Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Rath, Dr. Jurasek und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Blaschek über die Beschwerde des R M in K, vertreten durch Dr. Karl Th. Mayer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. A. Lemisch Platz 4/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten, vertreten durch die Finanzprokuratur, vom 23. November 1967, Zl. WS 3932 1/67, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht stattgegeben. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer die im § 17 Abs. 2 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121 (kurz: WG.), geforderten persönlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses erfülle, vertrat jedoch in Übereinstimmung mit der als erste Instanz eingeschrittenen Bundespolizeidirektion Klagenfurt die Ansicht, daß der in der genannten Gesetzesstelle geforderte Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Dieser hatte zur Begründung seines Ansuchens vorgebracht, daß er Eigentümer einer im jugoslawischen Grenzgebiet (Koschutta) gelegenen Blockhütte sei und von dort oft ausgedehnte Berg- oder Schiwanderungen unternehme. Dabei sei er wiederholt fragwürdigen Männern begegnet. Im Fall eines Angriffes sei er lediglich auf den Selbstschutz angewiesen.
In einem von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt im Zuge des Ermittlungsverfahrens angeforderten Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Zell Pfarre vom 23. August 1967 heißt es, daß die Almhütte des Beschwerdeführers im stark frequentierten Fremdenverkehrs und Touristengebiet liege. Ferner befinde sich in der nächsten Umgebung das Alpenjägerschutzhaus, das häufig von Soldaten des Bundesheeres bewohnt werde, und das Koschuttahaus, das von April bis Oktober ständig bewirtschaftet sei.
Die Sicherheitsverhältnisse seien derart günstig, daß die Bergwanderer keinerlei Gefahren ausgesetzt seien. Es sei auch nicht bekannt geworden, daß seit dem Jahre 1948 jemand in diesem Gebiet eine unliebsame Begegnung mit bedenklichen Personen zu verzeichnen gehabt hätte. Auch bei den durchgeführten Überwachungspatrouillen hätten im Koschuttagebiet fragwürdige Personen nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über die Sicherheitsverhältnisse im Almbereich der Koschutta seien als übertrieben anzusehen.
Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme und in der Berufung vorgebracht, daß sich seine Wanderungen vielfach in unbewohnte und von jedem Verkehr abseits gelegene Gebiete erstreckten, wo er noch nie einem Exekutivorgan begegnet sei. Das Naturfreundehaus sei nur von Anfang Mai bis Ende Oktober geöffnet; in den übrigen Monaten werde das Gebiet auch von Touristen kaum frequentiert. Die Militärunterkunft werde ebenfalls nur gelegentlich von verschiedenen Einheiten benützt. Der Hüttenwirt sei oft tagelang nicht anzutreffen, wodurch auch die Möglichkeit einer telefonischen Verbindung in Frage gestellt werde. Die Blockhütte des Beschwerdeführers sei eine Wegstunde vom Ort Zell Pfarre und dem dort befindlichen Gendarmerieposten entfernt.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist auf den oben zitierten Gendarmeriebericht, wonach nicht angenommen werden könne, daß der Beschwerdeführer bei seinen Bergwanderungen besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen er zweckmäßigerweise nur mit einer Faustfeuerwaffe begegnen könne. Da somit der Nachweis eines Bedarfes nicht erbracht sei, stehe dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses zu. Aber auch im Anwendungsbereich des der Behörde im § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 WG eingeräumten Ermessens könne dem Ansuchen des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben werden, weil in dem Wunsche, bei Bergwanderungen eine Faustfeuerwaffe führen zu dürfen, lediglich ein subjektives Bedürfnis und nicht ein objektiv gerechtfertigtes Privatinteresse des Beschwerdeführers im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung zu erblicken sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird folgendes vorgebracht:
Die belangte Behörde habe den Begriff des Bedarfes unrichtig ausgelegt. § 18 WG stelle seinem Wortlaute nach nur eine demonstrative Anführung eines Bedarfsgrundes dar. Es seien daher auch andere Fälle und Gründe denkbar, die einen Bedarf im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei ein älterer Mensch (geboren 1904), daher einem jüngeren Angreifer ohne Waffe nicht gewachsen. Es liege auf der Hand, daß im Grenzgebiet und noch dazu im Gebirge besondere Gefahren bestehen. Wenn auch der Gendarmerieposten Zell Pfarre das Gebiet als durchaus sicher bezeichnet habe, so ergebe sich doch aus dem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben des österreichischen Bergrettungsdienstes vom 28. Dezember 1967, wonach in dieser Gegend schon mehrfach Einbrüche verübt worden seien, das Gegenteil. Schließlich habe die belangte Behörde nicht begründet, warum im Falle des Beschwerdeführers die Erteilung eines Waffenpasses eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 7 WG bedeuten würde. Private Interessen seien notwendigerweise immer etwas Subjektives. Schließlich habe sich die belangte Behörde auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß im Militärschutzhaus nur fallweise Soldaten untergebracht seien und daß öffentliche oder private Telefone nicht zur Verfügung stünden, im Bescheid nicht auseinandergesetzt.
Über die Beschwerde und die namens der belangten Behörde von der Finanzprokuratur erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 17 Abs. 2 WG hat die Behörde einer verläßlichen, großjährigen Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche, großjährige Personen liegt im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf ist nach § 18 WG insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. § 7 WG lautet wie folgt: „Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, des an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“
Aus dem Zusammenhalt der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß einem Ansuchen um Ausstellung eines Waffenpasses bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen (Verläßlichkeit, Großjährigkeit, Staatsbürgerschaft und Nachweis eines Bedarfes) stattgegeben werden muß, während die Erteilung eines Waffenpasses an verläßliche Personen, bei denen die übrigen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig zutreffen, im Ermessen der Behörde liegt.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Begriff des Bedarfes im vorliegenden Fall unrichtig ausgelegt, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Nach dem der belangten Behörde vorgelegenen Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Zell Pfarre konnte sie mit Recht annehmen, daß die Sicherheitsverhältnisse in dem Gebiet, in dem der Beschwerdeführer seine Bergwanderungen durchführt, durchaus gut sind. Die erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es seien bereits mehrfach Einbrüche in dieser Gegend vorgekommen, stellt eine Neuerung dar, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs.1 VwGG 1965 unbeachtlich bleiben muß. Irgendeinen Umstand, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß gerade der Beschwerdeführer in höherem Maße durch potentielle Angreifer als bedroht angesehen werden könnte als andere Bergsteiger, konnte er selbst nicht anführen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einem jüngeren Angreifer körperlich unterlegen sein dürfte, wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Gefahr eines Überfalles bei objektiver Betrachtung tatsächlich bejaht werden müßte. Da die belangte Behörde auf Grund der Erhebungsergebnisse eine solche Gefahr aber nicht als gegeben annehmen konnte, war auch mit diesem Argument der Beschwerde nichts zu gewinnen. Der vom Beschwerdeführer behauptete zeitweilige Mangel einer telefonischen Verbindung hat mit den Sicherheitsverhältnissen unmittelbar nichts zu tun und kann durch das Führen einer Schußwaffe nicht behoben oder ausgeglichen werden.
Wie bereits dargelegt, eröffnet das Gesetz der Behörde allerdings die Möglichkeit, einem verläßlichen Bewerber einen Waffenpaß in Ausübung des Ermessens auch dann zuerteilen, wenn kein Bedarf darnach besteht. Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit im vorliegenden Fall in der der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmenden Erwägung nicht Gebrauch gemacht, daß in dem Wunsche des Beschwerdeführers, bei Bergwanderungen eine Faustfeuerwaffe führen zu dürfen, nur ein subjektives Bedürfnis und nicht ein objektiv gerechtfertigtes Privatinteresse im Sinne des § 7 WG erblickt werden könne. Es ist demnach nicht richtig, daß, wie in der Beschwerde behauptet wird, die belangte Behörde zur Frage der Ermessensübung keine Stellung genommen habe.
Auch kann nicht gesagt werden, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen etwa nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Der Wunsch des Beschwerdeführers, Bergwanderungen unter Mitnahme einer Faustfeuerwaffe zu unternehmen, kann im vorliegenden Fall tatsächlich nicht als ein privates Interesse im Sinne des § 7 WG angesehen werden, das eine positive Ermessensentscheidung rechtfertigen würde. Denn das legitime Interesse einer Person, Bergwanderungen zu unternehmen, kann, sofern diese Wanderungen was im vorliegenden Falle festgestellt erscheint sich auf ein Gebiet erstrecken, in dem die Sicherheitsverhältnisse durchaus gut sind, auch ohne Mitführen einer Faustfeuerwaffe befriedigt werden. Dem der Sachlage nach unbegründeten Wunsch des Beschwerdeführers auf Führen einer Waffe kann aber bei der im Sinne des § 7 WG vorzunehmenden Interessenabwägung kein solches Gewicht zugemessen werden, daß dessen Berücksichtigung durch Ausstellen eines Waffenpasses ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich wäre. Dieses öffentliche Interesse ist nämlich, wie sich aus dem Waffengesetz in seiner Gesamtheit und aus den Bestimmungen des § 6 über die Voraussetzungen der Verläßlichkeit im besonderen ergibt, sehr hoch zu veranschlagen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 5, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 25. Juni 1968
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