherstellungsmöglichkeiten bzw. kosten, die diese Themen betreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid und das dazu erstattete Vorbringen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde waren für die getroffene Entscheidung also unwesentlich und können auf sich beruhen. Insbesondere sind die gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften, die die Beschwerdeführerin nur in diesem Zusammenhang geltend zu machen vermochte, nicht gegeben.
Was aber den Rechtskonflikt betrifft, in den die Beschwerdeführerin durch den Abbruchauftrag der Baubehörde einerseits und die Verweigerung der Zustimmung zur Zerstörung des Gebäudes seitens der Denkmalschutzbehörden anderseits geraten zu sein behauptet, so muß dieser für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die bereits zitierte Judikatur hier außer Betracht bleiben, weil die Denkmalschutzbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 DSchG nur nach den durch § 1 leg.cit. vorgezeichneten Grundsätzen vorgehen darf und ihr das Gesetz in diesem Zusammenhang keine Möglichkeit der Lösung eines solchen „Rechtskonfliktes“ einräumt. Dieser kann, sollte er bestehen, nur in einem allfälligen Verwaltungsvollstreckungs oder Verwaltungsstrafverfahren ausgetragen werden.
Damit erweist sich das Vorbringen der Beschwerde als zur Gänze unberechtigt, was zu ihrer Abweisung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 führen mußte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund als den Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dieser Beschwerdesache gehandelt hat, beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 5, 48 Abs. 2 lit a und b VwGG 1965 und auf Art. 1 Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.
Wien, 5. Juli 1973
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